Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 19.07.2011; Aktenzeichen 3 O 21/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2011 verkündete Urteil

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.274,67 € nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

01.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 58 %

und der Beklagte zu 42 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 73 % und der Beklagte zu 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist nach Maßgabe der Zurückweisung der Berufung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Zeugen T2 Schadensersatz in Form der Erstattung angefallener Beratungs- und Beurkundungskosten in Höhe von insgesamt 5.814,23 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Notarhaftung wegen angeblicher notarieller Falschberatung im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vom Kläger auf den Zeugen T2. Aufgrund eines Additionsfehlers hat der Kläger in erster Instanz Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.838,91 € geltend gemacht.

Erstinstanzlich haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Kläger den Zeugen T2 nur für den Fall seines Ablebens absichern oder ob eine gegenseitige Absicherung wegen wechselseitiger Pflegeversprechen habe erfolgen sollen, ob der Beklagte eine Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung des Übertragungsvertrages vom 25.03.2010, auf dessen in der Akte befindliche Kopie wegen der Einzelheiten seines Inhalts Bezug genommen wird (Anlage K 1 zur Klageschrift), begangen habe und ob bzw. in welcher Höhe daraus Schäden entstanden seien.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der geltend gemachten Beurkundungskosten für den Übertragungsvertrag vom 25.03.2010 zur Urkundenrollennummer xxx des Beklagten gemäß Rechnung vom 29.03.2010 (Anlage K 6) in Höhe von insgesamt 899,64 € sowie in Bezug auf die geltend gemachten Kosten der Beurkundung des 1. Nachtrags zum Vertrag vom 25.03.2010 des Notars L vom 11.08.2010 zu dessen Urkundenrollennummer xxx (Anlage K 5) in Höhe von insgesamt 248,36 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Klagezustellung am 31.03.2011 (Zustellungsurkunde vom 31.03.2011) ab dem 01.04.2011 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der als Notar tätig gewordene Beklagte habe fahrlässig gegen seine notariellen Amtspflichten aus dem Rechtsgedanken der §§ 17 Abs. 1 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO verstoßen, da er ein wegen der Übertragung (auch) künftigen Vermögens des Klägers sowie wegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Bruchteil des künftigen Vermögens des Zeugen T2 nach § 139 BGB i.V.m. § 311 b Abs. 2 BGB nichtiges Rechtsgeschäft in Gestalt des Übertragungsvertrages vom 25.03.2010 beurkundet habe. Darüber hinaus habe der Beklagte gegen seine Pflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verstoßen, da jedenfalls der Zeuge T2 einem Herausgabeanspruch der Alleinerbin des Klägers B T analog § 2287 Abs. 1 BGB ausgesetzt worden sei.

Die Bezahlung der Anwaltsrechnungen der Rechtsanwälte W und Partner aus der Beratung des Klägers und des Zeugen T2 über jeweils 1.761,08 € könne der Kläger nicht verlangen, da dem klägerischen Prozessbevollmächtigten aufgrund begangenen Parteiverrats keine Gebührenforderungen hätten erwachsen können, §§ 43 a Abs. 4 BRAO, 356 StGB, 134 BGB. Etwaige Ansprüche des klägerischen Prozessbevollmächtigten aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) mache der Kläger nicht geltend.

Auch die geltend gemachte Beratungsgebühr des Steuerberaters K in Höhe von 1.144,07 € stehe dem Kläger nicht zu, da dieser sich nach eigenem Vortrag bei zutreffendem Hinweis des Beklagten zum etwaigen Anfall von Schenkungssteuer in die Beratung eines Steuerberaters begeben hätte, wofür bei einem Gegenstandswert in Höhe der Gesamtübertragungssumme von 205.000,- € Kosten in Höhe von einer Gebühr nach § 21 Abs. 1 StBGebV angefallen wären, die in Höhe eines Zehntels 1.934,00 € netto betragen hätte.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Berücksichtigung des Additionsfehlers seine erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche, soweit erstinstanzlich nicht zuerkannt, weiterverfolgt.

Er wendet sich gegen den Vorwurf des Parteiverrats, da widerstreitende Interessen des Klägers und des Zeugen T2 nicht hätten aufkommen können. Er behauptet, dem Kläger und dem Zeugen T2 sei es immer darauf angekommen, den Anspruch des Beklagten e...

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