Verfahrensgang

AG Paderborn (Entscheidung vom 30.05.2006; Aktenzeichen 8 F 1019/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und des Beklagten wird das am 30.05.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Paderborn unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt für die Kinder B, geboren am 15.10.1992 und B1, geboren am 24.05.1997 sowie Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

  • 1.

    Kindesunterhalt,

    und zwar für die Zeit ab September 2004 in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars V in Q (UR Nr. ###/04),

    • a)

      von November 2003 bis Juli 2005 in Höhe von jeweils monatlich 190 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von jeweils monatlich 77,00 EUR, d.h. von November 2003 bis September 2004 je Kind monatlich 381,00 EUR, von Oktober 2004 bis Juni 2005 für B monatlich 463,00 EUR und für B1 monatlich 381,00 EUR sowie für Juli 2005 für B 476,00 EUR und für B1 393,00 EUR,

    • b)

      ab August 2005 in Höhe von jeweils monatlich 200 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von jeweils monatlich 77,00 EUR, d.h. bis Juni 2007 für B monatlich 505,00 EUR und für B1 monatlich 417,00 EUR und ab Juli 2007 für B monatlich 499,00 EUR und für B1 monatlich 413,00 EUR,

      abzüglich seit Dezember 2003 bis Mai 2007 gezahlter Kindesunterhaltsbeträge in Höhe von monatlich 100 % des Regelbetrags der Regelbetragsverordnung je Kind,

      jeweils fällig zum 3. Kalendertag eines Monats im voraus und verzinslich jeweils ab Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

  • 2.

    Trennungsunterhalt

    • a)

      für November und Dezember 2003 monatlich 939,00 EUR,

    • b)

      für Januar 2004 bis Mai 2004 monatlich 835,00 EUR,

    • c)

      für Juni 2004 bis September 2004 monatlich 1.500,00 EUR,

    • d)

      für Oktober 2004 bis Dezember 2004 monatlich 1.138,81 EUR,

    • e)

      für Januar 2005 bis Januar 2006 monatlich 507,09 EUR,

    • f)

      für Februar 2006 1.098,55 EUR,

    • g)

      für März 2006 bis zum 20.10.2006 monatlich 984,34 EUR,

      jeweils fällig zum 3. Kalendertag eines Monats im voraus und verzinslich jeweils ab Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien, die am 28.04.1992 geheiratet haben, sind durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn (8 F 990/05) vom 30.05.2006 seit dem 21.10.2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Töchter B, geboren am 15.10.1992 und B1, geboren am 24.05.1997, hervorgegangen. Seit Oktober 2003 haben die Parteien getrennt gelebt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt und von Trennungsunterhalt in Anspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Familiengericht hat der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt weitgehend, derjenigen auf Zahlung von Trennungsunterhalt teilweise stattgegeben. Bei der Unterhaltsberechnung ist es von einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von 5.000,00 EUR ausgegangen. Nach Vornahme weiterer Zu- und Abschläge ist es zu einem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 4.200,00 EUR bis einschließlich Juli 2005 und von 4.650,00 EUR ab August 2005 gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seite 7 ff des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin, die einen höheren Trennungsunterhalt erstrebt, macht mit ihrer Berufung geltend, dass das eingeholte Gutachten des Sachverständigen C für die Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten mit dem Schlussergebnis nicht verwertbar sei. Der Sachverständige begehe in dem Gutachten zum einen den Fehler, dass er die Einkünfte des Beklagten aus den unterschiedlichen Gesellschaftsformen zusammenfasse und so zu einem negativen Ergebnis komme. Unterhaltsrechtlich seien solche Verrechnungen der Einkünfte aus unterschiedlichen Gesellschaftsformen nicht zulässig. Vielmehr sei für jede Gesellschaft die Art der Einkünfte isoliert festzustellen. Der Sachverständige übersehe auch, dass dem Beklagten in dem Betrachtungszeitraum tatsächlich erhebliche Einkünfte zugeflossen seien. Nur durch die kunstvolle Verrechnung von angeblichen Verlusten, die als solche nicht vorhanden seien, könne man zu dem vorliegenden Ergebnis evtl. steuerrechtlich, jedoch nicht unterhaltsrechtlich kommen. Der Sachverständige begehe außerdem den Fehler, dass er die von dem stillen Gesellschafter erbrachten Einlagen, die sich als Erträge aus Verlustübernahmen darstellen würden, bei der Spedition W GmbH als Saldo berücksichtige....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge