Verfahrensgang

LG Essen (Teilurteil vom 31.07.1987; Aktenzeichen 42 O 209/86)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Juli 1987 verkündete Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1)

Der Beklagte wird verurteilt, über Einnahmen und Ausgaben seiner Tätigkeit als Steuerberater vom 4. Februar 1985 bis zum 31. August 1986 Rechnung zu legen, soweit es sich um die Abwicklung von mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen handelt.

2)

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß er vom 4. Februar 1985 bis zum 31. August 1986 persönlich eine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt hat.

Bezüglich des Klageantrags zu 1) und 4) und der weitergehenden Klageanträge zu 2) – bis auf die Erlösabführung – und 3) wird die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung über den noch nicht entschiedenen Teil des Klageantrags zu 2) und über die Kosten 1. Instanz bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 10.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit leisten durch Bürgschaften einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 250.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist seit dem 04.02.1985 Gesellschafter der Klägerin. Das Stammkapital in Höhe von 50.000,– DM wird zu 40 % vom Beklagten und zu 60 % von der … die als Holdinggesellschaft mehr als 60 Steuerberatungsgesellschaften verwaltet, gehalten. Der Beklagte wurde bei seinem Eintritt in die Gesellschaft neben dem Steuerberater Gast, der vereinbarungsgemäß keine Tätigkeit ausüben sollte, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Zum Abschluß eines schriftlichen Geschäftführer-Anstellungsvertrages mit der Beklagten ist es nicht gekommen.

Der Gesellschaftsvertrag vom 06.06.1984 enthält – in § 17 ein Wettbewerbsverbot für den Fall des Ausscheidens:

Wettbewerbsverbot

1. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters gilt für den ausscheidenden Gesellschafter ein uneingeschränktes Wettbewerbsverbot hinsichtlich derjenigen Mandanten, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters Mandanten der Gesellschaft sind. Das Wettbewerbsverbot gilt auf die Dauer von 5 Jahren.

2. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch einen ausgeschiedenen Gesellschafter hat dieser eine Vertragsstrafe an die Gesellschaft zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beläuft sich auf 300 % desjenigen Jahresumsatzes, den die Gesellschaft in den letzten 12 Monaten vor dem Verstoß erzielt hat, sofern und soweit dieser von dem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot beeinträchtigt wird.

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich schon jetzt – auch für den Fall seines Ausscheidens –, der Gesellschaft über die Höhe dieses Umsatzes – soweit gesetzlich zulässig – Rechnung zu legen.

3. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.

Der Beklagte, der sich von den Geschäftsführern der … ausgenutzt fühlte, kündigte mit Schreiben vom 08.08.1986 sein Anstellungsverhältnis zum 31.08.1986 und wiederholte dies mit Schreiben vom 12.08.1986.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, er habe während seiner Zeit als Geschäftsführer und auch danach für eigene Rechnung Steuerberatungstätigkeiten ausgeübt und verbotswidrigen Wettbewerb betrieben. Sie verlangt Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM oder Ordnungshaft zu verbieten, für eigene Rechnung eine Tätigkeit als Steuerberater auszuüben,
  2. den Beklagten ferner zu verurteilen, über Einnahmen und Ausgaben seiner Tätigkeit als Steuerberater seit dem 1. Januar 1985 Rechnung zu legen und den erzielten Erlös an die Klägerin abzuführen,
  3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und noch entstehen wird, daß er in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin für eigene Rechnung eine steuerberatende Tätigkeit ausgeübt hat oder noch betreibt,
  4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen durch Übergabe sämtlicher Bankauszüge und Vorlage sämtlicher zugehöriger Ursprungsbelege für alle Bewegungen auf den Konten Nr. … bei der … und Nr. … bei der …

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten verurteilt, auf eigene Rechnung eine Steuerberatertätigkeit für ehemalige Mandanten der Klägerin zu unterlassen und über. Einnahmen und Ausgaben seiner Steuerberatertätigkeit seit dem 04.02.1985 Rechnung zu legen, soweit es sich um die Abwicklung von mit der Klägerin abgesc...

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