Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 18.02.1987; Aktenzeichen 44 O 106/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Februar 1987 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 12.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank erbringen.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 50.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Komplementärin der Firma … in … Der Beklagte und die Herren … waren bei der Firma … als Arbeitnehmer beschäftigt. Sie beschlossen, sich selbständig zu machen, und gründeten durch Vertrag vom 3. Februar 1983 die Klägerin. Gleichzeitig bestellten sich die drei Gründer zu Mitgeschäftsführern. Statutarischer Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art und die Übernahme von deren Geschäftsführung, insbesondere in der … Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält in seinem § 17 ein Wettbewerbsverbot auch für den Fall des Ausscheidens:

„Kein Gesellschafter und/oder Geschäftsführer darf der Gesellschaft – vorbehaltlich eines abweichenden Gesellschafterbeschlusses – während seiner Vertragszeit mittelbar oder unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung Konkurrenz machen oder sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen, und zwar beschränkt auf den Großraum Essen. Das Konkurrenzverbot gilt auch noch für die Dauer von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft.

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe von DM 50.000,– an die Gesellschaft zu zahlen. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung, bleiben davon unberührt.”.

Der Beklagte schied im Juni 1985 als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Klägerin aus, war aber noch bis zum Jahresende als angestellter Mechaniker für sie tätig. Danach trat er als Mechaniker erneut in die Dienste seines vormaligen Arbeitgebers, der … nachfolgend … genannt. Gegenstand dieser Firma ist u.a. der An- und Verkauf sowie die Vermietung, Aufstellung und Wartung von Automaten aller Art sowie das Betreiben von Waren- und Getränkeautomaten aller Art.

Die Klägerin sieht in dieser Tätigkeit des Beklagten einen Verstoß gegen das statutarische Wettbewerbsverbot. Außerdem hat sie dem Beklagten vorgeworfen, er habe während seiner Angestelltentätigkeit bei der Klägerin versucht, ihr Ansehen bei den Kunden durch mangelhafte Arbeiten zu schädigen. Dadurch sei ihr, der Klägerin bei der Firma … ein Schaden von 1.000,– DM entstanden; zu dessen Entstehung hat sie Näheres behauptet. Wegen dieser Vorwürfe hatte der Beklagte zunächst eine negative Feststellungswiderklage erhoben. Als aber die Klägerin ihre Klage auch auf die Zahlung von Schadensersatz erstreckt hatte, haben beide Parteien hinsichtlich der Feststellungswiderklage die Hauptsache für erledigt erklärt.

Vor dem Landgericht hat die Klägerin weiter vortragen lassen: Der Beklagte habe die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. Er schulde jedenfalls den Betrag von 50.000,– DM. Durch seine Tätigkeit bei der … verstoße er gegen das statutarische Wettbewerbsverbot. Die … sei ein Konkurrenzunternehmen. Dem Beklagten stehe ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat benutzen dürfe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 51.000,– DM nebst 10 % Zinsen von 50.000,– DM seit dem 1.3.1986 zu zahlen und dem Beklagten auch hinsichtlich der erledigten Feststellungswiderklage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und der Klägerin auch hinsichtlich der erledigten Feststellungswiderklage die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Er sei nicht verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Das Konkurrenzverbot aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sei unwirksam. Es verstoße gegen die Grundsätze des § 74 HGB, da keine Vergütung als Entschädigung vorgesehen sei. § 74 HGB finde hier entsprechende Anwendung.

Im übrigen sei die … im Verhältnis zur Klägerin kein Konkurrenzunternehmen. Das ergebe sich schon aus dem Gegenstand der Unternehmen der Klägerin und der … nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen.

Zur Vertragsstrafe hat die Klägerin erwidern lassen: § 74 HGB finde keine Anwendung, da der Beklagte bei der Vereinbarung des Konkurrenzverbots Mitgesellschafter gewesen sei. Die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin sowie der Beklagte hätten beim Abschluß ihrer Gesellschaftsverträge auf jeden Fall verhindern wollen, daß einer von ihnen der Klägerin Konkurrenz mache.

Das Landgericht hat die Klag...

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