Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Freistellung von Erst- und Zweiterwerber durch den Bauträger wegen Erschließungskosten 14 Jahre nach Fertigstellung

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 418/88)

 

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) das am 14. März 1990 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts … soweit das Gericht unter Ziffer I seines Urteilstenors zu Ungunsten der Beklagten zu 1) erkannt hat, wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 137.931,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1992 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit seines Urteils im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wird der Beklagten zu 1) nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 168.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits in dieser Höhe Sicherheit leistet, und der Klägerin, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.450,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1) ihrerseits in dieser Höhe Sicherheit leistet; die Klägerin kann Sicherheit auch stellen in Form selbstschuldnerischer Bürgschaft einer inländischen Bank oder einer Sparkasse.

Die Beschwer der Beklagten zu 1) beträgt 137.931,25 DM.

 

Tatbestand

Die in erster Instanz mitverklagte Beklagte zu 2) baute vor 1975 in B eine Wohnanlage mit 145 Eigentumswohnungen. Das Grundstück, auf dem diese Anlage steht, und angrenzendes Gelände ist – erstmalig – erschlossen worden von der Stadt … Mit im November 1989 zugestellten Bescheiden forderte die Stadt … von den jetzigen Eigentümern der Wohnungen in der von der Beklagten gebauten Anlage Erschließungskostenbeiträge, und zwar für jede Wohnung in Höhe von mindestens 1.103,45 DM; dies ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden. Eigentümer von 125 in jener Anlage gelegenen Wohnungen sind die in der Liste Bl. 343 bis 348 d.A. in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 28. Januar 1992 (Bl. 396 d.A.) aufgeführten Personen, zum Teil als Miteigentümer neben anderen, in dieser Liste nicht genannten Erwerbern; die in jener Liste erfaßten Eigentümer haben, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ebenfalls unstreitig geworden, ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung in Höhe des von ihnen jeweils geforderten Erschließungskostenbeitrags an die Klägerin abgetreten; die Klägerin erstrebt die Verurteilung der Beklagten, an sie 137.931,25 DM zu zahlen, nämlich für jede Wohnung, die in der Liste Bl. 343 bis 348 d.A. – in Verbindung mit Bl. 396 d.A. – den dort erfaßten Eigentümern zugeordnet ist, 1.103,45 DM. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) verpflichtet war, die Zedenten von der Erschließungsbeitragslast freizustellen, und ob, wenn dies der Fall, die Zedenten wegen Verzuges der Beklagten zu 1) mit dieser Freistellungsverpflichtung nach § 326 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, nämlich auf Zahlung in Höhe des jeweils von ihnen geschuldeten Erschließungsbeitrages an sie selbst erworben haben.

Die Eigentümer der in der Liste Bl. 343 bis 348 d.A. – in Verbindung mit Bl. 396 d.A. – aufgeführten Wohnungen haben diese zum Teil von der – früheren – Beklagten zu 2) gekauft, zu einem weiteren Teil von Personen, die sie ihrerseits von der früheren Beklagten zu 2) unmittelbar oder von solchen Eigentümern gekauft hatten, die sie zuvor als Käufer von der früheren Beklagten zu 2) erworben hatten; drei der angeführten Eigentumswohnungen sind von der früheren Beklagten zu 2) zunächst an die Beklagte zu 1) und alsdann von dieser an die jetzigen Eigentümer verkauft worden. Den Verhandlungen über die Verkäufe der Eigentumswohnungen durch die Beklagte zu 1) und durch die frühere Beklagte zu 2) an die Ersterwerber einer Eigentumswohnung lag jeweils ein Verkaufsprospekt zugrunde, nach dem der Kaufpreis unter anderen die Kosten der erstmaligen Erschließung des Baugeländes umfaßt. In 136 Verträgen, durch welche die frühere Beklagte zu 2) Eigentumswohnungen an Ersterwerber verkauft hat, ist der Kaufpreis als „Festpreis” bezeichnet worden; in einem Teil dieser Verträge heißt es, zum Festpreis gehörten auch die Erschließungskosten, und in den weiteren Verträgen sind Kosten aufgeführt, die vom Festpreis nicht erfaßt werden, darunter jedoch nicht die Erschließungskosten. Mit allen Verträgen, durch welche die Beklagte zu 1) und die frühere Beklagte zu 2) Eigentumswohnungen verkauften, übernahmen die Erwerber die Nutzungen und Lasten des jeweiligen Kaufobjekts vom Zeitpunkt der Übergabe an; die Beklagte zu 1) meint, nach dieser Vereinbarung hätten die Wohnungseigentümer die Erschließungskosten im Verhältnis zur Erstverkäuferin in voller Höhe zu tragen, da die Stadt … diese Kosten – wie unstreitig – erst nach der ...

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