Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 16.01.1991; Aktenzeichen 19 O 525/90)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 1991 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 20.000,00 DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Beklagten und die Eheleute … sind Miteigentümer der Grundstücksparzelle Gemarkung …, Flur 7, Flurstück 1065 in … (Eheleute … zu 4/10, Ehleute … zu 3/10, Herr … zu 3/10). Bei dem Gemeinschaftsgrundstück handelt es sich um eine 311 m² große Wegeparzelle, die der Erschließung der benachbarten Grundstücke (Flurstücke 1059 bis 1064) dient. Von den benachbarten Grundstücken stehen die Flurstücke 1059 und 1060 im Eigentum des Beklagten … und die Furstücke 1061 und 1062 im Eigentum der Beklagten …. Die Flurstücke 1063 und 1064 standen im Eigentum der Eheleute … Ob sie im Laufe des Rechtssteits in das Eigentum der Töchter der Eheleute … übergegangen sind, ist zwischen den Parteien streitig. Lage und Bebauung der genannten Grundstücke ergeben sich aus den Kartenausschnitten Bl. 9 und Bl. 11 GA.

Die Miteigentümer des Flurstücks 1065 haben mit notariellem Vertrag vom 25.05.1991 (Bl. 10 bis 13 GA) die Auseinandersetzung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen. Der Ausschluß der Auseinandersetzung ist im Grundbuch eingetragen.

Die Beklagten befestigten im Einvernehmen mit den Eheleuten … auf ihre Kosten die aus der Sicht der … vorderen ca. 2/3 des Wegegrundstücks mit Betonsteinpflaster. Das hintere zu den Flurstücken 1063 und 1064 gelegene Drittel ist unbefestigt. Bezüglich dieses Teils verpflichtete sich der Zeuge … am 09.10.1973, die erforderlichen Befestigungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Unstreitig sollten die Eheleute … ferner die zum Grundstück 1063 hin erfolgende Entwässerung der Wegeparzelle auf ihre Kosten regeln.

Der Kläger ist im Besitz eines notariellen Schuldanerkenntnisses der Eheleute … vom 05.06.1990, in dem diese anerkannt haben, dem Kläger 20.000,00 DM zu schulden. Die Eheleute … haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

Auf der Grundlage der notariellen Urkunde hat der Kläger am 13.08.1990 die angeblichen Ansprüche der Eheleute … auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft sowie auf Erlösteilung, auf Naturalteilung gemäß § 752 BGB und auf Auszahlung des Erlösanteils des Schuldners pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 13.08.1990, Bl. 14 bis 16 GA).

Mit der Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Drittschuldnern die Einwilligung in die Aufhebung der Gemeinschaft, die Zustimmung zur Aufteilung in Natur, die Übertragung der auf den Kläger entfallenden hinteren Teilfläche in sein Eigentum (hilfsweise: in das Eigentum der Eheleute …) und schließlich Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen des am 01.10.1990 von den Beklagten unstreitig verweigerten Einverständnisses zur Aufhebung der Gemeinschaft und Naturalteilung.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß durch die vom Kläger begehrte Aufteilung der Gemeinschaftsfläche keine gleichwertigen Teilgrundstücke entstünden. Deshalb seinen die Voraussetzungen des § 752 BGB nicht erfüllt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Vorlage eines Privatgutachtens legt er dar, daß der von ihm im Wege der Teilung verlangte hintere Grundstücksteil kleiner und geringwertiger sei als die vorderen Teile. Damit wolle er sich zugunsten der Beklagten zufriedengeben. Deren Anteile würden durch die Teilung in ihrem Wert jedenfalls nicht geschmälert.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie sind der Ansicht, die vom Kläger ausgebrachte Pfändung sei schon mangels Pfändbarkeit des Aufhebungsanspruchs ins Leere gegangen. Jedenfalls aber verstoße das klägerische Begehren gegen Treu und Glauben, weil es auf eine Umgehung der Vereinbarung über den Ausschluß der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft hinauslaufe. Zudem seien die Voraussetzungen einer Teilung in Natur gemäß § 752 BGB nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht schlüssig dargelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Voraussetzung der mit den Anträgen zu 1) bis 3) verlangten Zustimmung der Beklagten zur Aufhebung der Gemeinschaft und Teilung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksparzelle ist, daß der Kläger diese – angeblichen – Ansprüche wirksam gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall.

1.

Der von den Beklagten erhobene Einwand der Unpfändbarkeit ist im vorliegenden Verfahren zulässig. Zwar hat das Prozeßgericht grundsätzlich im Drittschuldnerprozeß von der Geltung des Pfändungsbeschlusses solange auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehe...

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