Aufhebungsanspruch jedes Teilhabers

Die Bruchteilsgemeinschaft endet im Allgemeinen durch einen Beschluss der Teilhaber über die Aufhebung der Gemeinschaft. Jeder Teilhaber kann grundsätzlich jederzeit die Aufhebung verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Dabei werden die Voraussetzungen des Aufhebungsanspruchs (das Ob der Beendigung) in §§ 749751 BGB geregelt. Der Inhalt des Aufhebungsanspruchs (das Wie der Beendigung) ergibt sich aus §§ 752754 BGB.

Allerdings kann – und das wird bei Gemeinschaftsgrundstücken häufig der Fall sein – das Aufhebungsrecht durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen sein. In diesem Fall darf die Aufhebung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt werden (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB).[1]

Durch Verzicht kann die Gemeinschaft nicht beendet werden. Zwar ist die Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich möglich, aber nicht aufgrund der einseitigen Erklärung einzelner Teilhaber. Sie erfordert vielmehr einen auf die Beendigung der Gemeinschaft zielenden einstimmigen Beschluss oder eine Vereinbarung aller Teilhaber.[2]

Ehescheidung

Bei Scheitern der Ehe hat jeder Ehegatte Anspruch auf Aufhebung der bestehenden Gemeinschaft sowie auf hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen. Die bestehende Bruchteilsgemeinschaft an der Immobilie erfasst ggf. auch das Bausparguthaben.[3]

Beabsichtigt ein Miteigentümer-Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft an einem ehelichen Grundstück, hat er gegenüber dem anderen Miteigentümer gemäß § 749 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Vornahme der für die Aufhebung erforderlichen Mitwirkungshandlungen.[4]

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