Verfahrensgang

AG Ahlen (Urteil vom 23.11.1998; Aktenzeichen 13 F 94/98)

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau, die am 27.01.1981 geborene Klägerin zu 2) die inzwischen volljährige Tochter des Beklagten. Die Kläger verlangen vom Beklagten mit der Klage Kindesunterhalt, wobei die Klägerin zu 1) den Unterhalt der minderjährigen Tochter ..., geboren am 20.03.1984, geltend macht. Beide Töchter leben seit der Trennung der Eltern im Dezember 1996 bei der Mutter. Der Beklagte zahlt für die Kinder keinen Unterhalt.

Das Kind ... besucht noch die Schule. Die Klägerin zu 2) hat den Besuch der Hauptschule im Juni 1999 abgeschlossen und nimmt seitdem an einem "...-Lehrgang" der ... teil, der im September 1999 beendet werden wird. Welchen Berufsweg die Klägerin zu 2) danach einschlagen wird, steht noch nicht fest.

Der Beklagte ist gelernter Gärtner. Er hat seit der Trennung als Aushilfsfahrer, auf einer Ponystation und von Februar 1997 bis Juni 1997 als Kraftfahrer gearbeitet. Im Juli 1997 hat er Krankengeld, von August 1997 bis Januar 1998 Arbeitslosengeld, von Februar 1998 bis November 1998 Arbeitslosenhilfe bezogen. Seit Dezember 1998 ist er für netto rund 1.600,00 DM im Monat bei der Firma ... in ... beschäftigt und zwar als "Teilnehmer", also offenbar im Rahmen einer Maßnahme des Arbeitsamtes.

Die Klägerin zu 1) arbeitet als Stationshilfe im ... in ... .

Die Klägerin zu 1) hat mit der beim Amtsgericht erhobene Klage für die beiden Töchter den Regelunterhalt nach der Altersstufe 3 geltend gemacht. Der Beklagte hat sich mit dem Vortrag verteidigt, er sei nicht leistungsfähig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, ab April 1998 für jedes Kind monatlich 392,00 DM Unterhalt zu zahlen (502,00 DM - 110,00 DM Kindergeldausgleich). Es hat die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dem Beklagten sei ein fiktives Einkommen zuzurechnen, da er sich nicht hinreichend um Arbeit bemüht habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit de Berufung, mit der er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt. Er trägt im Wesentlichen vor, seine Bemühungen um einen neuen Arbeitplatz seien zunächst erfolglos gewesen, da er nur wenig qualifizierte Arbeiten ausüben könne und da er aus gesundheitlichen Gründen in der Erwerbstätigkeit erheblich eingeschränkt sei. Außerdem müsse er Schulden bedienen und schließlich sei die Klägerin zu 1) vorrangig zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Die Klägerin zu 2) ist in den Rechtsstreit als Partei eingetreten, nachdem sie im Verlauf des Berufungsverfahrens volljährig geworden ist.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Klage der Klägerin zu 1) für die Zeit ab 27.01.1999 abzuweisen und

2. seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1) für die Zeit ab 01.01.1999 auf monatlich 377,00 DM und gegenüber der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 26.01.1999 auf ebenfalls monatlich 377,00 DM herabzusetzen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und tragen im Wesentlichen vor, das Einkommen der Klägerin zu 1) sei nicht so hoch, dass sie sich am Barunterhalt der beiden Töchter beteiligen müsse. Das Amtsgericht habe den Kläger zu Recht als leistungsfähig angesehen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 01.09.1999 beantragten Schriftsatzfristen nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Sie führt zu einer Abweisung der Unterhaltsklage der Klägerin zu 2) für die Zeit ab Juli 1997 und im Übrigen zu einer Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten.

1. Der Beklagte ist gegenüber seinen Töchtern grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet, da sie die Schule besuchen, bzw. sich in der Ausbildung befinden und sich nicht selbst unterhalten können (§§ 1601, 1602, 1603, 1610 BGB)

2. Mit dem Vortrag, er sei nicht leistungsfähig, weil er durch seine Erwerbstätigkeit nur monatlich 1.600,00 DM verdiene und damit noch Schulden bedienen müsse, dringt der Beklagte nicht durch. Ihm ist nämlich ein höheres fiktives Einkommen zuzurechnen, das der Beklagte bei der vollen Ausschöpfung seiner Arbeitskraft erzielen könnte.

a) Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an Art und Umfang der Bemühungen des Unterhaltspflichtigen einen Arbeitsplatz zu finden (BGH NJW 1996, 517). Insgesamt ist bestmögliche Privatinitiative mit einem Zeitaufwand wie bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit zu entfalten, wobei der Zeitaufwand aber nicht immer der Arbeitzeit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechen muss (OLG Köln, FamRZ 1997, 1104, 1105; OLG Hamm, FamRZ 1996, 629; 1996, 1218; 1994, 1115; OLG Naumburg, FamRZ 1997, 311). Diesen Anforderungen hat der Beklagte auch nicht ansatzweise genügt. ...

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