Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechnung fiktiven Erwerbseinkommens bei Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners.

 

Normenkette

BGB § 1581

 

Verfahrensgang

OLG Hamm

AG Recklinghausen

 

Tatbestand

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben zwei – in den Jahren 1984 und 1987 geborene – Söhne, die am Revisionsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2 und 3. Die Kinder leben bei der Beklagten, der die elterliche Sorge zusteht.

Der Kläger begann nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im August 1990 eine Umschulung zum Kfz-Mechaniker, die er nach ca. einem Jahr abbrach. Von November 1991 bis zur fristlosen Entlassung Ende September 1992 arbeitete er als Monteur an einer Tankstelle. Seitdem ist er arbeitslos. Er bezog bis Ende 1993 Arbeitslosengeld in Höhe von 300,60 DM pro Woche. Seit Januar 1994 erhält er Arbeitslosenhilfe und zwar zunächst in Höhe von 242,40 DM und seit 15. Februar 1995 in Höhe von 236,40 DM pro Woche.

1986 nahmen die Parteien gemeinsam einen Kredit über 20.000 DM bei der Sparkasse G. auf. Die Restschuld belief sich Anfang 1992 noch auf einen Betrag von mehr als 15.000 DM. Der Kläger, der während der Umschulung keine Ratenzahlungen auf den Kredit geleistet hatte, vereinbarte mit der Sparkasse, das Darlehen ab Januar 1992 mit monatlichen Raten von 450 DM zurückzuführen.

Die Beklagte lebte jedenfalls von April bis September 1993 mit einem neuen Partner in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Seit Oktober 1993 bezieht sie Sozialhilfe in Höhe von monatlich mindestens 421,40 DM. Außerdem erhält sie das Kindergeld für die beiden Söhne.

Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts R. vom 2. Mai 1989 (…) wurde der Kläger u.a. verurteilt, ab Januar 1989 an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 114 DM sowie Kindesunterhalt von monatlich jeweils 65,50 DM – letzteren unter Berücksichtigung des damals noch von ihm bezogenen Kindergeldes – zu zahlen. Auf die von der Beklagten erhobene Abänderungsklage wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts R. vom 12. September 1989 (…) der Trennungsunterhalt auf monatlich 421,40 DM und der Kindesunterhalt auf monatlich jeweils 142,30 DM erhöht.

Nach Scheidung der Ehe im Juni 1991 nahm die Beklagte den Kläger auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 421,40 DM in Anspruch. Durch Urteil vom 18. Februar 1992 sprach ihr das Amtsgericht R. in dem Verfahren … Unterhalt in der begehrten Höhe für November und Dezember 1991 zu und wies die Klage für die Zeit ab Januar 1992 mangels Leistungsfähigkeit des Klägers ab. Dabei ging es für November und Dezember 1991 von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 1.858,21 DM aus, von dem es den titulierten Kindesunterhalt – insgesamt 284,60 DM – absetzte. Aus dem unter Berücksichtigung des dem Kläger zugebilligten Selbstbehalts von 1.100 DM verbleibenden Betrag von 473,61 DM erkannte es der Beklagten den geltend gemachten Unterhalt zu. Ab Januar 1992 errechnete das Amtsgericht monatliche Nettoeinkünfte des Klägers von 1.710 DM und zog hiervon – neben dem Kindesunterhalt die mit der Sparkasse G. vereinbarte Kreditrate von monatlich 450 DM ab, deren Zahlung für Januar 1992 belegt worden war, so daß lediglich der unter dem Selbstbehalt von 1.100 DM liegende Betrag von 975,40 DM verblieb. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts durch Versäumnisurteil vom 9. September 1992 dahin ab, daß der Kläger auch für die Zeit ab Januar 1992 nachehelichen Unterhalt von monatlich 421,40 DM zu zahlen habe.

Mit am 19. Mai 1993 zugestellten Klagen hat der Kläger die Abänderung der Versäumnisurteile des Amtsgerichts R. vom 2. Mai 1989 und vom 12. September 1989 bezüglich des Kindesunterhalts sowie des Versäumnisurteils des Oberlandesgerichts H. vom 9. September 1992 dahin begehrt, daß er keinen Kindesunterhalt und keinen nachehelichen Ehegattenunterhalt mehr zu zahlen habe. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß er infolge Arbeitslosigkeit nicht mehr leistungsfähig sei; seine Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle seien erfolglos geblieben. Die Beklagte erziele inzwischen eigene Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus müsse sie sich ein Entgelt für die Versorgung ihres neuen Partners anrechnen lassen. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts vom 9. September 1992 unter Abweisung der weitergehenden Klage dahin abgeändert, daß der Kläger ab 19. Mai 1993 nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an die Beklagte verpflichtet sei.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen die Beklagte gerichtete Abänderungsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die zugunsten der Beklagten in dem Versäumnisurteil vom 9. September 1992 ausgeurteilten Beträge von monatlich 421,40 DM für die Zeit vom 1. November 1993 bis 31. August 1994 – wie von der Beklagten beantragt – an die Stadt H. – Sozialamt – zu entrichten seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1995, 173 veröffentlicht ist, hat die Abänderungsklage mit dem Vorbringen, der Kläger sei infolge des durch Arbeitslosigkeit gesunkenen Einkommens und wegen Erhöhung des Selbstbehalts von 1.100 DM auf 1.300 DM leistungsunfähig geworden, während der Beklagten eigene Einkünfte anzurechnen seien, nach § 323 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger ist mit der Behauptung veränderter Einkommensverhältnisse nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses noch durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil hätte geltend machen können. Die seinerzeit allein vorliegende kurzfristige Arbeitslosigkeit stellte noch keinen Abänderungsgrund dar (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald § 323 Rdn. 52).

2. In der Sache ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB in der titulierten Höhe weiterbestehe. Die Abänderungsklage erlaube keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts, sondern das Gericht sei auf eine Anpassung an die inzwischen eingetretenen veränderten Umstände beschränkt und müsse im übrigen die unveränderten Grundlagen der abzuändernden Entscheidung wahren. Die Beklagte habe mit ihrer Berufung gegen das die Klage auf nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Januar 1992 abweisende Urteil des Amtsgerichts R. vom 18. Februar 1992 ein wesentlich höheres Einkommen des Klägers als die vom Amtsgericht berücksichtigten 1.710 DM monatlich behauptet und die Auffassung vertreten, ein Vorwegabzug der an die Sparkasse zu entrichtenden Kreditraten sei angesichts der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig. Dem sei das Oberlandesgericht in dem Versäumnisurteil vom 9. September 1992 gefolgt und habe der Beklagten auch für die Zeit ab Januar 1992 monatlichen Unterhalt von 421,40 DM zuerkannt. Die seinerzeit zugrunde gelegten Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich verändert. Zwar sei der Kläger in der Folgezeit arbeitslos geworden und mit dem bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe tatsächlich nicht in der Lage, den titulierten Unterhalt an die Beklagte weiterzuzahlen. Ihm seien aber nach Treu und Glauben weiterhin Einkünfte in der früher angesetzten Höhe fiktiv anzurechnen, weil er es in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise unterlassen habe, sich nach der Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses um eine geeignete andere Arbeitsstelle zu bemühen. Zu ausreichenden Anstrengungen fehle es jedenfalls an jeglichem substantiiertem Sachvortrag. Von der Vermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt sei auszugehen. Soweit in Anwendung der Hammer Leitlinien Nr. 33 der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von monatlich 1.100 DM auf 1.300 DM gestiegen sei, sei dieser Entwicklung bereits in dem Versäumnisurteil vom 9. September 1992 Rechnung getragen worden. Daher sei der Kläger nach wie vor im titulierten Umfang als leistungsfähig anzusehen.

Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse ermöglicht, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. November 1989 – IVb ZR 95/88 – FamRZ 1990, 280, 281 m.w.N.).

b) Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Verhältnissen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (vgl. das vorgenannte Senatsurteil aaO).

c) Das Oberlandesgericht führt hierzu aus: Aufgrund des im Ausgangsverfahren erfolgten Berufungsvortrags der Beklagten zur Höhe des Einkommens des Klägers und zur Unbilligkeit eines Abzugs der Kreditraten sei es damals unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 1.300 DM dazu gelangt, dem Rechtsmittel der Beklagten stattzugeben und ihr monatlichen Unterhalt von 421,40 DM auch für die Zeit ab Januar 1992 zuzuerkennen. Demgemäß müssen seinerzeit jedenfalls Einkünfte des Klägers in Höhe von monatlich 2.042 DM (Selbstbehalt: 1.300 DM + titulierter Kindesunterhalt: 284,60 DM + von der Klägerin zugestandene Schuldentilgung in Höhe des pfändungsfreien Betrages: 36 DM + Ehegattenunterhalt: 421,40 DM) zugrunde gelegt worden sein. Soweit die Revision geltend macht, nach dem damaligen Vorbringen der Beklagten habe nur von einem für den Ehegattenunterhalt einsetzbaren Betrag von 269,59 DM ausgegangen werden können (nämlich: Einkommen des Klägers: 1.690,39 DM abzüglich Kindesunterhalt: 284,80 DM abzüglich Schuldentilgung in Höhe des pfändungsfreien Betrages: 36 DM abzüglich Selbsthalt: 1.100 DM), läßt sie außer acht, daß dieser Betrag ohne Berücksichtigung des behaupteten zusätzlichen Einkommens des Klägers errechnet worden war.

d) Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach Treu und Glauben Einkünfte in der früher zugrunde gelegten Höhe fiktiv angerechnet, weil er es in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise unterlassen habe, sich um eine geeignete neue Arbeitsstelle zu bemühen. Zu ausreichenden Bemühungen fehle es jedenfalls an jeglichem substantiiertem Sachvortrag. Dem hält die Revision entgegen, der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, trotz intensiver Bemühungen keine neue Arbeitsstelle gefunden zu haben; er habe sich auf Zeitungsinserate beworben und sei aus eigenem Antrieb bei verschiedenen Firmen, insbesondere im Kfz-Bereich, vorstellig geworden. Den betreffenden Sachvortrag und den hierfür angebotenen Zeugenbeweis habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen.

Das Berufungsgericht hat – ebenso wie bereits das Amtsgericht – das Vorbringen des Klägers zur Darlegung seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Um im Falle der Arbeitslosigkeit der Darlegungslast für seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit zu genügen, muß ein Unterhaltspflichtiger in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im einzelnen zu dem Zweck unternommen hat, einen zumutbaren Arbeitsplatz zu finden und sich bietende Erwerbsmöglichkeiten zu nutzen (so zur vergleichbaren Darlegungslast eines Unterhaltsberechtigten Senatsurteil vom 27. November 1985 – IVb ZR 79/84 FamRZ 1986, 244, 246). Welche konkreten Anstrengungen der Kläger entfaltet hat, um eine anderweitige Beschäftigung zu erreichen, ist seinem pauschalen Vortrag indessen nicht zu entnehmen. Angaben darüber, wann und bei welchen Arbeitgebern er sich im einzelnen um eine Arbeitsstelle beworben hat, fehlen völlig. Das Oberlandesgericht hat deshalb das Vorbringen des Klägers als unzureichend angesehen, ohne dabei die Anforderungen an die Darlegungslast zu überspannen, und hat demgemäß folgerichtig von einer Beweiserhebung abgesehen.

e) Soweit das Berufungsgericht von der Vermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt sowie von erzielbaren Einkünften in der früheren Höhe (= mindestens 2.042 DM, siehe oben 2 c) ausgegangen ist, läßt diese Annahme jedoch – wie die Revision zu Recht beanstandet – keine ausreichende Grundlage erkennen. ob ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger einen neuen Arbeitsplatz gefunden hätte, wenn er sich in der gebotenen Weise darum bemüht hätte, hängt neben den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt auch von den persönlichen Eigenschaften des Bewerbers (Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand) ab (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1985 aaO und vom 8. April 1987 – IVb ZR 39/86 – FamRZ 1987, 912, 913). Zu diesen – neben den fehlenden subjektiven Bemühungen – erforderlichen objektiven Voraussetzungen der Anrechnung fiktiver Einkünfte hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Auf welche konkreten Umstände es seine Einschätzung stützt, der Kläger könne – obwohl er die Umschulung zum Kfz-Mechaniker bereits nach ungefähr einem Jahr abgebrochen hat und in diesem Bereich nur ein knappes Jahr mit dem angenommenen Einkommen tätig war – regelmäßig Einkünfte in der früheren Höhe erzielen, ist deshalb nicht erkennbar.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben, sondern ist aufzuheben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil die fehlenden Feststellungen vom Tatrichter getroffen werden müssen.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat zu der Frage, die für das Oberlandesgericht Anlaß zur Zulassung der Revision war, auf folgendes hin:

a) Als Unterhaltsbedarf der Beklagten, auf den ihr eigenes Einkommen gegebenenfalls anzurechnen ist, ist der Betrag anzusetzen, den sie nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) beanspruchen könnte und nicht ein an dem allgemeinen Mindestbedarf für einen nicht erwerbstätigen Ehegatten ausgerichtetes Existenzminimum. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die zuletzt im Urteil vom 11. Januar 1995 (XII ZR 122/93 – FamRZ 1995, 346 m.w.N.) bestätigt worden ist. Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Rechtsstandpunkts – entgegen kritischen Stimmen im Schrifttum (vgl. Luthin in FamRZ 1995, 175 und 472; Becker in FamRZ 1995, 667) – fest. Die Kritik, die an dieser Auffassung geäußert worden ist, hebt vor allem hervor, der Festsetzung von Mindestbedarfssätzen für den Unterhaltspflichtigen liege die Erwägung zugrunde, daß ein Betrag in der Größenordnung des Mindestbedarfs auch ohne trennungsbedingten Mehrbedarf zum Leben dringend benötigt werde. Wenn dem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mindest 1.300 DM monatlich verbleiben müßten, erscheine es nur billig, daß der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte einschließlich des anzurechnenden eigenen Einkommens wenigstens 1.150 DM (wenn nicht sogar bis zu 1.300 DM) zur Verfügung habe.

b) Diesen Überlegungen vermag der Senat nicht beizupflichten. Die Festlegung des Unterhaltsbedarfs auf der Grundlage eines Mindestbedarfssatzes steht im Widerspruch zu § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, da nicht auszuschließen ist, daß der pauschalierende Betrag den aus den ehelichen Lebensverhältnissen individuell ermittelten Unterhaltsbedarf übersteigt. Abweichungen von letzterem sind indessen nur bei konkreten Feststellungen zu bedarfserhöhenden Umständen, insbesondere zu trennungsbedingt eingetretenen Mehrkosten der Lebensführung, rechtlich zulässig, deren tatsächliche Voraussetzungen konkret darzulegen sind und deren Höhe gegebenenfalls geschätzt werden kann (§ 287 ZPO). Daß der Unterhaltspflichtige seinerseits jedenfalls einen bestimmten Selbstbehalt beanspruchen kann, steht nicht in Widerspruch zu der individuellen Bedarfsermittlung nach Maßgabe des § 1578 BGB, sondern beruht auf der ausdrücklichen Regelung des § 1581 BGB, nach der eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts des Verpflichteten unter Billigkeitsgesichtspunkten vermieden werden soll (vgl. hierzu die Senatsurteile BGHZ 104, 158, 168 und vom 11. Januar 1995 aaO).

c) Auch in einem echten Mangelfall, der durch die fehlende Fähigkeit des Unterhaltspflichtigen gekennzeichnet ist, den Unterhaltsbedarf eines oder mehrerer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu befriedigen, besteht grundsätzlich kein Anlaß, vor einer verhältnismäßigen Kürzung aller Unterhaltsansprüche diejenigen des geschiedenen Ehegatten auf einen Mindestbedarfssatz deswegen zu erhöhen, weil in der Praxis in der Regel auch die Ansprüche der Kinder mit Tabellenwerten in die Ausgangsberechnung eingestellt werden. Dieser Auffassung liegt vor allem die Erwägung zugrunde, daß die Kürzung der Ansprüche aller Berechtigten nach Billigkeitsgesichtspunkten – zur Anpassung an die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten – im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Verzerrung des Verhältnisses der einzelnen Unterhaltsansprüche bewirkt, wenn für den geschiedenen Ehegatten ein nach dem Maßstab des § 1578 BGB zu hoher Mindestbedarfssatz in die Berechnung eingestellt wird. Eine dadurch drohende Verkürzung der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erscheint u.a. deshalb nicht gerechtfertigt, weil ihnen – im Gegensatz zu Erwachsenen wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 109, 72, 85; BGHZ 104 aaO; vom 29. Januar 1992 – XII ZR 239/90 – FamRZ 1992, 539, 541). Das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis ist schließlich dahin zu überprüfen, ob die Aufteilung des verfügbaren Einkommens einerseits auf die minderjährigen Kinder und andererseits auf den geschiedenen Ehegatten, auch im Hinblick auf diesem eventuell anzurechnende eigene Einkünfte, insgesamt angemessen und billig ist (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 – IVb ZR 34/85 – FamRZ 1986, 783, 786; vom 26. April 1989 – IVb ZR 64/88 – BGHR BGB § 1581 Abs. 1 Selbstbehalt 1 = FamRZ 1990, 266, 269).

d) Bei der weiteren Sachbehandlung wird das Oberlandesgericht auch zu prüfen haben, inwieweit es für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auf die nach § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund des klägerischen Vortrags im Ausgangsverfahren als zugestanden geltenden Verhältnisse oder auf die bei Erlaß des Versäumnisurteils tatsächlich vorliegenden Umstände ankommt (vgl. zur Darstellung des Meinungsstandes Brudermüller in Johannsen/Henrich Eherecht 2. Aufl. § 323 ZPO Rdn. 89; MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 323 Rdn. 55).

 

Fundstellen

Haufe-Index 609897

NJW 1996, 517

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