Verfahrensgang

AG Marl (Aktenzeichen 36 F 401/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12.01.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 23.12.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kindesvater und die Kindesmutter sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 00.00.2010 geborenen A (im Folgenden: das Kind). Die Kindeseltern leben getrennt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt.

Der Kindesvater hat behauptet, dass die Kindesmutter ihm ganz konkret mit der Entziehung des Umgangsrechts gedroht habe, wie sich auch aus einem Chat-Verlauf ergebe. Die Kindesmutter versuche, das Kind zu ihren Gunsten zu instrumentalisieren und verweigere seit mehreren Wochen den Umgang mit dem Kind. Er habe auch versucht, sich mit der Kindesmutter dahingehend zu verständigen, dass man zum Jugendamt gehen solle; dies habe die Kindesmutter rundherum abgelehnt. Da sie sich zu einer gütlichen Einigung nicht bewegen lasse, sei nunmehr gerichtliche Hilfe dringend notwendig. Insofern bedürfe es einer verbindlichen Regelung, an die sich auch die Kindesmutter zu halten habe.

Der Kindesvater hat die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag begehrt, gerichtlich seinen Umgang mit dem Kind zu regeln.

Die Kindesmutter hat behauptet, sie sei daran interessiert gewesen, eine außergerichtliche Lösung beim Jugendamt erarbeiten zu können. Weder der Kindesvater noch das Jugendamt seien jedoch an sie herangetreten.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Marl hat mit Beschluss vom 23.12.2015 den Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig sei. Es seien zunächst kostenfreie Angebote des Jugendamtes zur Vermittlung zwischen den beteiligten Kindeseltern in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller könne einen Termin mit dem Jugendamt vereinbaren, zu dem auch die Kindesmutter durch das Jugendamt eingeladen würde. Dass die Kindesmutter zu einem Gespräch im Jugendamt erschiene und sich an der Beratung beteilige, sei angesichts ihrer Erklärung nicht von vornherein auszuschließen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner sofortigen Beschwerde. Er rügt, er habe die Kindesmutter außergerichtlich aufgefordert, mit ihm zum Jugendamt zu gehen. Dies habe die Kindesmutter abgelehnt und ihn in weiteren ("Textmessenger", Anmerkung der Redaktion)-Nachrichten diskreditiert.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Marl hat mit Beschluss vom 03.02.2016 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, das nicht davon auszugehen sei, dass Vermittlungsversuche des Jugendamtes von vornherein aussichtslos gewesen wären. Zwar habe die Kindesmutter den Kindesvater vor der Antragstellung unter anderen die Nachricht zukommen lassen, dass ein Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt B allein für Finanzen zuständig sei; möglicherweise seien der Kindesmutter die Beratungsangebote des Jugendamtes für getrennt lebende Eltern im Bereich Sorge- und Umgangsrecht nicht bekannt gewesen. Die Mitteilung der Kindesmutter lasse daher nicht zwingend den Schluss zu, sie sei zu einem gemeinsamen Elterngespräch im Jugendamt nicht bereit gewesen. Zudem habe die Kindesmutter den Kindesvater Umgangskontakte angeboten und darauf verwiesen, dass das Kind ihn sehen wolle. Dann aber habe die Kommunikation der Kindeseltern mit der Nachricht des Kindesvaters geändert, dass er nicht mehr mit der Kindesmutter zu schreiben brauche und Anwälte dies schon machten.

II. Die nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Dem Kindesvater kann Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Satz 1 ZPO mutwillig erscheint.

1. Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - II-2 WF 213/13, 2 WF 213/13 - MDR 2013, 1466). Sind Einigungsbemühungen unterlassen worden, so kann das für Mutwillen sprechen, wenn nicht zu erkennen ist, dass die Gegenseite sich von vornherein unzugänglich gezeigt hätte oder weshalb eine Verständigung aus anderen Gründen wahrscheinlich nicht erreicht werden konnte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 13 WF 148/13 - zitiert nach juris).

2. Zwar ist zu beachten, dass die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt nicht grundsätzliche Voraussetzung für das Entstehen des Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 2 WF 420/03 - FamRZ 2004, 1116; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2011 - II-8 WF 34/11 - NJW-RR 2011, 1577).

a) Dem Hilfsbedürftigen kann aber zunächst abverlangt werden, dass er die ihm kostenfreien Angebote - insbesondere die V...

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