Leitsatz (amtlich)

Sind in einer Umgangssache Einigungsbemühungen unterlassen worden, so kann das für Mutwillen (§ 114 S. 1 ZPO) sprechen, wenn nicht zu erkennen ist, dass das Gegenüber sich von vornherein unzugänglich gezeigt hätte oder weshalb eine Verständigung aus anderen Gründen wahrscheinlich nicht erreicht werden könnte.

 

Normenkette

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen 6 F 317/13)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Zossen vom 10.7.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Dem Antragsteller kann Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (§§ 76 I FamFG, 114 S. 1 a.E. ZPO).

Eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, wenn ein besonnen und verständig Prüfender sie für voreilig oder gar überflüssig halten muss, weil es trotz bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses der Anrufung des Gerichts gar nicht oder nicht in dem gewählten Verfahren bedarf, um die in Frage stehenden Rechte oder berechtigten Interessen durchzusetzen. Sind Einigungsbemühungen unterlassen worden, so kann das für Mutwillen sprechen, wenn nicht zu erkennen ist, dass das Gegenüber sich von vornherein unzugänglich gezeigt hätte oder weshalb eine Verständigung aus anderen Gründen wahrscheinlich nicht erreicht werden könnte.

So liegt es hier. Der Antragsteller trägt vor, er habe alle zwei Wochen Umgang mit dem Kind. Die Antragsgegnerin schränke den Umgang aber willkürlich ein. Einer verbindlichen Regelung verschließe sie sich. Die sodann gewechselten Schriftsätze zeigen, dass beide Seiten sich offenbar bemühen, ihren Streit wach zu halten, indem sie zu allerlei Umständen ihre gegensätzlichen Auffassungen vortragen (Arbeitszeit des Antragstellers, ausreichende Wohnungsgröße, Rauchgewohnheiten beider Eltern). Es liegt nahe, dass sie unter verständiger Anleitung zu der Einsicht kommen könnten, dass sie diese vermeintlichen Probleme selbst lösen können, um den Umgang des Antragstellers zu ermöglichen und damit den Anspruch des Kindes zu erfüllen (§§ 1626 III 1, 1684 I BGB). Dazu haben die Eltern die Beratung und Vermittlung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen (§ 18 III 3, 4 SGB VIII). Die Schilderungen des Antragstellers sprechen nicht dafür, dass mit Hilfe des Jugendamtes eine einvernehmliche Umgangsregelung auf keinen Fall erreicht werden könnte. Nur dann wäre ein ohne Vermittlungsversuch begonnenes Gerichtsverfahren nicht mutwillig. Die vom Antragsteller behauptete Unwilligkeit der Antragsgegnerin könnte aber durch die Einwirkung der Jugendamtsmitarbeiter behoben werden.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§§ 76 II FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5357131

FuR 2014, 181

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