Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Aktenzeichen 1 F 344/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 1.500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat den Beklagten nach zuvor erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab März 2006 i.H.v. monatlich 340 EUR in Anspruch genommen, wobei bis Juli 2006 erfolgte Zahlungen des Beklagten berücksichtigt worden sind. Vorprozessual hatte der Beklagte der Klägerin angeboten, den Unterhalt i.H.v. monatlich 273 EUR auf ihre Kosten durch notarielle Urkunde titulieren zu lassen. In dieser Höhe hat er sodann die Klageforderung nach Klagezustellung - wie bereits im Prozesskostenhilfeverfahren angekündigt - anerkannt. Nach Erlass eines entsprechenden Teilanerkenntnisurteils hat die Klägerin die weitergehende Klage zurückgenommen.

Mit dem angefochtenen Schlussurteil sind ihr daraufhin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt: Soweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt habe, lägen die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor, weil er bereits vorprozessual die Titulierung durch notarielles Anerkenntnis angeboten habe, zu deren Kostenübernahme er nicht verpflichtet gewesen sei. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen habe, beruhe die Kostenentscheidung auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde rügt die Klägerin, der Beklagte könne sich nicht auf § 93 ZPO berufen, weil er nicht bereit gewesen sei, die Kosten der außergerichtlichen Titulierung zu übernehmen. Jedenfalls das AG Osnabrück vertrete diese Auffassung ausweislich eines entsprechenden Merkblatts. Wenn das angerufene AG dieser Auffassung nicht folgen wollte, hätte es Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückweisen müssen.

II. Die gem. §§ 99 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Unstreitig hat der Beklagte vorprozessual die Titulierung des später im Prozess anerkannten Unterhalts durch notarielle Urkunde angeboten. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet, die Kosten der Titulierung zu tragen. Vielmehr hat die Kosten der Titulierung in derartigen Fällen grundsätzlich der Gläubiger zu tragen, da der Unterhaltsanspruch nicht die Kosten seiner Titulierung umfasst. Der Schuldner ist lediglich zur Zahlung, nicht aber zur Schaffung eines Titels auf seine Kosten verpflichtet (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992, 831, 832; OLG Düsseldorf - 5. OLG Hamm, FamRZ 1994, 117; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 445; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rz. 6, Stichpunkt Unterhaltssachen, m.w.N.; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rz. 29).

Allerdings ist diese Auffassung nicht unumstritten. So wird teilweise vertreten, dass sich dem Grundgedanken der §§ 1610, 1360a Abs. 4 BGB eine Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners entnehmen lasse (so OLG Düsseldorf - 3. OLG Hamm, FamRZ 1994, 1484). Eine solche Verpflichtung sei überdies sachgerecht, weil der Unterhaltsgläubiger den Unterhalt zur Bestreitung seines Lebensbedarfs benötige, während der Unterhaltsschuldner in der Regel eher die Möglichkeit habe, die Notarkosten für eine außergerichtliche Titulierung aufzubringen und gegebenenfalls auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe beim Notar gem. § 17 Abs. 2 Bundesnotarordnung verwiesen werden könne (so OLG Nürnberg MDR 2002, 886).

Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob es sachgerecht erscheint, dem Unterhaltsschuldner die Kosten einer außergerichtlichen Titulierung aufzubürden. Jedenfalls bedarf es dazu einer Rechtsgrundlage, die indes nicht existiert. Die Kostentragungspflicht ergibt sich weder als Nebenpflicht aus dem Unterhaltsanspruch noch stellen die Titulierungskosten Sonderbedarf i.S.v. § 1613 Abs. 2 BGB dar (zutreffend OLG Düsseldorf - 5. Senat, a.a.O.).

Die Kosten der hiernach erfolglosen sofotigen Beschwerde waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO und entspricht dem Interesse der Klägerin, von den erstinstanzlichen Kosten entsprechend des vom Anerkenntnis erfassten quotalen Anteils befreit zu werden, das der Senat auf der Grundlage der erstinstanzlichen Wertfestsetzung geschätzt hat.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen vor. Die Frage, ob der Unterhaltsschuldner auch dann Veranlassung zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO gibt, wenn er vorprozessual die Titulierung auf Kosten des Unterhaltsgläubigers angeboten hat, ist - wie dargelegt - umstritten. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1956308

FamRZ 2007, 1830

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