Leitsatz (amtlich)

Der Verein verfolgt auch dann einen ideellen Zweck, wenn seine satzungsgemäße Tätigkeit sich als Ausschnitt der Förderung eines übergeordneten Zwecks eines Dachvereins darstellt (Reisedienst des Kolpingwerkes).

 

Normenkette

BGB § 21

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 23.09.2002; Aktenzeichen 4 T 183/02)

AG Olpe (Aktenzeichen 3 AR 46/01)

 

Tenor

Die Beschlüsse des AG vom 24.7.2002 und des LG vom 23.9.2002 werden aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, den Verein antragsgemäß in das Vereinsregister einzutragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Erstbeschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. In der Gründungsversammlung vom 2.3.2002 stellten die 29 erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung fest und wählten gem. § 12 der Satzung die eingangs genannten vier Mitglieder zum Vorstand.

Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Durchführung von Reisen im In- und Ausland sowie zu kulturellen Veranstaltungen.

§ 3 Ziele und Aufgaben

Der K. will gemäß den Bestimmungen der Satzung des K. und des Generalstatutes des Internationalen K.

1. seine Mitglieder befähigen, sich als Christen in der Welt und damit in Familie, Freizeit, Gesellschaft und Staat zu bewähren;

2. seinen Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfen anbieten;

3. durch die Aktivitäten seiner Mitglieder das Gemeinwohl fördern;

4. eine familienhafte Gemeinschaft im Sinne des K. bei allen Veranstaltungen bilden;

5. ältere und alleinstehende Menschen integrieren;

6. das Verständnis für das kulturelle Leben der Gegenwart und Vergangenheit fördern.

§ 4 Gliederung

Der K. besteht aus den Gruppen:

Fahrtengemeinschaftsdienst und Freizeit, Kultur und Musical

§ 5 Arbeitsweise und Strukturen

1. Die Tätigkeiten des K. werden nur von ehrenamtlich arbeitenden Mitarbeitern organisiert, vorbereitet und auch durchgeführt.

2. Der K. ist eine selbständig arbeitende Gruppe.

3. Die Fahrleiter sind für die Planung, Ausarbeitung und Durchführung zuständig. Die Rechenschaft erfolgt über eine detaillierte Fahrtenabrechnung.

4. Jede Gruppe hat einen eigenen Kassierer/in, der/die vom Vorstand benannt wird. Diese/r Kassierer/in ist dem gewählten Kassierer/in rechenschaftspflichtig.

Die vier Vorstandsmitglieder überreichten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.4.2002 dem AG die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und die notariell beglaubigten Anmeldungen mit dem Antrag, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

Durch Beschluss vom 24.7.2002 hat das AG die Anmeldungen zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1.8.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des beteiligten Vereins für diesen sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts eingelegt. Durch Beschluss vom 23.9.2002 hat das LG die sofortige Beschwerde der Vorstandsmitglieder aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 4.10.2002 zugestellten landgerichtlichen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7.10.2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des beteiligten Vereins, die am 8.10.2002 bei dem LG eingegangen ist.

II. Die sofortige weitere Beschwerde, die der Senat aus den nachstehenden Gründen als eine des Vereins, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, auslegt, ist nach § 160a Abs. 1, §§ 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten folgt bereits daraus, dass seine erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Hierbei war die Rspr. des BGH zu berücksichtigen, nach der der Verein zum Vereinsregister von dem Vorverein, vertreten durch dessen Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet wird (vgl. BGH v. 20.2.1989 – II ZB 10/88, BGHZ 107, 1 [2] = MDR 1989, 611 = GmbHR 1989, 250 = AG 1989, 274; BayObLG v. 29.1.1991 – BReg. 3Z 137/90, BayObLGZ 1991, 52 [55]; OLG Hamm v. 18.11.1996 – 15 W 346/96, FGPrax 1997, 37 = Rpfleger 1997, 166 = DB 1997, 418 = NJW-RR 1997, 1530). Es handelt sich somit entgegen der Auffassung der Vorinstanzen um einen Eintragungsantrag des Beteiligten, der durch den Beschluss des AG vom 24.7.2002 zurückgewiesen worden ist (vgl. OLG Hamm v. 21.6.1994 – 15 W 16/94, FGPrax 1995, 86 = NJW-RR 1995, 119 = Rpfleger 1995, 24). Zutreffend war in der Beschwerdeschrift vom 1.8.2002 und 7.10.2002 als Beschwerdeführer jeweils der Verein angegeben worden.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, den Verein in das Vereinsregister einzutragen. Denn dessen Hauptzweck ist nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 21 BGB ist das planmäßige und auf Dauer angelegte Auftreten d...

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