Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Beteiligte

Rechtsanwälte M-T und H

 

Verfahrensgang

LG Münster (Zwischenurteil vom 02.10.1996; Aktenzeichen 2 T 24/96)

AG Bocholt (Zwischenurteil vom 22.08.1996; Aktenzeichen 5 II 153/96 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 9. September 1996 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bocholt vom 22. August 1996 als unzulässig verworfen wird.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden der Beteiligten auferlegt.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Miteigentümerin zu 23,25/1000 der eingangs bezeichneten Eigentumsanlage.

Mit Telefax ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.1996 beantragte sie beim Amtsgericht im Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die auf der Eigentümerversammlung vom 25.11.1995 zu den Tagesordnungspunkten 1, 4, 6 und 7 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht beraumte einen Termin zur mündlichen Verhandlung und Anhörung der Beteiligten auf den 22.08.1996 an und ordnete hierzu das persönliche Erscheinen der Beteiligten an. Die Ladungszustellung wurde an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten bewirkt, nachdem dieser auf die Anfrage des Amtsgerichts, unter welcher Anschrift die Beteiligte geladen werden könne, mitgeteilt hatte, für die Beteiligte in dieser Sache zustellungsbevollmächtigt zu sein.

In der mündlichen Verhandlung war für die Beteiligte ihr Verfahrensbevollmächtigter anwesend, sie selbst war nicht zu dem Termin erschienen. Am Schluß der mündlichen Verhandlung wies das Amtsgerichts im Beisein der Erschienenen den Antrag vom 22.03.1996 zurück und begründete die Entscheidung durch Mitteilung der Entscheidungsformel und der vollständigen Gründe und brachte diese zu Protokoll. Nach Fertigstellung des Protokolls wurde dieses den Anwälten formlos übersandt, eine gesonderte Absetzung des Beschlusses fand nicht statt.

Mit einem am 09.09.1996 beim Amtsgericht eingegangenen Telefax legte die Beteiligte gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein. Diese begründete sie damit, sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, den Termin des Amtsgerichts wahrzunehmen. Unter Vorlage einer eigenen eidesstattlichen Versicherung machte sie geltend, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei nicht zur Entgegennahme von Verfügungen des Gerichts im Termin bevollmächtigt gewesen.

Mit Beschluß vom 02.10.1996 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück, da sie verspätet eingelegt worden sei. Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 23.10.1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit einem am 29.10.1996 beim Landgericht eingegangenen Telefax eingelegt hat.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zulässig nach § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22, 27, 29 FGG. Sie bleibt in der Sache erfolglos mit der Maßgabe, daß die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verspätet eingelegt worden ist.

Nach § 45 Abs. 1 WEG war gegen die Entscheidung des Amtsgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gem. § 43 Abs. 1 WEG – wonach in Wohnungseigentumssachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist – i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG war die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. Die Entscheidung konnte entweder gem. § 16 Abs. 2 FGG durch Zustellung nach den Vorschriften der ZPO oder, sofern die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend waren, auch gem. § 16 Abs. 3 FGG bekannt gemacht werden (vgl. Keidel/Amelung, 13. Aufl., § 16 FGG Rdn. 30; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 32).

Voraussetzung einer wirksamen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 FGG ist, daß die vollständige Entscheidung, also der Entscheidungssatz (Tenor) und die vollständigen Gründe in Anwesenheit aller Beteiligten bekannt gemacht werden (BayObLG 1988, 436; WuM 1989, 459 (L); WE 1991, 290; OLG Düsseldorf ZMR 1995, 83; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 16 Rdn. 42; Keidel/Amelung, a.a.O., § 16 Rdn. 26).

Diesen Anforderungen genügte das Verfahren des Amtsgerichts. Der Beschluß ist vollständig mündlich begründet und die mündlich eröffneten Beschlußgründe sind wörtlich in das Protokoll aufgenommen worden. Die von der Beteiligten zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts aus dem Jahre 1926 (JW 1926, 995 und 2454) steht dem nicht entgegen. Denn in den von dem Kammergericht zu beurteilenden Fällen waren die Beschlüsse weder vollständig ins Protokoll diktiert noch waren bereits geschriebene Beschlüsse bekannt gemacht und als Anlage zu den Protokollen genommen worden.

Daß die Beteiligte in dem Termin zur mündlichen ...

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