Entscheidungsstichwort (Thema)

Idealverein

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verein, dessen Hauptzweck darin liegt, zugunsten seiner gewerblichen Mitglieder bei herstellenden Unternehmen Einkaufskonditionen auszuhandeln, verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck, der seine Eintragung ins Vereinsregister ausschließt.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Zwischenurteil vom 20.09.1999; Aktenzeichen 25 T 688/99)

AG Bielefeld (Zwischenurteil vom 30.08.1999; Aktenzeichen 20 AR 340/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 20. September 1999 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts vom 05. Oktober wird aus Klarstellungsgründen ebenfalls aufgehoben.

Die erste sofortige Beschwerde desVereins wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

In der Gründungsversammlung vom 22.06.1999 stellten die sieben erschienenen Gründungsmitglieder des Vereins dessen Satzung fest und wählten gemäß § 6 der Satzung die eingangs genannten vier Mitglieder zum Vorstand.

Soweit dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist, hat die Satzung des Vereins folgenden Wortlaut:

§ 2Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist es, die gemeinsamen allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Küchenmöbel- und Küchengeräte-Einzelhändler in Deutschland wahrzunehmen, zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten.

Zweck des Vereines ist es insbesondere, für seine Mitglieder konzentriertes Einkaufen bei den Herstellern von Küchenmöbeln und Küchengeräten zu ermöglichen und gleiche Einkaufsvorteile für alle Mitglieder zu schaffen.

Der Verein hat ferner zum Ziel,

  • seine Mitglieder in aktuellen branchenspezifischen Fragen zu informieren und zu beraten;
  • in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten und zu unterstützen.

Der Verein ist in diesem Sinne ein Berufsverband im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz.

§ 3Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereines kann jedes selbständige Handelsunternehmen jeder Rechtsform werden, welches schwerpunktmäßig den Einzelhandel mit Küchenmöbeln und/oder Küchengeräten betreibt und nicht bereits Mitglied eines anderen einschlägigen Berufsverbandes ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht…

§ 7Vorstand

…Gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand hat das ausschließliche Recht, über Einkaufskonditionen mit den Herstellern von Küchenmöbeln und Küchengeräten zu verhandeln…

Die vier Vorstandsmitglieder überreichten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.07.1999 dem Amtsgericht die Satzung, das Protokoll der Gründungsversammlung und die notariell beglaubigten Anmeldungen mit dem Antrag, den Verein in das Vereinsregister einzutragen.

Durch Beschluss vom 30.8.1999 hat das Amtsgericht die Anmeldungen zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde den vier Vorstandsmitgliedern und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 03.09.1999 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.09.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts eingelegt. Das Amtsgericht hat daraufhin telefonisch die Vorlage einer „Vollmacht für Anmelder” angefordert. Mit Schriftsatz vom 07.09.1999 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Vereins klargestellt, die sofortige Beschwerde im Namen der anmeldenden Vereinsgründer eingelegt zu haben, und angekündigt, eine entsprechende Vollmacht nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 10.10.1999 hat er eine vom Vorstandsmitglied M… unterzeichnete Vollmachtsurkunde übersandt.

Durch Beschluss vom 20.9.1999 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Vorstandsmitglieds M… mit der Begründung als unzulässig verworfen, diesem fehle die Beschwerdebefugnis, weil die Beschwerde nur durch alle anmeldungspflichtigen Vorstandsmitglieder eingelegt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 01.10.1999 legte daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 30.08.1999 ein und beantragte in der Meinung, sein Schriftsatz vom 07.09.1999 sei nicht zur Akte gelangt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit weiterem Beschluss vom 05.10.1999 hat das Landgericht auch die sofortigen weiteren Beschwerden der übrigen drei Vorstandsmitglieder als unzulässig verworfen. In den Gründen ist ausgeführt, die Kammer habe bei ihrer Entscheidung vom 20.09.1999 verkannt, dass nach dem nachgereichten Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 07.09.1999 die sofortige Beschwerde im Namen aller anmeldenden Vereinsgründer eingelegt worden sei. Auch deren Rechtsmittel sei jedoch unzulässig, weil ihr Anwalt nicht nachgewiesen habe, dass er auch von ihnen zur Beschwerdeeinlegung bevollmächtigt worden sei. Das Amtsgericht habe am 07.09.1999 von ihrem Rechtsanwalt die Vorlage der Vollmacht für sämtliche Anmeldenden verlangt. Mit seinem Schriftsatz vom 07.09.1999 habe der ...

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