Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankentagegeld-V: Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist

 

Leitsatz (amtlich)

Begehrt der VN einer Krankentagegeld-Versicherung im Hinblick auf die Zukunft die Feststellung, dass keine Berufsunfähigkeit eingetreten ist, so beträgt der Streitwert dieses Feststellungsantrags nicht mehr als 20 % des 6-monatigen Bezugs.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 18 O 275/15)

 

Tenor

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Der versicherte Tagessatz belief sich auf 51,13 EUR, der monatliche Beitrag auf 47,68 EUR.

Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum vom 24.06. 2014 bis zum 31.08.2014 die Zahlung eines Krankentagegeldes i.H.v. insgesamt 3.527,97 EUR begehrt. Klageerweiternd hat er mit Schriftsatz vom 07.08.2015 ein Krankentagegeld in Höhe von weiteren 3.170,06 EUR für den Zeitraum vom 14.11.2014 bis zum 15.01.2015 verlangt. Zugleich hat er die (Zwischen-)Feststellung begehrt, dass er weder aufgrund seiner seit 1992 bestehende HIV-Erkrankung, noch aufgrund seiner im Jahr 2014 aufgetretenen Depression, noch aufgrund seiner sonstigen physischen oder psychischen Erkrankung berufsunfähig ist. Die Feststellung bezog sich auch auf künftige Ansprüche auf Zahlung eines Krankentagegeldes.

Mit Beschluss vom 13.10.2017 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit und den Gegenstandswert für den Vergleich auf jeweils 8.608,27 EUR festgesetzt, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 einen Vergleich auch zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung geschlossen haben. Den Streitwert für das Feststellungsbegehren hat das Landgericht auf der Grundlage eines halbjährlichen Krankentagegeldbezugs und eines Abschlags von 80 % mit 1.866,25 EUR bemessen.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und hinsichtlich des Vergleichs richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die nach den § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat nur hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich teilweise Erfolg. Eine Erhöhung des Streitwerts für den Feststellungsantrag zu 3) kommt nicht in Betracht.

1. Das Landgericht hat den Streitwert für den Zahlungsantrag zu 1) bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 EUR und für die Zeit danach auf insgesamt 6.742,02 EUR festgesetzt. Dies greift der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerde nicht an.

2. Den Zahlungsantrag zu 2) hat das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine bloße Lebensforderung handelt (vgl. § 4 Abs. 1, 2. HS ZPO).

3. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Landgericht den Feststellungsantrag zu 3) mit 1.866,25 EUR zutreffend bewertet.

a) Dem Feststellungsbegehren des Klägers kommt kein eigener Wert für vergangene Zeiträume zu. Denn bis einschließlich zum 15.01.2015 hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung eines Krankentagegeldes beziffert. Bis zum Abschluss des Vergleichs vor dem Landgericht hat er weitergehende Ansprüche nicht geltend gemacht.

b) Die Bewertung des Landgerichts hinsichtlich des auf die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehrens des Klägers ist nicht zu beanstanden.

aa) Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Krankentagegeldbezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO oder gemäß § 42 GKG zugrunde gelegt werden.

Denn die Anwendung des § 9 ZPO wie auch die Anwendung des in der Beschwerdebegründung herangezogenen § 42 GKG setzen voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N., zu § 9 ZPO). Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf einen Krankentagegeldbezug von lediglich sechs Monaten ab, weil die regelmäßige Bezugsdauer deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2016 - 6 W 28/16 -, VersR 2017, 643, bei juris Langtext Rn. 9; Senat, Beschluss vom 01.04.2011 - 20 W 6/11 -, VersR 2011, 1329, 1330, bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.).

Für eine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschw...

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