Leitsatz (amtlich)

Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, ggf. abzgl. eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu BGH v. 23.6.2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197).

Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur i.H.v. 20 % des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 6.10.2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 5, 9; GKG § 39

 

Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Urteil vom 07.10.2015; Aktenzeichen 5 U 81/14)

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 25.11.2014; Aktenzeichen 14 O 200/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 7.10.2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 19.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung gem. § 15 Abs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (AVB/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen,

1. dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe, 2. dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld i.H.v. kalendertäglich 102,40 EUR gemäß Tarif KT 43 gegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

Rz. 2

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.

Rz. 3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 EUR.

Rz. 4

1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziff. 2 beläuft sich auf 14.950,40 EUR.

Rz. 5

Insoweit hat schon das Berufungsgericht - das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist - zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 EUR x 365: 2 = 18.688 EUR) abzgl. eines Feststellungsabschlags von 20 % zu ermitteln ist.

Rz. 6

Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gem. §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urt. v. 6.11.1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen.

Rz. 7

2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziff. 1 beträgt 3.737,60 EUR.

Rz. 8

a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (BGH, Beschl. v. 23.6.2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2a, juris Rz. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).

Rz. 9

Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (BGH, Beschl. v. 6.10.2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rz. 1).

Rz. 10

Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer ebenfalls der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen.

Rz. 11

Ausgangspunkt der Berechnung ist deshalb bei dem hier vereinbarten Krankentagegeld von täglich 102,40 EUR und einer Bezugsdauer von sechs Monaten (s. dazu unter Ziff. 1) ein Betrag von 18.688 EUR (102,40 EUR x 365: 2).

Rz. 12

b) Dieser Betrag kann aber im Streitfall nicht in voller Höhe angesetzt werden.

Rz. 13

Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gem. §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (BGH, Beschl. v. 6.10.2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rz. 2).

Rz. 14

Das gilt auch für die Krankentagegeldversicherung. Auch dort kann ein über den Leistungsantrag hinausgehendes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestands nur im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle gegeben sein. Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil der Kläger die Leistungsverpflichtung des Versicherers ebenfalls nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt, mithin eine Kombination zweier Feststellungsbegehren vorliegt. Auch in dieser Konstellation hat der Antrag auf Fortbestehen des Vertragsverhältnisses zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung nur für eventuelle zukünftige Versicherungsfälle. Diesen überschießenden und für die Wertaddition allein maßgeblichen Teil des Feststellungsbegehrens bewertet der Senat deshalb ebenso mit nur 20 % des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer. Das ergibt den oben unter 2. eingangs genannten Betrag von 3.737,60 EUR.

Rz. 15

III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10162165

NJW-RR 2017, 152

JurBüro 2017, 94

MDR 2017, 293

VersR 2017, 377

ZfS 2017, 284

RVGreport 2017, 112

VK 2017, 128

r+s 2017, 80

r+s 2018, 522

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