Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 407 O 244/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 7 für Handelssachen, vom 16.2.2005 geändert. Die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin nach dem vollstreckbaren Beschluss des LG vom 3.2.2005 zu erstattenden Kosten werden auf 1.103,20 EUR nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin kann für die von ihr eingereichte Schutzschrift vom 5.10.2004 lediglich eine Gebühr von 0,8 nach VV 3101 Nr. 1 RVG verlangen. Durch das In-Kraft-Treten des RVG hat sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Nach altem Recht stand aufgrund der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463) fest, dass sich der Gebührenanspruch nach § 32 Abs. 1 BRAGO auf eine halbe Gebühr verminderte, wenn der Auftrag endete, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere in § 32 Abs. 1 BRAGO genannte Handlung vorgenommen hatte. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge keine Sachanträge i.S.v. § 32 Abs. 1 BRAGO seien, dass die Schutzschrift kein Verfahren in Gang bringe, sondern sich lediglich zu einem erwarteten Verfahren äußere, dass insb. auch der in einer vorsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltene Antrag kein Verfahren einleite (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463).

Nach In-Kraft-Treten des RVG ergibt sich der maßgebliche Gebührentatbestand aus Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, wenn der Auftrag - wie hier - endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in dieser Vorschrift genannten Handlungen vorgenommen hat. Der Umstand, dass die Schutzschrift Sachvortrag enthält, reicht für sich allein nicht aus, eine 1,3-Gebühr nach VV 3100 RVG auszulösen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/van Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Anhang D Rz. 202). Eine solche Interpretation der Vorschrift würde die Bedeutung des reduzierten Gebührentatbestandes Nr. 3101 VV RVG zu sehr einschränken und wäre somit mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Auch im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte aus dem Gesetz, die dafür sprechen, den Sachverhalt gebührenrechtlich abweichend von dem früheren Rechtszustand zu behandeln. Die Kosten der Schutzschrift sind deshalb nur in Höhe einer 0,8 Verfahrensgebühr erstattungsfähig (Hansens in ZAP-Arbeitsbuch, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, S. 600 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1374511

MDR 2005, 1196

AGS 2005, 495

RVGreport 2006, 29

OLGR-Nord 2005, 564

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