Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 29.05.2006; Aktenzeichen 324 O 323/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, Geschäfts-Nr. 324 O 323/06, vom 29.5.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von 677 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin reichte die Antragsgegnerin am 8.5.2006 bei dem LG eine Schutzschrift ein, die außer dem Antrag, den mutmaßlichen Verfügungsantrag der Antragstellerin durch Beschluss abzuweisen

hilfsweise nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, umfangreichen Sachvortrag enthielt. Mit dem am 9.5.2006 bei Gericht eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu verbieten, bestimmte Behauptungen, bezogen auf ein von ihr hergestelltes Produkt, aufzustellen. Mit Schriftsatz vom 11.5.2006 nahm die Antragstellerin zu den Einlassungen der ihr überreichten Schutzschrift der Antragsgegnerin Stellung. Das LG Hamburg wies durch Beschluss von 16.5.2006 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf.

Auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 24.5.2006 hat der Rechtspfleger des LG mit Beschluss vom 29.5.2006 antragsgemäß u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 RVG-VV i.H.v. 1.780,20 EUR festgesetzt. Hier gegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 1.6.2006 und trägt zur Begründung vor, dass lediglich eine 0,8 Gebühr für die Schutzschrift nach § 13, Nr. 3103 Nr. 1 RVG-VV festzusetzen sei; dies entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § B2 Abs. 1 BRAGO (BGH v. 13.2.2003 - I ZB 23/02, MDR 2003, 655 = BGHReport 2003, 463). Durch das Inkrafttreten des RVG habe sich die Rechtslage insoweit nicht geändert. Auch der angerufene Senat habe aus zutreffenden Gründen die Auffassung vertreten, dass sich der maßgebliche Gebührentatbestand aus Nr. 3101 RVG-VV und nicht aus Nr. 3100 RVG-VV bei einer Schutzschrift - in Fallkonstellationen Nürnberg vertretenen Auffassung (OLG Hamburg v. 22.4.2005 - 8 W 62/05, MDR 2005, 1196 = OLGReport Hamburg 2005, 564). Der von dem OLG Nürnberg vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg v. 11.4.2005 - 5 W 262/05, OLGReport Nürnberg 2005, 397 = MDR 2005, 1317), wonach der Gebührentatbestand nach § 13, Nr. 3100 RVG-VV anzuwenden sei, sei nicht zu folgen.

Die Antragsgegnerin ist dagegen der Auffassung, dass nach dem Inkrafttreten des RVG die Kosten einer Schutzschrift in Höhe einer vollen Gebühr von 1,3 nach § 13, Nr. 3100 RVG-VV erstattungsfähig seien. Nach altem Recht habe sich ein verminderter Gebührenanspruch in Höhe einer 0,5 Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO ergeben, wenn der Auftrag endete, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere in § 32 Abs. 1 BRAGO genannte Handlung vorgenommen habe. Die Neuregelung in Nr. 310n RVG-VV, sehe eine verminderte Gebühr ( i.H.v. 0,8) u.a. nur dann vor, wenn der Auftrag ende, bevor der Anwalt einen das Verfahren einleitenden Sachantrag gestellt oder einen Schriftsatz, der Sachvortrag enthalte, bei Gericht eingereicht habe. Ein Schriftsatz, der Sachvortrag enthalte, sei mit der Schutzschrift vom 8.5.2006 bei Gericht eingereicht worden, dementsprechend sei eine volle Gebühr nach Nr. 3100 und nicht eine verminderte Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV angefallen. Auch habe die Antragsgegnerin ihren Prozessbevollmächtigten bei Einreichung der Schutzschrift einen umfassenden Auftrag - auch zur Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren - erteilt. Eine entsprechende Vollmacht sei der Gegenseite in der vorgerichtlichen Korrespondenz bereits vorgelegt worden. Im Übrigen sei es nicht sachgerecht, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine 1,3-Gebühr für die Einreichung ihrer Antragsschrift erhielten, während die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die durch die Abmahnung in der Regel wüssten, welche Anträge zu erwarten seien, für eine umfangreiche Schutzschrift mit entsprechenden Glaubhaftmachungen lediglich eine 0,8 Gebühr verdienen sollten.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde unter Berufung darauf, dass nach neuerer Auffassung auch Sachvortrag in einem eingereichten Schriftsatz ausreiche, eine Gebühr nach § 13, Nr. 3100 RVG-VV auszulösen (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, KOM-RVG, 17. Aufl. 2006, Anh. II, Teil D, Rz. 137) nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Senat hält nicht länger an seiner Rechtsprechung fest (zuletzt OLG Hamburg v. 22.4.2005 - 8 W 62/05, MDR 2005, 1196 = OLGReport Hamburg 2005, 564), wonach ein Rechtsanwalt für die eingereichte Schutzschrift - auch nach neuem Gebührenrecht - lediglich Anspruch auf Erstattung der Gebühr nach Nr. 3101 RVG-VV hat, wenn sein Auftrag vorz...

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