Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 22.10.2004; Aktenzeichen 416 O 157/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 22.10.2004 abgeändert.

Der Rechtspfleger des LG wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der nachfolgenenden Ausführungen sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin kann eine Erstattung der geltend gemachten Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in diesem Verfahren verlangen. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem der Rechtspfleger des LG die Berücksichtigung der Reisekosten unter Hinweis auf die Rechtsabteilung der Antragsgegnerin abgelehnt hat, entspricht allerdings den bislang vom Senat vertretenen Grundsätzen zur Erstattung von Reisekosten der Prozessbevollmächtigten (vgl. 8 W 145/04). Unter Berücksichtigung der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung des BGH hält der Senat an diesen Grundsätzen nicht mehr fest.

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Rechtsbeschwerde insb. geltend gemacht, dass sie zwar über eine Rechtsabteilung verfüge, dass sie in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten jedoch seit vielen Jahren insb. auch von der im vorliegenden Verfahren mandatierten Sozietät vertreten werde. Diese Prozessbevollmächtigten hätten ihr Vertrauen in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten. Nach Zugang der Abmahnung der Antragstellerin vom 25.5.2004 sei das Schreiben demgemäß kommentarlos an die Prozessbevollmächtigten weitergeleitet worden, welche nach Prüfung ein außergerichtliches Antwortschreiben entworfen hätten. Die Antragsgegnerin habe zu diesem Zeitpunkt gar nicht erkennen können, ob weitere rechtliche Schritte eingeleitet würden. Die Antragsstellerin des vorliegenden Verfahrens habe ihren Sitz zwar in Hamburg, lasse sich aber regelmäßig in Wettbewerbssachen von einer Berliner Kanzlei vertreten, außerdem werde auch das Kölner Büro einer überörtlichen Kanzlei mandatiert. In der Vergangenheit habe die Antragstellerin auch wiederholt Anträge beim LG Frankfurt gestellt. In jüngster Zeit habe die Antragstellerin gerichtliche Eilmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin über ihre Berliner Vefahrensbevollmächtigten sowohl in Köln wie auch beim LG München eingeleitet. Die Antragsgegnerin habe deshalb gar nicht erkennen können, bei welchem Gericht die Antragstellerin tätig werden würde, falls es überhaupt zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen sollte.

Da ihr zudem in der Abmahnung eine Frist von vier Tagen gesetzt worden sei, habe sie sich unmittelbar an die ihr vertraute Frankfurter Sozietät gewendet. Der Antragsgegnerin habe es danach auch zugestanden, sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung durch das LG Hamburg in der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht von der bereits eingeschalteten Kanzlei ihres Vertrauens vertreten zu lassen.

Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang im Einzelnen die Rechtsabteilung der Beklagten mit der vorliegenden Sache befasst war. Fest steht, dass die Einschaltung der Frankfurter Prozessbevollmächtigten sofort erfolgte. Der Senat ist unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhalts, welchem die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, der Auffassung, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO anzuerkennen sind. Trotz Vorhandenseins einer Rechtsabteilung wird man bei einem Unternehmen, das laufend Rechtsstreitigkeiten von einigem Gewicht zu führen hat, in diesem Rahmen auch dessen Interesse zu berücksichtigen haben, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten seines Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten.

Die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Ablehnung von Reisekosten in vergleichbaren Fällen fußte im Wesentlichen auf der Entscheidung des BGH (BGH v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, BGHReport 2003, 308 = NJW 2003, 901 f.). Danach sollte der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, keine Ausnahme von der Regel erlauben, dass im Allgemeinen allein die Beauftragung eines beim Prozessgericht zugelassenen, in dessen Bezirk ansässigen Rechtsanwalts als notwendig unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten anzuerkennen war. Insbesondere konnte sich die Partei nach dieser Rechtsprechung auch nicht darauf berufen, einen auswärtigen Anwalt ihres Vertrauens beauftragt zu haben. In diesem Fall hatte die Partei die Zusatzkosten auch selbst dann zu tragen, wenn dem Gegner die Prozesskosten auferlegt worden waren.

Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Senats bei der Antragsgegnerin, die laufend wettbewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, in diesem Rahmen insb. auch das Interesse zu berücksichtigen, mit besonders sachkundigen Rechtsanwälten ihres Vertrauens am Ort zusammenzuarbeiten. Hinzu kommt, da...

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