Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 06.05.1993; Aktenzeichen 73 T 66/93)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 23, vom 06. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 11.868,71 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die gem. §§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat hat durch Beschluß vom 28. August 1991, auf den Bezug genommen wird, die erste Entscheidung des Beschwerdegerichts in dieser Angelegenheit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit dem angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den sie zur Zahlung von 11.868,71 DM nebst Zinsen an die Antragsteller verpflichtenden Beschluß des Amtsgerichts erneut zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Beschwerdegerichts, auf die ebenfalls verwiesen wird, beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

I.

Das Landgericht hat nach Ergänzung des Vorbringens der Beteiligten und Vorlage der „Bauherren-Verträge” nunmehr folgende Feststellungen getroffen:

Die Forderung der Hamburger Gaswerke GmbH (HGW) habe Baunebenkosten betroffen. Für sie habe im Außenverhältnis die Bauherrengemeinschaft einzustehen gehabt, im Innenverhältnis die Firma PSH als Generalübernehmerin der Bauherrengemeinschaft. Das habe die Antragsgegnerin gewußt. Die Antragsgegnerin habe die Gasrechnung aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt. Die Zahlung sei Anfang März 1985 nicht dringlich gewesen; die HGW hätten für den Fall der Nichtzahlung nur eine Klage, aber nicht die umgehende Einstellung der weiteren Gaslieferungen angedroht. Bei Bezahlung der Gasrechnung habe zwar Personenidentität zwischen Bauherrengemeinschaft und künftiger – Wohnungseigentümergemeinschaft bestanden. Doch seien von den einzelnen Antragstellern unterschiedliche Zahlungen zu leisten gewesen. Der Bauherrengemeinschaft – Gesellschaft bürgerlichen Rechts – hätten nach der Anl. K 3 damals Forderungen von insgesamt 51.639,42 DM gegen fünf Bauherren zugestanden, deren Durchsetzung der Bauherrengemeinschaft entsprechendes Vermögen verschafft hätte. Durch die Bezahlung der Gasrechnung als Baunebenkosten aus dem Hausgeld sei die teils auf Mängelgewährleistung gestützte, teils nicht begründete Zahlungsverweigerung der einzelnen Bauherren schlicht unterlaufen worden. Spürbar geworden sei der Schaden der Antragsteller durch die Einstellung der Zahlung in die Abrechnung des Jahres 1987. Mit den Rechtsnachfolgern von zwei der ursprünglichen Wohnungseigentümer sei beim Verkauf des Wohnungseigentums jeweils der 31. Dezember 1985 als Übergangs- und Verrechnungstag vereinbart worden. Die Bezahlung der Gasrechnung habe auch nicht dem Willen der – künftigen – Wohnungseigentümer entsprochen, was für die Antragsgegnerin erkennbar gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Auf der Grundlage dieser ohne Rechtsfehler (§ 12 FGG) getroffenen tatsächlichen Feststellungen, des schon im Beschluß des Senats vom 28. August 1991 zu I. zusammengefaßten Sachverhalts und der zu den Akten gelangten Unterlagen begegnet die Bestätigung des Beschlusses des Amtsgerichts durch das Landgericht keinen rechtlichen Bedenken mehr.

1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstand erst, als die durch Vereinbarung gem. § 3 WEG erfolgte Begründung von Wohnungseigentum im Juni 1985 durch Eintragung im Grundbuch vollzogen wurde (vgl. BayObLG WoM 1993, 701).

Die vom Landgericht getroffene Feststellung der Entnahme der Mittel zur Bezahlung der Gasrechnung aus den Mitteln der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft” ist dennoch nicht unmöglich. Denn die aus § 15 Nr. 1 der Vereinbarung vom 15. November 1984 folgende Bestellung der Antragsgegnerin zur Verwalterin mit Wirkung ab 01. Januar 1985 erlaubt den Schluß, daß die Gemeinschaft der – künftigen – Wohnungseigentümer seit Anfang 1985 intern nach den an sich noch nicht anwendbaren Bestimmungen des WEG lebte (BayObLG a.a.O.); die Gasrechnung wurde auch vom Konto der „WEG …” bezahlt, das ein ausreichendes Guthaben aufwies.

2. Die Verletzung der Pflichten der Antragsgegnerin als Verwalterin hat das Landgericht zutreffend darin gefunden, daß sie nicht vor der von § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht gedeckten Bezahlung der Gasrechnung aus den Mitteln der Wohnungseigentümer noch eine Entscheidung der – künftigen – Wohnungseigentümer einholte, was ihr durch kurzfristige Einberufung einer Versammlung möglich gewesen wäre. Dem läßt sich aufgrund der Bestimmungen des Bauherrengemeinschaftsvertrages hinzufügen, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauherrengemeinschaft die Firma HAT … als Treuhänder der Bauherrengemeinschaft hätte einschalten oder sogar hätte darauf hinwirken können, daß die – u.a. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einzuberufende Bauherrenversammlung zus...

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