Leitsatz (amtlich)

Auch wer bewusst an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass eine im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten (im Anschluss an BGH v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, BGHReport 2005, 315 = MDR 2005, 334 = NJW 2005, 594).

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; KUG § 22

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen 2-3 O 369/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 16.1.2003 (Az.: 2/3 O 369/02) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR und wegen der Kosten i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendete sich mit ihrer Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift X.

Die Klägerin unterhielt in den Jahren 200.../200... eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der A, B. In Heft .../2002 von X erschien unter der Überschrift "A." ein Bericht, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 der Klage Bezug genommen wird. In dem Artikel wird die Klägerin nicht namentlich genannt. Ein Lichtbild zeigt sie mit B bei einem .... Die Augenpartie der Klägerin ist mit einem Balken abgedeckt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Ergänzend wird festgestellt, dass die Klägerin am ...2003 in Begleitung von Herrn B. an der Verleihung des ... im ... in O1 teilgenommen hat. Bei dieser Gelegenheit ließ sie sich zusammen mit Herrn B. von Pressejournalisten fotografieren. Nachfolgend trat die Klägerin wiederholt zusammen mit ihm bei öffentlichen Anlässen wie ... auf. Auf die Anlagen B 10, B 13 und B 14 wird verwiesen.

Die Klägerin, die die Berichterstattung für unzulässig hält, weil sie einen widerrechtlichen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht darstelle, hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Komplementär, zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin zu verbreiten:

1. "B.";

2. "B.";

3. "B.";

4. "B.".

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, die Klägerin sei in dem beanstandeten Bericht nicht erkennbar, weil sie namentlich nicht genannt und auf dem Bild durch einen Augenbalken anonymisiert worden sei. Sie sei von dem Artikel auch nicht betroffen, weil dieser sich mit B. befasse.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urt. v. 16.1.2003 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Erkennbarkeit der Klägerin und zum überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse. Weiter meint sie, die Klägerin habe ihre Person und ihre Beziehung zu Herrn B. am ...2003 anlässlich des Auftritts im ... zu O1 öffentlich gemacht, so dass jedenfalls die künftige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Passagen zulässig sei.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt/M. vom 16.1.2003 (Az: 2/3 O 396/02) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf den zweitinstanzlichen Schriftverkehr nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG der Klägerin einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der inkriminierten Textpassagen gem. §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 (analog) BGB zuerkannt. Denn die Klägerin ist durch die Berichterstattung in einer ihr Persönlichkeitsrecht verletzenden Art und Weise individuell betroffen.

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Klägerin sei in dem Artikel nicht erkennbar. Zwar wird der Name der Klägerin in dem Artikel nicht genannt. Aber auch jemand, dessen Name nicht genannt wird, ist erkennbar, wenn er durch andere Umstände von einem Teil des Adressatenkreises, etwa in seiner näheren persönlichen Umgebung, identifiziert werden kann (Soehring, Presserecht, Rz. 13. 35; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 143, jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich die Erkennbarkeit schon daraus, dass neben dem inkriminierten Text ein Bild der Klägerin veröffentlicht wurde. Zwar ist das Gesicht der Klägerin auf diesem Foto mit einem Augenbalken überdeckt. Dies schließt indessen nicht aus, dass Personen in ihrem näheren Umfeld die Klägerin anhand des Bildes und der Berichterstattung identifizieren, da trotz des Augenbalkens nicht nur der Kopf, die Frisur und ein Teil des Gesichts, sondern au...

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