Leitsatz (amtlich)

Auch wer bewusst an die Öffentlichkeit tritt, muss nicht hinnehmen, dass eine im Grundsatz zulässige Berichterstattung über ihn mit Fotos bebildert wird, die der Öffentlichkeit zunächst nur unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts zugänglich gemacht werden konnten (im Anschluss an BGH v. 19.10.2004 - VI ZR 292/03, BGHReport 2005, 315 = MDR 2005, 334 = NJW 2005, 594).

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004; KUG § 22

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen 2-3 O 356/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 3.4.2003 (Az: 2/3 O 356/02) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das in X Nr. .../02 im Rahmen des Artikels "..." mit der Bildunterschrift "A." abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR und wegen der Kosten in Höhe einer Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen eine Berichterstattung in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift X Nr. .../2002. Die Klägerin unterhielt in den Jahren 2001/2002 eine Beziehung zu dem damaligen Ehemann der B.A. In der Ausgabe Nr. .../2002 von X erschien unter der Überschrift "..." ein Bericht, der ein Foto enthielt, das die Klägerin beim ... mit Herrn A. am ... zeigt. Wegen des streitgegenständlichen Fotos wird auf die Ablichtung Bl. 5 d.A. verwiesen.

Am ... 2003 nahm die Klägerin in Begleitung von Herrn A. an der Verleihung des ... im ... in O1 teil. Bei dieser Gelegenheit ließ sich die Klägerin zusammen mit Herrn A. von Pressejournalisten fotografieren. Insoweit wird auf die Abbildungen Bl. 215-221 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin, die die Berichterstattung und die Veröffentlichung des Fotos für einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrechts hält, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das in X Nr. .../02 im Rahmen des Artikels "..." mit der Bildunterschrift "A". Durch dieses Foto flog die Affäre auf" abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, durch ihren öffentlichen Auftritt zusammen mit Herrn A. am ...2003 habe die Klägerin sich selbst identifizierend an die Öffentlichkeit begeben. Damit habe sie nicht nur ihr Interesse aufgegeben, in dem zeitgeschichtlichen Ereignis ungenannt zu bleiben, sondern auch stillschweigend darin eingewilligt, namentlich und im Bild öffentlich als diejenige Frau genannt zu werden, die mit dem früheren Ehemann der B eine außereheliche Beziehung unterhält. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urt. v. 3.4.2003 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt weiter vor, für die Beurteilung, ob die streitgegenständliche Bildveröffentlichung sie in ihrem Recht am eigenen Bild verletze, sei ausschließlich auf den damaligen Verbreitungszeitpunkt (...200...) abzustellen. Die damalige Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos sei unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt rechtswidrig gewesen. Daran ändere sich auch durch die Verbreitung der ...-Fotos im ... 200... nichts.

Die Klägerin beantragt, zu erkennen:

1. Das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 3.4.2003 - 2/3 O 356/02 - wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, das in X Nr. .../02 im Rahmen des Artikels "..." mit der Bildunterschrift "A." abgedruckte Foto erneut zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellu...

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