Entschädigung wegen Bilddarstellung einer Polizistin im Dienst

Wird eine Polizeibeamtin im Dienst nicht anlassbedingt und ohne ihre Zustimmung gefilmt und die Bildaufnahmen zu Werbezwecken genutzt, steht ihr ein Recht auf Entschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. aktuell entschieden. 

Die Klägerin ist Polizeibeamtin. In Ausübung ihres Dienstes im Zusammenhang mit einer angekündigten Demonstration gegen einen Auftritt der Beklagten wurde sie ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung gefilmt.

Filmaufnahme zu Werbezwecken genutzt

Diese Filmaufnahmen wurden in einem Musikvideo zu Werbezwecken verwendet, dass auf YouTube veröffentlicht und über 150.000-mal aufgerufen wurde. Die Klägerin war dort – in Zeitlupe - für einen Zeitraum von ca. 2 Sekunden zu sehen. Nach klägerischer Abmahnung ist sie in dem Musikvideo nur noch verpixelt zu sehen.

Die Klägerin machte eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,00 € geltend. Das Landgericht hatte der Klage umfassend stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte lediglich hinsichtlich der Höhe der Geldentschädigung Erfolg.

OLG Bestätigt Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das OLG bestätigte, dass die Klägerin wegen einer schwerwiegenden Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung habe. Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung der Bilder der Klägerin sei rechtswidrig erfolgt. Insbesondere sei die Klägerin durch ihren Einsatz als Polizeibeamtin nicht Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses geworden, hinsichtlich dessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ihr Schutzinteresse überwiegen würde.

Kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Es sei vielmehr vorliegend kein Gesichtspunkt erkennbar, der im Rahmen einer öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Polizeieinsatz die persönliche Identifizierbarkeit der Klägerin erforderlich machen könnte, so das Gericht.  Die durch die Zeitlupeneinstellung besonders hervorgehobene Darstellung der Klägerin habe damit nicht der Information der Öffentlichkeit im Rahmen der Kontrolle des staatlichen Machtmonopols gedient, sondern sei allein von dem kommerziellen Verwertungsinteresse der Beklagten  getragen gewesen, so das Gericht. Derartige wirtschaftliche- bzw. Werbeinteressen treten regelmäßig hinter das Interesse des Abgebildeten, betonte das OLG. 

Gleiche Regeln für Polizeibeamten wie für Privatpersonen 

Darüber hinaus würden für die Verbreitung von Bildern von Polizeibeamten im Einsatz im Prinzip die gleichen Regeln wie für Privatpersonen gelten. Sie dürften einzeln nur dann aufgenommen werden, wenn ihr Verhalten Anlass dazu gibt. Eine solche anlassbedingte Situation habe hier nicht vorgelegen.

Die Höhe der Geldentschädigung sei auf Basis der Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzusetzen. Das OLG hat unter Berücksichtigung der Reichweite der Verbreitung des Musikvideos einerseits und der Kürze der Darstellung andererseits eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € zugesprochen.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 19.5.2021, 13 U 318/19)

OLG Frankfurt am Main