Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Streitverkündungsschrift, die nicht das volle Rubrum enthält, den Streitverkündungsgrund nur so bezeichnet, dass offen bleibt, welche Mängel gemeint sind, und nicht die Lage des Rechtsstreits angibt, sondern stattdessen lediglich eine Kopie der Gerichtsakte beifügt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung und hat keine verjährungshemmende Wirkung.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 6, § 634a Abs. 1 Nr. 2; ZPO §§ 70, 73, 74 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.07.2019; Aktenzeichen 2-26 O 151/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.07.2019 (2-26 O 151/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich derjenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens) hat die Klägerin zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus einem Architektenvertrag Schadenersatz in Höhe von 145.529,18 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen habe.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 18.01./02.02.2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich des Bauvorhabens Wohnanlage A Straße1-2, 3, in Stadt1. Nach diesem Vertrag übernahm die Beklagte die Ausführung der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Absatz 2 HOAI, wobei ein Pauschalhonorar von 168.726,32 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart wurde.

Die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) war zumindest im Jahr 2004 abgeschlossen.

Unter dem 19.05.2004 stellte die Beklagte der Klägerin den oben genannten Betrag in Rechnung, von denen offene 27.195,14 Euro verblieben.

Die WEG A Straße1-2, 3, verklagte unter dem 10.03.2009 die hiesige Klägerin in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 (Az. .../09) unter anderem auf Kostenvorschuss in Höhe von 150.000,00 Euro wegen bestimmter Mängel; außerdem machte sie die Feststellung geltend, dass ihr auch die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen seien. Die Klage wurde Anfang 2010 um 32.000,00 Euro erweitert. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 (Anlage K 3, Bl. 34 f. d. A.) verkündete die Klägerin der Beklagten in diesem Verfahren den Streit. Das Landgericht verurteilte die Klägerin zur Zahlung von 74.000,00 Euro Vorschuss und stellte fest, dass sie der WEG alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen der im Urteil näher bezeichneten Mängel zu ersetzen habe. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde die hiesige Klägerin am 11.01.2016 zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 138.984,24 Euro - somit eines weiteren Vorschusses in Höhe von 64.984,24 Euro - verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin der WEG auch alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen des dort näher bezeichneten weiteren Mangels zu ersetzen habe. Das Landgericht setzte die von der hiesigen Klägerin aus jenem Verfahren zu tragenden Kosten mit Beschluss vom 18.04.2017 auf 6.544,94 Euro fest.

Mit Schreiben vom 12.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich der 138.984,24 Euro bis zum 26.05.2017 auf. Ferner forderte sie die Beklagte auf, eine verbindliche Erklärung abzugeben, wonach sie die Klägerin von den vom Landgericht und Oberlandesgericht zuerkannten Ansprüchen freistellt.

Nachdem dies erfolglos geblieben ist, verlangt sie mit der vorliegenden Klage die Zahlung jener 138.984,24 Euro zuzüglich der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten in Höhe von 6.544,94 Euro - insgesamt somit 145.529,18 Euro - sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche, diesen Betrag übersteigende, materielle Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die Klägerin hat behauptet, die nunmehr im hiesigen Verfahren vorgebrachten Mängel bestünden weiterhin, wodurch Kosten der Mangelbeseitigung im dargestellten Umfang entstünden. Sie hat behauptet, die Beklagte habe die Leistungen bis zur Leistungsphase 9 geschuldet. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Objektüberwachung verletzt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte der Klägerin daher nach §§ 280, 633, 634 Nr. 4 BGB für den ihr entstandenen Schaden; Verjährung sei nicht eingetreten. Dies sei selbst dann der Fall, wenn sie die Objektüberwachung noch innegehabt habe, da die Streitverkündung vom 10.06.2013 die Verjährung nicht habe hemmen können. Diese sei nämlich nicht wirksa...

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