Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhaftung für Feuchtigkeitsschäden an Reihenhäusern

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.08.2019; Aktenzeichen 2-04 O 336/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 01.06.2022; Aktenzeichen VII ZR 483/21)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2019 (Az.: 2-04 O 336/08) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 414.715,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 361.319,63 Euro seit dem 13.11.2008 und aus weiteren 53.396,18 Euro seit dem 25.04.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen über den mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Betrag hinausgehenden künftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der mangelhaften Abdichtung bei der Reihenhausbebauung in Straße1 im Stadtteil Stadtteil1 der Klägerin noch entsteht.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 42 Prozent und der Beklagte 58 Prozent zu tragen. Von den Kosten der Streithelferin in erster Instanz hat der Beklagte 58 Prozent zu tragen, 42 Prozent trägt die Streithelferin selbst.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Die Kosten der Streithelferin zweiter Instanz haben der Beklagte zu 4/5, die Streithelferin selbst 1/5 zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund entstandener Aufwendungen für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an Reihenhäusern im Straße1 in Stadt1, bei deren Errichtung der Beklagte Architektenleistungen übernommen hatte.

Die "Stadtwerke Stadt1" und der Beklagte schlossen im März 2000 einen Architektenvertrag, der Architektenleistungen bezüglich der Baumaßnahme Reihenhausbebauung "Stadtteil1 West, 1. Bauabschnitt, 39 Reihenhäuser, Straße2" zum Gegenstand hatte (Anlage K 2 zur Klageschrift im Anlagenordner).

Die Baumaßnahme wurde in zwei Bauabschnitten durchgeführt, wobei es auf Basis des abgeschlossenen Architektenvertrages zum 1. Bauabschnitt zu Verhandlungen zwischen Herrn A, der bei dem Eigenbetrieb Stadtwerke Stadt1 der Klägerin und zudem auch als Prokurist der Stadtwerke Stadt1 GmbH beschäftigt war, und dem Beklagten hinsichtlich des Abschlusses eines Architektenvertrages für den 2. Bauabschnitt der Baumaßnahme kam. Der Beklagte unterbreitete in diesem Zusammenhang ein Angebot über Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 6 bis 9 des § 15 HOAI (Anlage K 3 zur Klageschrift im Anlagenordner). Der Beklagte wurde sodann für die Architektenleistungen bezüglich des 2. Bauabschnitts beauf-tragt, wobei der Auftrag nicht gesondert schriftlich fixiert wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits oder zwischen der Stadtwerke Stadt1 GmbH und dem Beklagten zustande kam.

Das Bauunternehmen X GmbH begann im Sommer 2002 mit den Arbeiten des 2. Bauabschnitts. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 01.06.2004 wurde das Insolvenzverfahren hinsichtlich der X GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Wegen der besonderen Bodenbeschaffenheit wurde im 2. Bauabschnitt der Sachverständige für Geotechnik B (Stadt3) hinzugezogen, der an die "Stadtwerke Stadt1 z. Hd. Herrn C" seine gutachterliche Stellungnahme vom 01.07.2002 übersandte. Darin kam er zu dem Ergebnis, dass die nicht wasserdichten Keller der Reihenhäuser durch eine Kombination aus einer Drainage gemäß DIN 4095 und einer Abdichtung gemäß Teil 4 der DIN 18195 trocken gehalten werden müssen (Anlage K 6 zur Klageschrift im Anlagenordner). Der Mitarbeiter C übersandte dem Beklagten unter dem Briefkopf "Stadtwerke Stadt1 GmbH" die Systemskizzen des Sachverständigen, die den Aufbau der herzustellenden Drainage und der Kellerwandabdichtung zeichnerisch darstellen (Anlage K 7 zur Klageschrift im Anlagenordner).

Die geplante Ausführung der Drainage sowie der Abdichtung der äußeren Keller-wände nach den Vorgaben des Sachverständigen B wurde mit dem Beklagten abgesprochen und zur Grundlage der Bauüberwachungstätigkeit des Beklagten gemacht.

Der Rohbau hinsichtlich der Arbeiten des Bauunternehmens X GmbH wurde am 27.02.2003 abgenommen. In der Folgezeit kam es zu einem Offenlassen der Arbeitsräume und dann zu einem Verfüllen derselben durch die Firma X. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Zeitraum dies der Fall war.

Durch die Firma D1 GmbH - Streitverkündungsempfängerin des Beklagten und Nebenintervenientin der Klägerin - wurden sod...

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