Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragliche Haftung des Prüfingenieurs für den öffentlichen Bauvorschriften über die Standsicherheit entsprechende Ausführung des Bauvorhabens

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 14.09.2012; Aktenzeichen 4 U 1614/09)

 

Tenor

Das vorausgehende Berufungsurteil vom 25.3.2014 zu selben Aktenzeichen ist ebenfalls abrufbar.

Auf die Anschlussberufungen der Kläger wird das am 14. September 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel (9 O 1614/09) - über das teilweise rechtskräftige Senatsurteil vom 25. März 2014 hinausgehend - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 a an die Kläger als Gesamtgläubiger 134.513,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000 Euro seit dem 23. Oktober 2009 sowie aus 84.513,32 Euro seit dem 5. August 2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 verpflichtet ist, als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 a den Klägern als Gesamtgläubigern sämtliche über 134.513,32 Euro hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die deswegen entstanden sind oder entstehen, weil horizontale Querdruckkräfte des - auf die hintere hangseitige und auf die seitlichen Kellermauern drückenden - Hang-Erdreichs das gesamte Bauwerk verschoben haben.

Die Berufung des Beklagten zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1 a und zu 2 als Gesamtschuldner zwei Drittel und die Kläger ein Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 b tragen die Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagten zu 1 a und zu 2 als Gesamtschuldner zwei Drittel, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.

Das angefochtene Urteil ist, soweit die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1 a und zu 2 dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen nach dem Bau eines Einfamilienhauses von der mit der Erstellung des Kellers beauftragten Werkunternehmerin - einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts -, von einem Gesellschafter dieser Werkunternehmerin und von dem beauftragten Prüfingenieur als Gesamtschuldnern Schadensersatz.

Den Klägern wurde am 14. Oktober 2005 im vereinfachten Verfahren gemäß § 57 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 18. Juni 2002 (HBO 2002) eine Genehmigung für den Bau ihres Einfamilienhauses erteilt, unter anderem mit der Auflage, die bautechnischen Nachweise vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme teilweise abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben:

Der von der Beklagten zu 1 b gegen das Teilversäumnisurteil vom 9. November 2009 erhobene Einspruch sei zulässig und begründet. Die gegen sie gerichtete Klage sei unzulässig, weil die Beklagte zu 1 b seit September 2008 nicht mehr existiere und daher nicht parteifähig im Sinne des § 50 ZPO sei. Eine bereits gelöschte Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in einem auf Leistung aus dem Gesellschaftsvermögen gerichteten Passivrechtsstreit nur dann parteifähig, wenn sie noch über Haftungsmasse verfüge und ein gegen sie zu erstreitender Titel damit Aussicht auf Durchsetzung habe. Dass bei der Beklagten zu 1 b noch Vollstreckungsmasse vorhanden sei, hätten die Kläger nicht dargelegt. Daher sei die gegen die Beklagte zu 1 b gerichtete Klage unzulässig. Für die Austragung des Streits um ihre Prozessfähigkeit müsse die Beklagte zu 1 b allerdings als parteifähig und ihr Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil als zulässig angesehen werden. Nach allem sei auf ihren Einspruch hin das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die gegen die Beklagte zu 1 b gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen gewesen.

Die gegen die Beklagten zu 1 a und zu 2 gerichteten Klagen seien im tenorierten Umfang begründet.

Der Beklagte zu 1 a schulde den Klägern als Gesellschafter der Beklagten zu 1 b und als für ihr Gewerk zuständiger Bauleiter wegen Verletzung ihrer werkvertraglichen Pflichten gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz.

Auch der Beklagte zu 2 hafte den Klägern nach werkvertraglichen Grundsätzen.

Die von ihm gemäß §§ 59 Abs. 3 Nr. 1, 73 Abs. 2 HBO für die Kläger ausgeübte

Prüfungstätigkeit sei privatrechtlich...

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