Chronische Schmerzstörung: Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit und der Anspruch auf eine monatliche Rentenzahlung kann auf der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beruhen, hat das OLG Frankfurt entschieden.

Ein Mann, der als Flugzeugabfertiger arbeitete, litt nach einem Infekt zunehmend unter Gelenkbeschwerden und -schwellungen. Die Ärzte stellten eine undifferenzierte Oligoarthritis nebst chronifiziertem Schmerzsyndrom fest. Die Beschwerden beeinträchtigten den Mann so stark, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und seinen Job verlor.

Versicherung sah keine vertragsgemäße Berufsunfähigkeit und lehnte Rentenzahlung ab

Von seiner Berufsunfähigkeitsversicherung verlangte er die Zahlung einer monatlichen Rente. Doch die lehnte ab. Sie sah bei dem Kläger keine vertragsgemäße Berufsunfähigkeit und unterstellte ihm, dass er die Beschwerden – zumindest teilweise – vortäuschte.

Versicherungsbedingungen: Verzicht auf abstrakte Verweisung

Die Versicherungsbedingungen (AVBs) sahen vor, dass die Versicherung eine monatliche Rente leistet, wenn der Versicherte während der Dauer der Versicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig wird. Die AVBs enthielten einen generellen Verzicht auf die abstrakte Verweisbarkeit. Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit war nach § 3 (1) AVB-BU der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf.

Das Landgericht hatte die Klage des Mannes abgewiesen. Er habe nicht nachweisen können, dass er im Sinne der Versicherungsbedingungen berufsunfähig sei. Es stehe fest, dass der Mann nicht an einer rheumatischen Erkrankung leide. Auch psychiatrisch sei keine Erkrankung festgestellt worden, die seine Berufsfähigkeit beeinträchtige.

Objektiv nachweise Beeinträchtigungen des Versicherten festgestellt

Das OLG Frankfurt kam zu einer anderen Einschätzung. Es hat den Anspruch des Mannes auf eine bedingungsgemäße monatliche Rentenzahlung durch die Versicherung in Höhe von 1.431 Euro bestätigt. Ein vom Senat eingeholtes Gutachten kam zu dem Schluss, dass der Mann zwar nicht an einer rheumatischen Erkrankung und auch nicht an einer Fibromyalgie – einer chronischen Schmerzerkrankung, die sich durch Schmerzen in verschiedenen Körperregionen äußert – leidet. Der Sachverständige habe aber auf somatischem Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40 Prozent festgestellt, unter anderem arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumensattelgrundgelenk.

Sachverständiger stellt Leistungseinbußen von mehr als 50 Prozent fest

Hieran anknüpfend habe der Sachverständige für psychosomatische Medizin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert, die zu Leistungseinbußen von deutlich mehr als 50 Prozent im zuletzt ausgeführten Beruf führten.

Im Gegensatz zur chronischen Schmerzstörung, die allein in erster Instanz als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation voraus.

Die Diagnose sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch aber die Stellung einer Diagnose gefährdet werde. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf.

Im vorliegenden Fall seien die Simulationsvorwürfe durch den Sachverständigen, einen erfahrenen Facharzt für Psychosomatik, überzeugend ausgeräumt worden, so das Gericht.

(OLG Frankfurt, Urteil v. 23.2.2022, 7 U 199/12)

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