Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.09.1985; Aktenzeichen 2/12 O 542/84)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 12. Zivilkammer – vom 27. September 1985 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 19.320,– DM.

 

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Beklagten ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 519 b ZPO), sie konnte jedoch keinen Erfolg haben.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Beklagte dagegen, daß das Landgericht der Klage auf Miete von 19.320,– DM nebst Verzugszinsen – 7 % als entgangenen Gewinn – und Nebenkosten antragsgemäß stattgegeben hat. Das Landgericht hat die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Verwendungsersatz wegen des Aufrechnungsverbots in § 4 Nr. 3 des Vertrages als unzulässig gewertet mit der Begründung, dieses Verbot sei auch trotz der Vorschrift des § 11 Nr. 3 AGB – Gesetz ohne den Vorbehalt einer unstreitigen/rechtskräftigen Gegenforderung wirksam, weil es sich um einen Altvertrag im Sinne des § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz handele, auf den nur § 9 Anwendung finde; die Kammer hat ferner ausgeführt, das Aufrechnungsverbot wirke auch nach Beendigung des Vertrages noch weiter. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat an.

Die der Klägerin aus dem Mietvertrag vom 18. Februar 1976 noch zustehende Mietforderung in Höhe von 19.320,– DM für die Monate September bis Dezember 1984 ist nicht durch die Aufrechnung der Beklagten erloschen; denn das Aufrechnungsverbot des § 4 Nr. 3 des Vertrages greift durch. Allerdings wäre diese Klausel dann unwirksam, wenn der Vertrag zeitlich dem AGB-Gesetz unterfiele; denn auch im kaufmännischen Verkehr findet gemäß § 24 S. 2 AGB-Gesetz die Bestimmung des § 9 AGB-Gesetz Anwendung, und über §§ 9, 24 S. 2 AGB-Gesetz würde § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz eingreifen, wobei eine geltungserhaltende Reduktion ausgeschlossen wäre (BGH. NJW 1984, S. 2404 ff., 2406). Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien, das auf dem Mietvertrag vom 18. Februar 1976 beruht, handelt es sich jedoch um einen Altvertrag im Sinne des § 28 AGB-Gesetz. Zwar ist auf den noch nicht vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes am 1. April 1977 abgewickelten Mietvertrag über § 28 Abs. 2 AGB-Gesetz die Vorschrift des § 9 AGB-Gesetz anwendbar. Jedoch wird dem Schutz des Vertragspartners über § 9 für Altverträge Genüge getan, wenn gemäß dem früheren Rechtszustand einer Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Die Aufrechterhaltung dieses Zustandes für ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbartes Dauerschuldverhältnis „bedeutet keinen unerträglichen Widerspruch zu den grundlegenden Wertungsmaßstäben des AGB-Gesetzes, das nunmehr als formale Neuerung lediglich eine Formulierung verlangt, die die – gleichgebliebene – materielle Rechtslage eindeutig zum Ausdruck bringt. Das rechtfertigt es, den Aufrechnungsausschluß hier in dem nach § 11 Nr. 3 zulässigen Rahmen aufrechtzuerhalten” (BGH, a. a. O., S. 2406).

Allerdings ist auch bei Altverträgen das neue Recht anwendbar, wenn ein vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes geschlossener Vertrag durch Kündigung oder Zeitablauf beendet, dann aber fortgesetzt wird; anders ist die Rechtslage, wenn sich der Vertrag wegen Nichtausübung des Kündigungsrechts verlängert (vgl. Palandt, 45. Auflage, 1986, Anmerkung 1 zu § 28 AGB-Gesetz; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 1984. Anmerkung 2 zu § 28; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Kommentar, 4. Auflage, 1982, Anmerkung 2 zu § 28; Löwe/Graf von Westphalen/Trenkner, Bd. 2, 2. Auflage, 1983. Anmerkung 3 zu § 28). Der Vertrag der Parteien wurde jedoch nicht gekündigt. Da die Beklagte nicht von ihrem Optionsrecht nach § 2 Nr. 3 Gebrauch gemacht hat, hat er sich vielmehr mangels einer Kündigung gemäß § 2 Nr. 2 auf unbestimmte Zeit verlängert. Hiergegen spricht nicht das Schreiben der Klägerin vom 30.1.1981, das die Beklagte mit dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.11.1986 vorgelegt hat. Wenn hierin von einem neuen „Mietangebot” die Rede ist, bezieht sich dies nicht auf den Neuabschluß eines Mietvertrages nach erfolgter Kündigung, sondern auf die gemäß § 3 Nr. 1 des Vertrages zu vereinbarende Mietanpassung, die bei einer Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexes für die Lebenshaltungskosten um 10 Punkte zu erfolgen hat. Ein Altvertrag unterfällt zwar auch dann dem AGB-Gesetz, wenn durch eine Änderungsvereinbarung der sachliche oder zeitliche Anwendungsbereich des Vertrages erweitert wird (Palandt, a. a. O.; BGH, NJW 1985, S. 971: Erhöhung der Versicherungssumme mit der Folge einer Erweiterung der im Versicherungsfall geschuldeten Leistung; Ulmer, a. a. O.; Wolf, a. a. O.). Die Mieterhöhungen, die die Parteien durch mehrere Nachträge, zuletzt im Nachtrag Nr. 4 vom 16. Sep...

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