Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung von Werkvertragsrecht bei Ansprüchen des Erwerbers eines neu errichtenen Hauses wegen Mängeln

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 02.03.2021; Aktenzeichen 8 O 1750/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kassel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 75.242,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. November 2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) als Mitgläubiger 12.181,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) als Mitgläubiger 9.861,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2014 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 7,98 % p.a. abzüglich Zinsen in Höher von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.080,79 EUR seit dem 1. Juli 2015 bis zum 1. Juni 2022.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 6) 2.532,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu 1) 36%, die Kläger zu 2) und 3) jeweils 4,5%, die Kläger zu 4) und 5) je 2,5%, der Kläger zu 6) 9% und der Beklagte 41% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat der Beklagte 52% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3) hat der Beklagte 36% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4) und zu 5) hat der Beklagte 43% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6) hat der Beklagte 11% zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten hat die Klägerin zu 1) 38% und der Beklagte 62% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat der Beklagte 52% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und zu 3) hat der Beklagte 78% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 6) hat der Beklagte 20% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zu 1) 38% zu tragen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4) und zu 5) zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug wird auf 242.338,19 EUR und für das Berufungsverfahren auf 183.377,57 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung wegen behaupteter Baumängel geltend.

Der Beklagte ließ als Eigentümer des Grundstücks Straße1, Stadt1, auf diesem Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichten.

Am 23. Juni 2009 beurkundete der Beklagte zu UR-Nr. ... des Notars Q, Stadt2, eine notarielle Teilungserklärung gemäß § 8 WEG (Bl. 92 ff. Bd. I d.A.).

Der Kläger zu 4) und die Klägerin zu 5) erwarben durch Kaufvertrag vom 23. Juni 2009 - UR-Nr. ... des Notars Q - den noch zu bildenden Miteigentumsanteil hinsichtlich des im Grundbuch von Stadt3 Blatt ... verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung Stadt3 Flur... Flurstück ... Gebäude- und Freifläche, Straße1, verbunden mit dem Sondereigentum an der Maisonettwohnung des Aufteilungsplans - in der Teilungserklärung mit W 3 und K 3 bezeichnet - neben einem Sondernutzungsrecht an der mittleren Carport Nr. 3 zum Preis von 140.000,- EUR.

§ 6 dieses Vertrages enthält folgende Vereinbarungen:

"(1) Für das Kaufobjekt gelten die Gewährleistungsbestimmungen des BGB.

(2) Nimmt der Verkäufer das Kaufobjekt ohne gemeinsame Übergabe in Benutzung, so ist der Bauträger von den Verpflichtungen zur Gewährleistung wegen eventueller Baumängel befreit.

(3) Die Haftung des Bauträgers für weitergehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.

(4) Eine Verzögerung des Baufortschrittes infolge von Sonderwünschen oder vertraglich vereinbarten Eigenleistungen des Klägers hat der Bauträger in keinem Falle zu vertreten."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 23. Juli 2009 wird auf Bl. 56 ff. Bd. I d.A. Bezug genommen.

Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) er...

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