Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzthaftung: Haftung für vermeintliche Verkennung einer Muskelerkrankung

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen 5 O 41/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.11.2017; Aktenzeichen VI ZR 173/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die an einer fokalen interstitiellen Myositis leidende Klägerin begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz, die Zahlung einer monatlichen Geldrente sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung (Verkennung einer Muskelerkrankung).

Die am XX.XX.196X geborene Klägerin befand sich vom 4. bis 7. April 2003 wegen eines bronchopulmonalen Infekts und Luftnot erstmals zur Behandlung in der Klinik Stadt1 der Beklagten. Dabei wurden bei der Klägerin erhöhte Creatinkinase-Werte (CK-Werte) festgestellt bis 1500 U/l. Diagnostiziert wurde eine Rhabdomyolyse mit deutlich erhöhter CK. Auch in der Folgezeit ergaben Laborwertkontrollen im ambulanten ärztlichen Bereich bei der Klägerin erhöhte CK-Werte. So wurde am 4. Juni 2003 ein Höchstwert von 2606 U/l festgestellt. Auf Veranlassung ihrer Hausärztin befand sich die Klägerin im September 2003 erneut zu einer ambulanten Untersuchung in der Neurologischen Ambulanz dem Klinik der Beklagten wegen "schwerer Beine" mit der Verdachtsdiagnose "Myopathie". Die Durchführung zweier EMG-Untersuchungen verschiedener Muskeln war unauffällig. Auch die sonstige klinische Untersuchung ergab keinen verwertbaren pathologischen Befund. Die sich hieran anschließende ambulante Kontrolle der CK-Werte zeigte bei der Klägerin in den folgenden Monaten einen schwankenden Verlauf auf hohem Niveau, woraufhin die Klägerin ab dem 22. April 2004 zur erweiterten Diagnostik und Klärung der CK- und Myoglobinerhöhung mit Werten zwischen 1300 und 2000 U/l unter stationären Bedingungen in der Neurologischen Poliklinik der Beklagten in Stadt1 aufgenommen wurde. Bei Aufnahme gab die Klägerin an, seit 2 Wochen das Gefühl zu haben, dass "es im rechten Oberschenkel arbeite". Die Ärzte der Beklagten erhoben einen neurologisch regelrechten Befund. Eine erneute EMG-Untersuchung am 23. April 2004 sowie ein Laktat-Ischämie-Test waren unauffällig. Die Ursache der erhöhten CK-Werte sowie der körperlichen Beschwerden der Klägerin blieb weiterhin ungeklärt. Im ärztlichen Entlassungsbrief vom 29. April 2004 (vgl. Anlage K1, Bl. 18 ff. d.A., Bd. I) wurde vermerkt, dass sich aus neurologischer Sicht "derzeit kein ausreichender Anhalt für das Vorliegen einer Myopathie" ergebe. Eine Indikation für eine weiterführende Therapie wurde verneint. Auch in der Folgezeit wurden bei der Klägerin deutlich erhöhte CK-Werte gemessen, der höchste Wert am 9. Mai 2006 mit 3195 U/l. Im September 2007 stellte sich die Klägerin dann wegen des Verdachts auf einen Epstein-Barr-Virus-Infekt in der Internistischen Klinik der Beklagten vor. Während der stationären Behandlung vom 12. bis 17. September 2007 erfolgte durch die konsiliarisch hinzugezogene Neurologische Klinik am 14. September 2007 eine erneute EMG-Untersuchung. Diese ergab keinen elektromyographischen Hinweis auf eine Myopathie. In dem Konzilbefund der Fachärztin für Neurologie A vom 14. September 2007 (vgl. Anlage K3, Bl. 21, Bd. I) heißt es, die Klägerin klage subjektiv ein Muskelspannungsgefühl. Es ist weiter vermerkt: "Derzeit kein sicherer Hinweis für Myopathie. Aufgrund der unklaren CK-Erhöhung Muskelbiopsie relativ indiziert". Eine Muskelbiopsie wurde tatsächlich aber nicht umgesetzt, wobei die Gründe hierfür unklar sind, denn über eine eventuelle Muskelbiopsie war die Klägerin seitens der Internistischen Klinik zuvor bereits aufgeklärt worden. Der CK-Wert der Klägerin fiel während der stationären Behandlung von 1518 U/l am Aufnahmetag (12. September 2007) auf 492 U/l am Entlassungstag (17. September 2007). Im Entlassungsbrief der Klinik für Hämatologie, Onkologie und Immunologie vom 17. September 2007 (vgl. Anlage K4, Bl. 22 ff. d.A., Bd. I) heißt es, die Klägerin habe seit einer knappen Woche Gliederschmerzen geklagt, vor allen Dingen in den Beinen, zum Teil stechende Schmerzen und Kraftlosigkeit beim Gehen. Die Ärzte der Beklagten diagnostizierten einen Epstein-Barr-Virus und eine idiopathische CK-Erhöhung. Weiter heißt es in dem Arztbrief wörtlich: "[...]findet sich kein sicherer Hinweis für eine Myopathie. Eine Muskelbiopsie ist z.Zt. nicht indiziert".

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