Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 1 O 1482/01)

BGH (Aktenzeichen VII ZR 220/07)

 

Gründe

I.

Mit Vertrag vom 17.10.1998 erwarben die Kläger von der Beklagten ein mit einem Reihenhaus zu bebauendes Grundstück in O1, A-straße ... Das Haus ist im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin zu 1) errichtet und von der Streithelferin zu 2) geplant worden. Der Streithelfer zu 3) ist als Bodengutachter tätig gewesen. Die Übergabe des Hauses fand am 22.01.1999 statt. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Abdichtung des Kellergeschosses fehlerhaft war. Es kam mehrfach zu Wassereinbrüchen durch drückendes Wasser. Die Beklagte ließ wiederholt Abdichtungsarbeiten durch Verpressungen ausführen.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2001 haben die Kläger sowie weitere Bauherren der Reihenhäuser in dem Wohnpark A-straße, B-straße, ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Hanau (Az: 7 OH 7/2001) eingeleitet. Nach Erhalt des von der Sachverständigen Universitätsprofessorin SV1 erstatteten Gutachtens vom 24. August 2001 hatten die Kläger die Zahlung der ausstehenden letzten Rate über 30.000,-- DM abgelehnt und der Beklagten eine Frist mit Ablehnungsandrohung für eine ordnungsgemäße Abdichtung des Hauses gesetzt. Mit der Klage verlangen sie von der Beklagten Schadensersatz in Verbindung mit einer Rückabwicklung des Vertrages.

Die Kläger haben behauptet, die Abdichtung des Kellergeschosses sei fehlerhaft. Die mittlerweile durch Verpressungen eingebrachte Innenabdichtung werde der Grundwasserproblematik nicht gerecht. Die von der Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur sicheren Abdichtung des Kellers gegen sich aufstauendes, drückendes Wasser seien nicht durchgeführt worden. Auch wenn in dem Keller seit Beendigung der letzten Verpressarbeiten im Juni 2002 keinerlei Feuchtigkeit mehr wahrgenommen worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei steigenden Wasserständen, wie sie nach Abnahme des Hauses zu verzeichnen gewesen seien, wieder Feuchtigkeit in den Keller eintrete.

Die Kläger haben ihren Schaden auf 298.935,60 € beziffert.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 298.935,60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 24.01.2002 Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Anwesens A-straße ... in O1 sowie gegen Zustimmung zur Löschung der Vormerkung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, in den Verpressarbeiten sei eine ordnungsgemäße Nachbesserung zu sehen.

Die Streithelfer zu 1) und 2) der Beklagten haben geltend gemacht, das Gutachten der Sachverständigen in dem selbständigen Beweisverfahren weise gravierende Mängel auf. Die Verpressung sei für die Kläger zumutbar und habe zur Dichtigkeit des Kellergeschosses geführt. Die Kläger verkennten, dass die Wahl der Mängelbeseitigung ausschließlich ihr, der Beklagten, zustehe.

Der Streithelfer zu 3) hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten ebenfalls angeschlossen und die Auffassung vertreten, durch die Verpressungen seien vorhandene Mängel beseitigt worden.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt des § 635 BGB a. F. stattgegeben. Dabei hat sich das Landgericht auf das zweifach ergänzte Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. SV 1 in dem Beweissicherungsverfahren bezogen. Bei Verzicht auf eine Drainage hätte jedenfalls eine Abdichtung des Kellergeschosses als weiße oder schwarze Wanne erfolgen müssen. Das hergestellte Werk sei mangelhaft, weil die Beklagte eine ungeeignete Form der Abdichtung gewählt habe. Die Kläger hätten aber ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung, auch für den Fall des Verkaufs des Hauses. Wegen des berechtigten Interesses der Kläger an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verstoße es auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn hier ein "großer Schadensersatzanspruch" geltend gemacht werde.

Gegen dieses Urteil haben die Streithelfer zu 1) und 2) form- und fristgerecht Berufung eingelegt, der die Beklagte ausdrücklich nicht widersprochen hat.

Die Streithelferin zu 1), die das Haus der Klägerin tatsächlich gebaut hat, beruft sich vor allem darauf, dass entsprechend dem von ihr eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen Feld vom 20.02.2003 auf S. 10 ausgeführt wurde, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß geplant worden sei. Die ausgeführte Konstruktion bilde im übrigen de facto eine "weiße" Wanne, die in einigen Merkmalen zwar nicht den vollen Anforderungen einer weißen Wanne entspreche, in der ausgeführten Form jedoch funktional weit über dem liege, was bei einer Beanspruchung mit nicht drückendem Wasser gefordert werde. Falls wirklich Planungsfehler vorgelegen hätten, seien diese inzwischen erfolgreich beseitigt worden.

Die Streithelferin zu 2) ist der Auffassung, dass ein Zwischenurteil in dieser Sache in Anbetracht der Regelung in § 12 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages zwischen den Parteien nicht zulässig sei. Danach sei ein Wandlungsrecht gemäß § 635 BGB grundsä...

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