Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse bezüglich eines Streits um die Einsetzung als Testamentsvollstrecker

 

Normenkette

ZPO § 253

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen 2-23 O 141/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Verhältnis zur Beklagten zu 2) wird festgestellt, dass der Kläger Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des am ... 10.2010 verstorbenen A1 geworden ist.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Instanzen tragen die Beklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Darüber hinaus tragen die Beklagten zu 1) und 2) ihre außergerichtlichen Kosten aus beiden Instanzen jeweils selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. In diesem Rechtsstreit, der nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft nunmehr mit der Erbin A2 als Beklagte zu 2) fortgesetzt wird, streiten die Parteien darüber, ob der Kläger durch letztwillige Verfügung des Erblassers A1 vom 28.8.2009 (Anl. K1/Bl. 6 ff. d.A.) und deren Ergänzung vom 23.11.2009 (Anl. K2) wirksam als Testamentsvollstrecker über dessen Nachlass eingesetzt worden ist.

Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das LG hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass wegen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens und des zuvor angeordneten allgemeinen Verfügungsverbotes der Kläger weder Handlungen noch Verfügungen im Zusammenhang mit dem Nachlass wahrnehmen könne. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das am 8.1.2013 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 715 d.A.) hat der Kläger am 28.1.2013 Berufung eingelegt (Bl. 724 d.A.) und sein Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 8.4.2013 (Bl. 735 d.A.) mit an diesem Tag per Fax eingegangenem Schriftsatz (Bl. 736 ff., 743 ff. d.A.) begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter; hilfsweise begehrt er die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG.

Die Berufung macht geltend, ein Rechtsschutzinteresse fehle nur, wenn ein Kläger mit seinem prozessualen Begehren unter keinen Umständen einen schutzwürdigen Vorteil erlangen könne. Das LG habe übersehen, dass der Testamentsvollstrecker in dem Nachlassinsolvenzverfahren Beteiligter sei und dort seine verbliebenen Rechte wie das Recht zur Prüfung und zum Bestreiten zur Tabelle angemeldeter Forderungen geltend machen könne. Auch stehe dem Testamentsvollstrecker nach Aufhebung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass zu. Im Übrigen komme dem Kläger hinsichtlich des Vorstandes der Beklagten zu 1) ein nicht in den Nachlass fallendes Bestimmungsrecht gem. § 6 Abs. 6 der Stiftungssatzung zu. Wegen des Inhalts dieser Bestimmung wird auf dessen Wiedergabe im Schriftsatz vom 18.3.2014 S. 6 (Bl. 862 d.A.) verwiesen. Im Hinblick auf das mit letztwilliger Verfügung des Erblassers vom 23.11.2009 angeordnete Vermächtnis zugunsten der Beklagten zu 1) sei die Stiftungssatzung dahingehend auszulegen, dass auch in diesem Fall ein entsprechendes Bestimmungsrecht hinsichtlich des Stiftungsvorstandes bestehe. Jedenfalls habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an dessen Klärung.

Schließlich stelle auch das Vergütungsinteresse des Klägers einen schutzwürdigen Vorteil dar und begründe ein Rechtsschutzbedürfnis.

Mit Schriftsatz vom 17.7.2013 hat der Kläger ein Sitzungsprotokoll des IV. Zivilsenats des BGH vom 10.7.2013 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bl. 788 ff. d.A. Bezug genommen wird und aus dem sich nach Vortrag des Klägers ergebe, dass die Anfechtung des Erbvertrages wirksam, die Witwe des Erblassers (jetzige Bekl. zu 2)) Alleinerbin geworden und damit auch seine Einsetzung als Testamentsvollstrecker ex tunc wirksam sei.

Mit Schriftsatz vom 27.9.2013 hat der Kläger einen Beschluss des AG Frankfurt/M. - Nachlassgericht - vom 19.7.2013 über die Aufhebung der Nachlasspflegschaft, begründet damit, dass nunmehr die Erben des Erblassers nicht mehr unbekannt seien, vorgelegt. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 812 d.A.) wird verwiesen. Insoweit macht der Kläger geltend, der Rechtsstreit sei mit der Erbin A2 fortzusetzen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 18.3.2014 hat der Kläger schließlich das Urteil des BGH vom 10.7.2013 (Az.: IV ZR 224/12) in Kopie vorgelegt. Auf den Inhalt Entscheidung (Bl. 866 ff. d.A.) wird verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.3.2014 hat das Gericht einen Hinweis auf den möglichen Wegfall des Feststellungsinteresses erteilt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit im Verhältnis zur Beklagten zu 1) für erledigt erklärt. Diese ha...

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