Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtsempfangsbedüftige Willenserklärung. Anfechtungserklärung. Erbvertrag. Testamentsvollstrecker. Zur Wirksamkeit einer zunächst zurückgehaltenen amtsempfangsbedürftigen Anfechtungserklärung eines Erbvertrages

 

Normenkette

FamFG § 347 Abs. 1, §§ 70, 59; FGG §§ 7, 73; FGG-RG Art. 111; FamFG §§ 342, 2 Abs. 3, §§ 3, 58; RpflG § 19; RPflG § 3 Nr. 2c, § 11; BGB § 2303 Abs. 2, § 2289 Abs. 1 S. 2, § 2282 Abs. 3, 1 S. 2, § 2281 Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 2, §§ 2079, 1960 Abs. 1 Sätze 2, 1, §§ 133, 130 Abs. 3, 2, § 143 Abs. 1, § 7; BeurkG §§ 53, 34a Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 51

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.11.2010; Aktenzeichen 51 VI 7116/10 SCH)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) 1/3, die Beteiligte zu 2) 2/3 zu tragen.

Von den der Beteiligten zu 3) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beteiligte zu 1) ebenfalls 1/3, die Beteiligte zu 2) 2/3 zu tragen; im Übrigen werden außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 750.000 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der am ... .1919 geborene Erblasser und seine am ... .1919 geborene Ehefrau haben am 03.12.2002 einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, in dem sie beide die von ihnen errichtete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die hiesige Beteiligte zu 3), als Alleinerbin eingesetzt und insoweit ein einseitiges Rücktrittsrecht ausgeschlossen haben (Bl.19 ff, Duplo-Testamentsakte). In der notariellen Urkunde vom 23.07.2003 verfügte der Erblasser eine Änderung hinsichtlich der Person des Testamentsvollstreckers und setzte seinen Sohn, den Beteiligten zu 4), als Testamentsvollstrecker ein (Bl. 55 f, Duplo-Testamentsakte). Am 03.12.2005 folgte eine ergänzende notariell beurkundete letztwillige Verfügung, in der beide Eheleute u. a. den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker bestimmten und ersatzweise Anordnungen trafen (Bl. 28 ff, Duplo-Testamentsakte).

Am ... .2009 ist die Ehefrau des Erblassers verstorben. Wohl am 30.07.2009 (Bl. 840, mit Blattzahlen ohne Zusatz sind auch nachstehend die diesem Verfahren zu Grunde liegenden Akten "Sonderband Nachlasspflegschaft" gemeint) hat der Erblasser erneut geheiratet und zwar eine am ... .1983 geborene ... Staatsangehörige, die hiesige Beteiligte zu 2). Am 07.08.2009 hat der Erblasser durch eine handschriftliche letztwillige Verfügung die Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin bestimmt (Bl. 120 Duplo-Testamentsakte). In der notariellen Urkunde vom 28.08.2009 des Notars Dr. N1 (Urkundenrolle Nr. .../2009) hat der Erblasser unter vorsorglichem Widerruf aller letztwilligen Verfügungen mit Ausnahme der vom 07.08.2009 die Anfechtung des Erbvertrags erklärt und den Notar um Übermittlung einer Ausfertigung an das zuständige Nachlassgericht gebeten, wobei insoweit ein Zusatz angefügt war, dass dies erst geschehen solle, wenn der Erblasser oder ein hierzu Bevollmächtigter diesbezüglich gesondert schriftlich Mitteilung mache (Bl. 113 ff Duplo-Testamentsakte). Letztlich ist eine Ausfertigung der Anfechtungsurkunde mit Schreiben vom 28.12.2009 dem Nachlassgericht in Frankfurt am Main überreicht worden (Bl. 111 ff Duplo-Testamensakte). Eine beurkundete Anweisung des Erblassers, nunmehr die Anfechtung bei Gericht einzureichen, ist nicht erfolgt.

In einer weiteren notariellen Urkunde vom 28.08.2009 hat der Erblasser "zur Wahrung der Interessen" seiner Ehefrau an Stelle seines Sohnes den Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker bestimmt, wobei der Testamentsvollstreckung der gesamte inländische Nachlass unterworfen sein sollte (Bl. 73 ff Duplo-Testamentsakte). Ebenfalls mit notarieller Urkunde vom 28.08.2009 (Bl. 104 ff, 253 ff) hat der Erblasser dem Beteiligten zu 1) Generalvollmacht erteilt, von der dem Beteiligten zu 1) zwei Ausfertigungen übersandt worden waren. Durch notarielle Verfügung vom 23.11.2009 hat der Erblasser ergänzende letztwillige Verfügungen getroffen, u. a. hat er die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) an Bedingungen geknüpft, Anordnungen über Ersatzerben und Vermächtnisse getroffen und den Inhalt der Testamentsvollstreckung erweitert, wobei er dem Beteiligten zu 1) auch aufgegeben hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Beteiligte zu 2) Mitglied im Vorstand der Stiftung wird und die Beteiligte zu 2) in ihrer Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes zu unterstützen (Bl. 89 ff, 94/95 Duplo-Testamentsakte). Die genannten letztwilligen Verfügungen sind auch nach dem Tod des Erblassers eröffnet worden.

Am ... 2010 ist der Erblasser verstorben. Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 3) - ohne vorherige Anhörung der Beteiligten zu 1) und 2) - die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses angeordnet und Rechtsanwalt RA1 zum Nachlasspfleger bestellt (Bl. 52/53). Dieser erkl...

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