Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 09.12.1987; Aktenzeichen 2 O 495/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn - 2. Zivilkammer - vom 9.12.1987 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.500 DM nebst 4 % Zinsen seit 192.19.87 zu zahlen.

Weiter werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 844,83 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.3.1987 und 799,16 DM nebst 4 % Zinsen seit 12.10.1987 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rückzahlungsansprüche des Klägers gegen seinen Rentenversicherungsträger gemäß § 1385 d Abs. 3 RVO an die Beklagte zu 2).

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % der ihm künftig aus dem Unfallereignis vom xxx 1986 auf der Landesstraße xxx, Gemarkung xxx, noch entstehenden Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 5.988 DM, die der Beklagten jeweils 11.477 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch zum Teil Erfolg. Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom xxx 1986 ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 DM zu zahlen und ihm 50 % der aus dem Unfall entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen (§§ 823 Abs. 1, 847, 254 BGB; §§ 7, 17 StVG; § 3 PflVG).

Die im zweiten Rechtszug vor dem Einzelrichter durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat.

Zwar ergibt sich ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht schon daraus, dass dieser mit dem Überholen nachweislich erst begonnen hätte, als der Kläger bereits beim Abbiegen war. Denn die Zeugen xxx und xxx haben ihre schriftlichen Angaben im Bußgeldverfahren (Bl. 11, 12 d.A. - Js 5143/8 6 StA Limburg), denen zufolge der Beklagte zu 1) erst während des Abbiegemanövers zum Überholen ansetzte, bei ihrer mündlichen Vernehmung nicht aufrechterhalten. Der Zeuge xxx hat den Beklagten zu 1) erstmals gesehen, als dieser auf der Überholspur an dem xxx vorbeizog und konnte keine Aussage dazu machen, ob zuerst der Beklagte zu 1) zum Überholen oder der Kläger zuerst zum Abbiegen angesetzt hatte. Die Zeugin xxx hatte zwar den Motorradfahrer bereits vor dem eigentlichen Überholvorgang einmal im Innenspiegel hinter sich gesehen, ihn dann aber nicht weiter beobachtet, sondern erst wieder gesehen, als er ihr Fahrzeug überholte und unmittelbar darauf gegen das abbiegende Fahrzeug des Klägers prallte. Angaben darüber, ob der Beklagte zu 1) während des Abbiegens erst ausscherte oder sich bereits auf der Überholspur befand, konnte sie aber nicht machen. Damit ist die genaue zeitliche Abfolge zwischen Überhol- und Abbiegevorgang ungeklärt geblieben und ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht schon daraus herzuleiten, dass er zum Überholen der beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge erst ansetzte, während der Beklagte zu 1) bereits abbog.

Ein Verschulden an dem Unfall trifft den Beklagten zu 1) aber - unabhängig von der Frage, wann er mit dem Überholen begonnen hatte - deshalb, weil der Kläger seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig vorher durch Blinken und Abbremsen angekündigt hat. Die Zeugen xxx und xxx haben sowohl die Bremslichter als auch den Blinker am Fahrzeug des Klägers gesehen. Ebenso hat die Zeugin xxx bekundet, dass der Kläger den Blinker gesetzt hatte. Darüber hinaus hat die Zeugin xxx ihre schriftliche Angabe im Bußgeldverfahren dahin verdeutlicht, dass der Kläger seine Geschwindigkeit nicht etwa plötzlich im Sinne von überraschend verringert hat. Aus ihrer Sicht entsprach die Fahrweise des Klägers einem normalen Abbiegemanöver. Daraus ist zu entnehmen, dass auch der Beklagte zu 1) sich bei gehöriger Sorgfalt - ebenso wie die Zeugin xxx - auf das Abbiegemanöver des Klägers hätte einstellen können und ihm dies aufgrund eigener Unaufmerksamkeit (Übersehen des Blinkers und der Bremsleuchten) oder Unvorsichtigkeit (zu schnelles Fahren)nicht gelungen ist. Denn alle Alternativen, die für die Fahrweise des Beklagten zu 1) in Betracht kommen, führen zu diesem Ergebnis.

Befand sich der Beklagte zu 1) in dem Zeitpunkt, als der Blinker und die Bremslichter am Fahrzeug des Klägers dessen Abbiegeabsicht unmissverständlich anzeigten, noch auf der rechten Fahrbahn hinter dem xxx der Zeugin xxx, durfte er den Kläger nicht mehr links, sondern nur noch rechts überholen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO). Da letzteres nicht möglich war, hätte der Beklagte zu 1) vom Überholen Abstand nehmen müssen. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber auch dann gegeben, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass ihm wegen des x...

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