Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienrecht: Angemessenheit der Abfindung bei squeeze-out

 

Normenkette

AktG §§ 306, 327, 327a, 327b

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.01.2006)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen II ZB 10/10)

 

Tenor

Die sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtenden sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 11), 13), 14) 18), 26), 27) und 28) werden zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 1) wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 17.1.2006 dahingehend abgeändert, dass die Anträge zurückgewiesen werden, soweit hiermit ggü. der Antragsgegnerin zu 1) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung begehrt wird.

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den angefochtenen Beschluss vom 17.1.2006 dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller waren Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1), deren Hauptaktionärin zuletzt mit einem Anteil von 98,6 % die Antragsgegnerin zu 2) war. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelte es sich um den weltweit zweitgrößten Anbieter von Drucksystemen und Weltmarktführer im Zeitungsdruck (vgl. Übertragungsbericht S. 10). Ihre Aktien waren an der Frankfurter Wertpapierbörse zum amtlichen Handel zugelassen. Dabei belief sich der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum vom 6.11.2002 bis 5.2.2003 auf 31,79 EUR (vgl. Übertragungsbericht S. 38 f.) und im Zeitraum vom 21.2. bis zum 22.5.2003 auf 33,30 EUR (vgl. Bl. 712 f. d.A.).

Zwischen der Antragsgegnerin zu 1) als beherrschter Gesellschaft und der Antragsgegnerin zu 2) als herrschendem Unternehmen bestand seit Mai 1979 ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. In diesem Vertrag war eine Ausgleichszahlung i.H.v. 1,03 EUR je Stückaktie vorgesehen (vgl. Übertragungsbericht S. 3). Der Ausgleich war gemäß der entsprechenden Vereinbarung im Unternehmensvertrag jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig (Übertragungsbericht S. 38).

Am 5.2.2003 (vgl. S. 15 des Prüfberichts) gab die Antragsgegnerin zu 2) bekannt, dass sie die Durchführung eines Squeeze-out-Verfahrens gem. §§ 327a ff. AktG beabsichtige. Zu diesem Zweck beauftragte sie die A-Gesellschaft (im Folgenden A) mit der Ermittlung der Höhe der angemessenen Abfindung. Im Rahmen des erteilten Auftrages errechnete die A zunächst den Barwert der Ausgleichszahlungen und taxierte diesen auf 21,79 EUR (vgl. Übertragungsbericht S. 38). Sodann ermittelte sie einen Ertragswert der Antragsgegnerin zu 1) i.H.v. 358,3 Mio EUR. und kam so unter Berücksichtigung nicht betriebsnotwendigen Vermögens sowie des Wertes steuerlicher Verlustvorträge zu einem Unternehmenswert von 365,5 Mio EUR. ' was bei der damaligen Stückzahl von 12.480.000 Aktien zu einem anteiligen Unternehmenswert von 29,53 EUR je Aktie führte. Da der durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme über den beiden vorgenannten Werten lag, entschloss sich die Antragsgegnerin zu 2), der Empfehlung der A folgend, die Barabfindung auf den entsprechenden Durchschnittskurs i.H.v. 31,79 EUR je Stückaktie festzusetzen, was sie wiederum Anfang April 2003 bekanntgab (Bl. 708 d.A.).

Auf Antrag der Antragsgegnerin zu 1) bestellte das LG die B-Gesellschaft zur sachverständigen Prüferin gem. § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG. Diese erachtete in ihrem Prüfbericht, auf dessen Inhalt ebenso wie auf den Übertragungsbericht Bezug genommen wird, die vorgesehene Abfindung für angemessen.

Am 22.5.2003 beschloss sodann die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) die Übertragung der sich im Streubesitz befindlichen Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2) gegen Gewährung der angebotenen Barabfindung i.H.v. 31,79 EUR . Der Beschluss wurde am 17.7.2003 im Handelsregister eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 22.7.2003 im elektronischen Bundesanzeiger und in der Folge - zuletzt am 13.9.2003 - in weiteren Druckerzeugnissen.

Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung für unzureichend und haben beantragt, die Abfindung im Rahmen eines Verfahrens nach § 327 f. AktG gerichtlich festzusetzen. Das LG hat zunächst mit Zwischenbeschluss vom 10.3.2003 festgestellt, dass die Anträge und Folgeanträge der Antragsteller zulässig seien und auf das Verfahren die vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes gültigen Regeln Anwendung fänden (Bl. 517 d.A.). Eine hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist mit Blick auf den ersten Punkt ohne Erfolg geblieben. Vielmehr hat der damals für das Verfahren zuständige 20. Zivilsenat des OLG Frankfurt unter teilweiser Zurückweisung der sofortigen Beschwerde die Zulässigkeit der Anträge bestätigt, wobei mit Blick auf die Entscheidungsbegründung im Einzelnen auf Bl. 681 ff. d.A. Bezug genommen wird (vgl. auch NZG 2005, 1016).

Sodann hat das LG ohne vorherige Du...

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