Leitsatz (amtlich)

Bleibt der Zugang einer vorprozessualen Aufforderung, einen Unterhaltstitel zu schaffen, streitig, trägt der Beklagte nach Anerkenntnis die Kosten jedenfalls dann, wenn er der Aufforderung im PKH-Prüfungsverfahren nicht nachgekommen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 99 Abs. 2, § 118 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 531 F 4/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des AG Wiesbaden vom 3.5.2002 wird kostenpflichtig (§ 97 ZPO) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 700 Euro

 

Gründe

Das AG hat dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die Kosten des Unterhaltsrechtsstreits auferlegt, weil er Veranlassung zur Durchführung des streitigen Verfahrens gegeben und damit die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt hat. Dabei kann dahinstehen, zu wessen Nachteil es gereicht, dass der Zugang der vorgerichtlichen Aufforderung vom 28.11.2001, einen Unterhaltstitel zu schaffen und herzugeben, im Prozess streitig geblieben ist (vgl. hierzu einerseits OLG Hamm v. 9.12.1986 – 3 UF 548/86, MDR 1987, 329; v. 18.2.1999 – 5 W 4/99, MDR 1999, 956 wie auch der erkennende Senat 3 WF 82/86; andererseits OLG Köln v. 29.9.1987 – 4 UF 125/87, FamRZ 1988, 95; und OLG Köln v. 1.3.1999 – 27 WF 25/99, FamRZ 2000, 305).

Dass der Unterhaltsgläubiger Anspruch auf einen Titel hat, entspricht einhelliger Meinung. Wenn schon nicht vorher, so wurde die Titulierungsbegehr des Klägers dem Beklagten doch spätestens bei der Anhörung im vorausgegangenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bekannt. In diesem Stadium, das noch keine Kostenerstattungspflichten auslöste (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO), hatte der Beklagte hinreichend Gelegenheit, wegen der begehrten Titulierung der Unterhaltsforderung außergerichtlich tätig zu werden. Er kam dem aber unter Hinweis auf seine höheren Zahlungen und Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung seines Umgangsrecht nicht nach. Erst damit wurden die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Einleitung des streitigen Verfahrens erforderlich. Dass der Beklagte dann im Streitverfahren sofort anerkannt hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93 unter „Prozesskostenhilfe”).

Remlinger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105177

EzFamR aktuell 2003, 6

OLGR Frankfurt 2002, 363

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