Verfahrensgang

AG Schleiden (Beschluss vom 18.01.1999; Aktenzeichen 12 F 130/98)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Januar 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Schleiden vom 18. Januar 1999 – 12 F 130/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß den §§ 1.3 Abs. 1 HausratsV, 20 a Abs. 2 FGG zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Verfahrenskosten zu 70 % auferlegt, nämlich soweit das Hausratsteilungsverfahren für erledigt erklärt worden ist.

Gemäß § 20 HausratsV ist in Hausratsteilungsverfahren nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten zu entscheiden, in Anwendung der in den §§ 91 a, 93 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 63 Rn. 14) kommt bei einer Erledigung des auf Teilung des Hausrats gerichteten Antrags eine Auferlegung der Kosten auf einen Antragsteller dann in Betracht, wenn der Antragsgegner keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt.

Im Streitfall hat der Antragsgegner in Bezug auf die Hausratsgegenstände, hinsichtlich derer das Herausgabeverlangen für erledigt erklärt worden ist, mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1998 und damit unmittelbar nach Zustellung der Antragsschrift am 13. Oktober 1998 das Herausgabeverlangen anerkannt. Indes kann nicht festgestellt werden, daß er keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hätte. Wie sich aus der mit der Antrangserwiderung eingereichten Kopie des Schreibens seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Oktober 1998 ergibt, hat er zwar bereits hierin und damit vor Zustellung des Antrags seine Bereitschaft zur Herausgabe der betreffenden Gegenstände erklärt. Diese Erklärung ist jedoch, wie den Schriftsätzen des Antragsgegners zu entnehmen ist, abgegeben worden, nachdem ihm eine Durchschrift der Antragsschrift vom 23. September 1998 übermittelt worden war. Daß er schon vorher, d.h. vor Einleitung des Hausratsverteilungsverfahrens bei den unstreitig zwischen den Beteiligten geführten Gesprächen seine Herausgabebereitschaft erklärt hat, steht nicht fest. Der Inhalt des Antragsgegnerschreibens vom 1. Oktober 1998, in dem die Rede davon ist, die Herausgabe werde „nach wie vor” anerkannt und die Gegenstände stünden „weiterhin” zur Abholung bereit, ist kein zwingendes Indiz für eine tatsächlich bereits vorher ausdrücklich erklärte Herausgabebereitschaft. Dies wirkt sich zu Lasten des Antragsgegners aus, der hier die Feststellungslast hat. Ist eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht feststellbar, richten sich die Folgen in Verfahren der freiwilligen Gerichtbarkeit, zu denen auch das Verfahren nach der Hausratsverordnung zählt (§ 13 Abs. 1 HausratsV), nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast (vgl. Amelung in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, FGG, 13. Aufl., § 12, Rn. 190 m.w.N.). Die Verteilung dieser objektiven Feststellungslast unter den Beteiligten folgt dem materiellem Recht und entspricht derjenigen der Beweislast. Die Beweislast dafür, daß er den Antrag nicht veranlaßt hat, trifft grundsätzlich einen Antragsgegner (vgl. zur Klageveranlassung Beiz in Münchener Kommentar ZPO, § 93, Rn. 8 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 HausratsV.

 

Unterschriften

Schmitz, Müller, Kleine

 

Fundstellen

Haufe-Index 1346720

FamRZ 2000, 305

FuR 1999, 488

FPR 2000, 105

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