Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht: Beschwerdewert für Auskunft über Vermögen

 

Normenkette

FamFG § 113; ZPO § 3

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Entscheidung vom 10.12.2015; Aktenzeichen 63 F 828/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.08.2017; Aktenzeichen XII ZB 429/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 10.12.2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 501,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am ...2007 geheiratet. Im Scheidungsverbund streiten die Eheleute insbesondere um den Zugewinnausgleich. Der Ehescheidungsantrag wurde am 07.06.2014 zugestellt, der Trennungszeitpunkt der Beteiligten ist der 22.07.2013.

Am 01.11.2007 haben die Beteiligten einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem die Antragsgegnerin auf sämtliche Rechte nach der Ehescheidung, insbesondere Versorgungsausgleich, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich verzichtet. Dem Ehevertrag lag eine russische Version zugrunde, die mit der am 01.11.2007 verlesenen Endfassung auf Deutsch nicht vollumfänglich übereinstimmt. Auf den Ehevertrag und die russische Version sowie die entsprechende Rückübersetzung wird Bezug genommen (Bl. 9-24, 75-84 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht im Wege eines Stufenantrags beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Eheschließungszeitpunkt, ...2007, Trennungszeitpunkt, 22.07.2013, sowie zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, 07.06.2014, zu erteilen und zu belegen.

Die Antragsgegnerin hält den Ehevertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB für nichtig. Sie behauptet, keine ausreichenden Deutschkenntnisse gehabt zu haben, um den Inhalt des Ehevertrages, insbesondere den umfassenden Verzicht auf ihre Rechte zu verstehen. Daher habe es auch eine russische Version gegeben, die aber mit dem sodann von ihr unterschriebenen Ehevertrag in deutscher Sprache nicht übereinstimmt. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Mit angegriffenem Teil-Beschluss vom 10.12.2015 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragsgegnerin auf Erteilung der Auskunft vollumfänglich entsprochen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und beantragt, den Teil-Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den erstinstanzlichen Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Mit der notariellen Vereinbarung vom 01.11.2007 sei zwischen den Beteiligten eine abschließende Regelung getroffen worden. Der Antragsgegnerin stehe kein Anspruch auf Auskunftserteilung zu.

Der Antragsteller wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass bislang weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Wert der Beschwer von 600,00 EUR erreicht ist, was die Verwerfung der Beschwerde zur Folge hätte. Die Beteiligten haben hierzu Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 trägt der Antragsteller vor, dass die Kosten, die ihm für die Auskunft konkret entstehen, sich auf mehr als 600,00 EUR belaufen würden. Ferner handele es sich bei der erstinstanzlichen Entscheidung um einen unzulässigen Teil-Beschluss, da der Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin mit der Begründung bejaht worden sei, der Ehevertrag sei unwirksam. Letztere Feststellung sei jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, so dass im Rahmen der Leistungsstufe die Frage der Wirksamkeit des Ehevertrags wieder anders beantwortet werden könnte.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.

II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde hier nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR überschreitet. Ausschlaggebend ist insoweit das nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO zu bestimmende Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei einer Beschwerde des erstinstanzlich zur Auskunft Verpflichteten ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses (vgl. nur BGH BeckRS 2014, 03819 sowie NJW 1995, 664 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]) - auf den voraussichtlichen Zeitaufwand und die Kosten abzustellen, die die geschuldete Auskunft erfordert (vgl. etwa BGH BeckRS 2014, 08492; 2014, 03819; NJW-RR 2013, 129 [BGH 11.07.2012 - XII ZB 354/11]; FamRZ 2012, 204 jeweils m.w.N.). Der eigene Zeitaufwand des Pflichtigen zur Erteilung der Auskunft ist entsprechend § 22 JVEG mit maximal 21 EUR pro Stunde (vgl. BGH BeckRS 2014, 14785; 2014, 08492; ZEV 2012, 269 = FamRZ 2012, 299), in der Regel jedoch entsprechend § 20 JVEG - unabhängig vom Einkommen des Pflichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 105) - mit einem Stundensatz von 3,50 EUR anzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 838).

Der Zeitaufwand des Antragstellers, um seiner Verpflichtung aus der angegriffenen Entscheidung nach...

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