Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG nach Festsetzungsbeschluss

 

Normenkette

FamFG § 252

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 10.01.2018; Aktenzeichen 475 FH 21004/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.685,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit am 20.03.2017 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16.03.2017 beantragte der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Festsetzung gegen den Antragsgegner von 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes ab dem 01.04.2017 laufend und in Höhe von 885,00 Euro als Rückstand für die Zeit vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 für das Kind A, geb. am XX.XX.2011. Der Antragsteller hat für das Kind im streitgegenständlichen Zeitraum Unterhaltsvorschuss geleistet.

Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 29.03.2017 zusammen mit dem Hinweisblatt für die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt zugestellt.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts antragsgemäß den angefochtenen Beschluss, der dem Antragsgegner am 16.05.2017 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 12.06.2017, legte der Antragsgegner hiergegen Beschwerde ein.

Er bringt vor, nicht leistungsfähig für den festgesetzten Unterhalt zu sein.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2018 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

Der Senat wies mit Verfügung vom 12.01.2018 darauf hin, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil Einwendungen zur Leistungsfähigkeit geltend gemacht werden, die vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses hätten erhoben werden müssen.

In der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist unzulässig und daher gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen.

Da das Verfahren nach dem 31.12.2016 eingeleitet worden ist, finden §§ 249 ff. FamFG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts vom 20.11.2015 (BGBl 2015 I, 2018) Anwendung.

Die von dem Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen können nicht in zulässiger Weise mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

Nach § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Soweit sich die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG stützt, ist die Beschwerde nach der zum 01.01.2017 geänderten Fassung von § 252 S. 2 FamFG unzulässig, soweit diese nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit, welche als Einwendung unter § 252 Abs. 4 FamFG fällt, erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht hat.

Damit ist die Beschwerde nach § 256 S. 2 FamFG unzulässig. Die in der Vergangenheit zu der alten Fassung der gesetzlichen Regelung teilweise vertretene Auffassung, § 256 FamFG a.F. regele nur die Präklusion bestimmter Einwendungen, weshalb die Beschwerde im Anwendungsbereich der Norm nicht unzulässig, sondern unbegründet sei (vgl. etwa OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1512 ; OLG Frankfurt BeckRS 2015, 13831), lässt sich unter Geltung der zum 01.01.2017 bestehenden Neufassung angesichts des Wortlauts "Die Beschwerde ist unzulässig, wenn..." nicht mehr aufrechterhalten.

Über die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden. Insbesondere ist nach der zutreffenden überwiegenden Meinung eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eröffnet (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt, vgl. OLG Frankfurt, 5. Senat für Familiensachen, FamRZ 2018, 115 ; OLG Frankfurt, 4. Senat für Familiensachen, Rpfleger 2018, 84 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG . Nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG war in Abweichung von S. 1 nicht auf die für den Zeitraum ab Antragseingang folgenden zwölf Monate beanspruchten Beträge abzustellen, sondern auf den 12-fachen Wert des Unterhaltes, wie er sich zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift errechnet. Der in den 12-Monatszeitraum fallende Altersstufenwechsel innerhalb der Düsseldorfer Tabelle bleibt mithin außer Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12612727

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