Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen 51 F 965/13)

 

Tenor

In der Familiensache ... wird die Vollstreckung des Beschlusses des AG Büdingen vom 1.7.2014 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages einstweilig eingestellt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wurde in der angefochtenen Entscheidung dazu verpflichtet, der Antragstellerin, ihrer volljährigen Tochter, 20.135 EUR wegen einer im Streit stehenden Schenkung zu zahlen. Im Tenor der Entscheidung des AG wurde deren sofortige Wirksamkeit angeordnet, eine Begründung ist in den Beschlussgründen insoweit nicht enthalten. Die Antragstellerin betreibt aus der erstinstanzlichen Entscheidung die Vollstreckung. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt, die "Zwangsvollstreckung" vorläufig einzustellen, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, weil sie im Falle eines Obsiegens im Beschwerdeverfahren befürchtet, dass gepfändete Beträge unwiederbringlich seien.

II. Der nach §§ 120 Abs. 2 S. 3 und 2 FamFG, 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO gestellte Antrag ist zulässig. Der Einzelrichter des Senats folgt insoweit nicht der in der Rechtsprechung nur vom 3. und 6. Senat für Familiensachen des OLG Frankfurt vertretenen Auffassung ( - FamRZ 2012, 576; Beschl. v. 12.8.2014 - 6 UF 205/14 - hefam. de), Vollstreckungsschutz nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG könne im Beschwerdeverfahren nicht beantragt werden, wenn nicht bereits im ersten Rechtszug ein möglicher Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG gestellt worden sei. Weder den Gesetzesmaterialien zu § 120 FamFG noch der Entscheidung des BGH in FamRZ 2013, 1299, die sich ausdrücklich nur auf das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht bezieht, lässt sich entnehmen, dass das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren, das vom Gesetzgeber als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet worden ist (vgl. §§ 65 Abs. 3, 69 S. 1 FamFG), an der Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag gehindert sein soll, wenn ein entsprechender Antrag bereits beim AG hätte gestellt werden können. Es ist daher der h.M. (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 870; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 866; OLG Hamburg FamRB 2012, 279; OLG Bremen FamRZ 2011, 322; MüKoFamFG/C. Fischer § 120 Rz. 15; Keidel/Weber § 120 FamFG Rz. 14; Prütting/Helms § 120 FamFG Rz. 10; Rake FPR 2013, 159, 161) zu folgen, wonach der Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG ohne Einschränkungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG gestellt werden kann.

In der Sache hat der Antrag insoweit Erfolg, als dass die Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung gem. §§ 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO anzuordnen war.

Im Rahmen von Entscheidungen nach § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG kommt auch die vorläufige Einstellung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Betracht, da die Norm uneingeschränkt auf § 707 Abs. 1 ZPO verweist (OLG Rostock FamRZ 2011, 1679; Hüsstege in Thomas/Putzo § 120 ZPO Rz. 7; Keidel/Weber § 120 FamFG Rz. 18; a.A.: OLG Hamm FamRZ 2011, 589; Büte FuR 2010, 124, 126).

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist jedenfalls nicht offenkundig unbegründet. Gründe, die es gerechtfertigt hätten, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nach § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG anzuordnen, sind vom AG nicht genannt worden noch liegen sich sonst nahe. Zu einer Aufhebung der sofortigen Wirksamkeit ist das Beschwerdegericht aber angesichts der abschließenden Regelung in § 120 Abs. 2 FamFG gleichwohl nicht berechtigt (OLG Karlsruhe FamRB 2014, 139). Angesichts der derzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die wegen Kostenarmut staatliche Verfahrenskostenfinanzierung begehrt, besteht aber die Gefahr der Entstehung eines nicht mehr zu ersetzenden Nachteils durch die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung. Eine Einstellung der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung kam allerdings nicht in Betracht, da insoweit nach § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit nicht in der Lage ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8457066

NJW-RR 2015, 519

NZFam 2015, 426

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