Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung der Zwangsvollstreckung in Familienstreitsache. Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu stellen (im Anschluss an BGH v. 6.4.2011 - XII ZR 111/10, FamRZ 2011, 884; v. 24.11.2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705; v. 4.6.2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038; v. 6.6.2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; v. 4.9.2002 - XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650).

 

Normenkette

FamFG § 120; ZPO § 719

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe in Freiburg (Beschluss vom 21.12.2012; Aktenzeichen 5 UF 43/11)

AG Singen (Entscheidung vom 18.01.2011; Aktenzeichen 3 F 73/09)

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des OLG Karlsruhe vom 21.12.2012 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Auf Antrag der Antragsteller hat das AG den Antragsgegner für die Zeit ab März 2011 zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG die Entscheidung des AG teilweise abgeändert, indem es den Unterhalt erst ab März 2012 und mit geringeren Beträgen festgesetzt hat.

Rz. 2

Der Antragsgegner hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit welcher er die Abweisung der Unterhaltsanträge erstrebt. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

II.

Rz. 3

1. Auf das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG - ohne Rücksicht auf das noch im Juli 2009 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch - das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, wovon das OLG im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGH v. 29.2.2012 - XII ZB 198/11, FamRZ 2012, 783) ausgegangen ist.

Rz. 4

2. Der Einstellungsantrag ist gem. §§ 120 Abs. 1 FamFG, 719 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Rz. 5

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, wie sie zum Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH v. 6.4.2011 - XII ZR 111/10, FamRZ 2011, 884; v. 24.11.2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705; v. 4.6.2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038; v. 6.6.2006 - XII ZR 80/06, NJW-RR 2006, 1088; v. 4.9.2002 - XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde.

Rz. 6

Diese Grundsätze sind in Bezug auf Ehe- und Familienstreitsachen auch im Rahmen des seit dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts unverändert anzuwenden. Dem Antragsgegner stand in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG offen, der mit der Glaubhaftmachung zu verbinden war, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher Antrag entspricht einem Antrag nach § 712 ZPO aufgrund der vorherigen Rechtslage. Da dem Antragsgegner zumutbar war, den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, scheidet eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4755003

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 1299

FuR 2013, 586

NJW-RR 2013, 1093

DGVZ 2013, 182

FPR 2013, 5

JZ 2013, 511

MDR 2013, 924

NJ 2013, 4

FF 2013, 333

FamFR 2013, 373

FamRB 2013, 285

NJW-Spezial 2013, 613

FK 2013, 190

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