Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 25.06.1991; Aktenzeichen 2/11 S 301/90)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 646/90-30)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Gründe

Der Beklagte ist auf Grund eines Formularmietvertrags vom 27.3.1971 ab 1.4.1973 Mieter einer Zweizimmerwohnung mit Küche und Kellerraum in einem in den Jahren 1947/1948 erbauter. Haus der Klägerin mit insgesamt acht Wohnungen in Frankfurt am Main. Die Wohnungen sind nicht mit einem Bad, sondern nur mit Toiletten und Waschbecken ausgestattet. Sie werden nicht durch eine zentrale Heizungsanlage beheizt. Nachdem Inhalt des Mietvertrags schuldet der Beklagte der Klägerin eine monatliche Miete von 233 DM netto und eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten von monatlich 24,15 DM.

Mit Schreiben vom 1.9.1989 verlangte die Klägerin vom Beklagten unter anderen die Duldung von „Sanierungsarbeiten”, nämlich der Arbeiten zur Herstellung eines Bades sowie zum Einbau einer Sammelheizung, in den Schreiben heißt es, infolge der Modernisierungsmaßnahmen (einschließlich der Erneuerung der Fenster) müsse der Beklagte mit einer Mieterhöhung von monatlich 568,31 DM rechnen.

Nachdem der Beklagte den Einbau eines Bades und einer Sammelheizung abgelehnt hatte, hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten unter anderem auf Duldung des Einbaus eines Bades und der Heizung erhoben. Der Beklagte hat erwidert, die von der Klägerin beabsichtigte Anhebung der Miete bedeute für ihn eine Härte im Sinne von § 541 b Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Er habe ein Monatseinkommen von nur 800,– DM (600,– DM monatlich erhalte er von seinem Vater, etwa 200,– DM monatlich erziele er an Einkünften durch den Verkauf von Büchern an der Universität). Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der auf Duldung gerichteten Klage durch Teilurteil vom 21.9.1990 stattgegeben. Es ist der Ansicht, daß die formellen und materiellen Voraussetzungen des. § 541 b Abs. 1 BGB im Streitfall erfüllt sind. Der Beklagte könne sich, so hat es weiter ausgeführt, nicht darauf berufen, daß die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses eine nicht gerechtfertigte Härte für ihn bedeuten würde. Denn die Klägerin wolle mit ihren Modernisierungsmaßnahmen die Mieträume lediglich in einen Zustand versetzen, wie er in der Stadt Frankfurt am Main allgemein üblich sei. Dies ergebe sich aus des Bericht des Amtes für Statistik, Wahlen und Einwohnerwesen der Stadt Frankfurt am Main, über das Ergebnis der Gebäude- und Wohnungszählung im Jahre 1987. Entgegen der vom Kammergericht in seinem Rechtsentscheid vom 19.9.1985 (NJW 1986, 137 = WuM 1985, 335 = ZMR 1985, 406 = DWW 1985, 312 mit abl. Ann. Grather = GE 1985, 1093 = RES V § 541 b BGB Nr. 2) vertretenen Meinung sei die Festlegung auf 90 % aller Wohnungen im Bundesgebiet (die solche Ausstattung haben) als Maßstab für das, was „allgemein üblich” ist, nicht gerechtfertigt, weil diese restriktive Auslegung des Gesetzes im direkten Widerspruch zum Zweck der ganzen Regelung des § 541 b BGB stehe, Wohnräume zu verbessern und des gängigen, durchschnittlichen Standard anzupassen.

Das mit der zulässigen Berufung des Beklagten befaßte Landgericht möchte der Ansicht des Amtsgerichts folgen und deshalb das Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch den Rechtsentscheid des Kammergerichts vom 19.9.1985 gehindert. Es hat den Senat mit Beschluß vom 25.6.1991 (ZMR 1991, 387 = WuM 1991, 470) folgende Rechtsfragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

  1. „Bezieht sich der Begriff „allgemein üblich” in § 541 b Abs. 1 BGB auf den Zustand der Wohnungen im gesamten erweiterten Bundesgebiet oder auf den Ortsbereich, in den die zu modernisierende Wohnung liegt?
  2. Ist der „allgemein” übliche Zustand erst bei Überschreiten der 90 %-Grenze erreicht oder ist auch eine geringere Grenze (etwa 75 %) möglich?”

Den Parteien ist vom Landgericht Gelegenheit gegeben worden, zum Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.

Der Erlaß eines Rechtsentscheids ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen (§ 541 Abs. 1 ZPO; früher Art. III des 3. MietRÄndG).

Nach den genannten Vorschriften ist ein Rechtsentscheid herbeizuführen, wenn das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgericht abweichen will. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend für den Zeitpunkt des Erlasses seines Vorlagebeschlusses vom 25.6.1991 bejaht.

Die vom Landgericht, welches mit dem zugrunde liegenden Rechtsstreit als Berufungsgericht befaßt ist, gestellten Vorlagefragen haben Rechtsfragen zum Gegenstand, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben. Sie sind nach der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs durch das Landgericht, die nachvollziehbar dargelegt und deshalb für den Senat bindend ist, entscheidungserheblich. Mit einem Urteil auf der Grundlage der im Vorlagebeschluß zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung würde sich ...

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