Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung in Familiensachen erst, wenn Verfahren beendet

 

Normenkette

FamFG § 69 S 2, § 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 09.09.2013; Aktenzeichen 245 F 1031/13)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Gießen vom 9.9.2013 wird aufgehoben und das Verfahren an das AG, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 900 EUR.

 

Gründe

I. Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9.9.2013 eine Vereinbarung zum begleiteten Umgang der Kindesmutter mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind getroffen. Als Träger des begleiteten Umgangs wurde die Beratungsstelle "A" benannt. Soweit diese über keine freien Termine verfügen sollte, soll das Jugendamt die Begleitung übernehmen. Genaue Termine und Uhrzeiten der Umgangskontakte sollen nach der Vereinbarung vom jeweiligen Träger des begleiteten Umgangs bestimmt werden. Eine Billigung des Vergleichs durch das Familiengericht ist weder der Sitzungsniederschrift noch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Mit Beschluss vom 9.9.2013 stellte das AG fest, dass sich das Verfahren "durch Vereinbarung" erledigt habe und legte die Kosten des Verfahrens der Kindesmutter nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG auf, da diese im Verfahren zu einer von ihr behaupteten Umgangsvereinbarung mit dem Kindesvater und zu bereits in der Vergangenheit liegenden Umgangskontakten schuldhaft unwahre Angaben gemacht habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter.

II. Die Beschwerde der Kindesmutter ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, ohne dass es insbesondere auf die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindestbeschwer ankäme (BGH BeckRS 2014, 00041).

Die Beschwerde ist auch begründet, da sie zu einer Aufhebung der Kostenentscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das AG führt.

Eine Kostenentscheidung in einer Familiensache ist erst dann veranlasst, wenn das Verfahren tatsächlich beendet worden ist.

Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt es sich um ein Amtsverfahren, das wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegt (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127; OLG Celle ZKJ 2011, 433 m. Anm. Heilmann). Ein Umgangsverfahren i.S.v. § 1684 BGB kann folglich auch nur dann durch eine Vereinbarung der Beteiligten beendet werden, wenn die Beteiligten einen gerichtlich gebilligten Vergleich i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG schließen. Eine solche Billigung des AG ist weder dem Sitzungsprotokoll noch dem angefochten Beschluss zu entnehmen. Ob die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Billigung des Familiengerichts ausdrücklich im Sitzungsprotokoll oder in einem Beschluss nach § 38 FamFG aufzunehmen ist (vgl. zum Streitstand OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127, MüKoFamFG/Schumann § 156 Rz. 26) oder auch stillschweigend durch die Protokollierung des Vergleichs erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gegen eine Billigung des Vergleichs durch das Familiengericht spricht nämlich hier schon der Umstand, dass ein gerichtlicher Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht erfolgt ist.

Die Vereinbarung hätte im Übrigen auch nicht gebilligt werden dürfen, weil im Hinblick auf die Vollstreckungsfähigkeit einer Umgangsregelung zwingend darauf zu achten ist, dass ein Umgangsvergleich hinreichend bestimmt ist und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (BGH FamRZ 2012, 533; KG FamRZ 2011, 588; Hammer FamRZ 2011, 1268, 1270). Bei einer Umgangsregelung ist nach der Rechtsprechung des BGH und auch des Senates eine präzise und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (BGH FamRZ 2012, 533; OLG Frankfurt ZKJ 2013, 427). Bei einer Vereinbarung von begleitetem Umgang bedarf es zudem verbindlich der Bestimmung der zur Übernahme der Begleitung bereiten und fähigen Begleitperson, die Auswahl kann auch nicht in einer Vereinbarung dem Jugendamt überlassen werden (OLG Frankfurt a. M: BeckRS 2013, 16986). Nur durch einen Vergleich, der diesen Anforderungen gerecht wird, kann ein Umgangsverfahren mit der notwendigen gerichtlichen Billigung beendet werden und zugleich der fehlenden Dispositionsbefugnis der Beteiligten im amtswegigen Umgangsverfahren Rechnung getragen werden.

Hieran mangelt es im vorliegenden Verfahren offenkundig. Das Verfahren wurde entgegen der Auffassung des AG nicht "durch Vereinbarung" erledigt, weil die Beteiligten keinen gerichtlich gebilligten Vergleich i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG geschlossen haben und der vorliegende Vergleich mangels verbindlicher Benennung des Trägers des begleiteten Umgangs und Regelung der Umgangskontakte nach Zeit und Ort auch nicht hätte gebilligt werden können. Es handelt sich daher bei dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich lediglich um eine nicht vollstreckungsfähige Zwischenvereinbarung der Beteiligten, durch die das amtswegige Verfahren nicht beendet worden ist. Insoweit war ...

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