Entscheidungsstichwort (Thema)

Amtslöschungsvorausetzungen nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG

 

Normenkette

FamFG § 394 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2015; Aktenzeichen HRB ...)

 

Gründe

Auf die Beschwerde werden der angefochtene Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Prüfung des Vorliegens der Amtslöschungsvoraussetzungen des § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG an das Registergericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner nach § 394 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 FamFG i.V.m. §§ 393 Absatz 3 und 59 Absatz 3 FamFG statthaften und nach §§ 63 Absatz 1, 64 Absatz 1 und 2 FamFG an das Registergericht gerichteten, zulässigen Beschwerde vom 03.06.2015, wegen deren Begründung auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen wird (Bl. 36 ff der Registerakte), gegen die Zurückweisung seines mit Schreiben vom 16.10.2014 (Bl. 19 der Registerakte) gestellten Antrages auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Allerdings hat das Registergericht in seinem angefochtenen Beschluss wegen des zurückgewiesenen Antrages auf den 12.11.2014 Bezug genommen. Dies ist aber offensichtlich ein Versehen, da der ursprüngliche Löschungsantrag, wie gesagt, mit Schreiben vom 16.10.2014 gestellt worden ist, und unter dem im Tenor des angefochtenen Beschlusses in Bezug genommenen Datum von dem Beschwerdeführer nach weiterer Begründung des Ausgangsantrages vom 16.10.2014 lediglich weiterhin aufrechterhalten worden ist (auf dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.11.2014 wird ebenfalls Bezug genommen, Bl. 21 der Registerakte).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Allerdings teilt der Senat ausdrücklich die bislang vom Registergericht vertretene Auffassung, wonach die bisherigen Darlegungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Registergericht - sowie im Übrigen auch die weiteren, im wesentlichen wiederholenden Darlegungen im Schreiben des Beschwerdeführers an den Senat vom 23.07.2015, auf das ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 65 ff. der Registerakten) - nicht ausreichen, um eine Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG als gegeben annehmen zu können.

Nach § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG kann eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, entweder von Amts wegen oder aber auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.

Materielle Löschungsvoraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen (vgl. u.a. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 04.08.1997, Az. 20 W 359/96, zitiert nach juris, Rn. 35 m.w.N., noch zum Löschungsgesetz; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2014, Az. 11 Wx 92/13, zitiert nach juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011, Az. 3 Wx3/11, zitiert nach juris, Rn. 13; Heinemann in Keidel, FamFG, 19. Aufl., 2017, § 394, Rn. 8; Munzig in Hahne/Munzig, Beck-Online Kommentar zum FamFG, Stand: 01.09.2014, § 394, Rn. 10). Auch wenn es nach überwiegender Auffassung - der auch der Senat folgt - jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.10.2005, Az. 20 W 289/05, zitiert nach juris, Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 3 Wx 187/12, zitiert nach juris, Rn. 2), können insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen im Sinne von § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urteil vom 19.03.2002, Az. 9 AZR 752/00, zitiert nach juris, Rn. 21; Munzig, a.a.O., Rn. 10; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., 2017, Anh. § 77, Rn. 5 m.w.N.). Dabei steht der Annahme einer Vermögenslosigkeit nach allgemeiner Auffassung bereits das Vorhandensein von Vermögen in nur geringem Umfang entgegen (vgl. u.a. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 10.10.2005, a.a.O., vom 01.03.1999, Az. 20 W 81/99, zitiert nach juris, Rn. 2, noch zu § 141a FGG und vom 07.08.1992, Az. 20 W 263/92, zitiert nach juris, Rn. 5, noch zum Löschungsgesetz; OLG Thüringen, Beschluss vom 18.03.2010, Az. 6 W 405/09, zitiert nach juris, Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2011, a.a.O., Rn. 13 und Beschluss vom 05.03.2014, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 13). Da es somit - wie dargelegt - nur darauf ankommt, ob noch verwertbare Aktivposten vorhanden sind, ist für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit im Sinne von § 394 Absatz 1 Satz 1 FamFG eine bloße Überschuldung (vgl. § 19 Absatz 2 InsO), eine Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 Absatz 1 InsO) oder eine Masselosigkeit (vgl. § 26 InsO) ni...

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