Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen zwecks Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses ist bei Fehlen besonderer Umstände mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 68

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Entscheidung vom 28.12.2016; Aktenzeichen 4 O 221/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten und Beschwerdeführerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 28. Dezember 2016 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 8. März 2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Streitwert wird auf EUR 12.000,00 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: die Klägerin) hat gegenüber der Beklagten die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verfolgt, um die etwaige Verantwortlichkeit der Beklagten für ihr entstandene Behandlungskosten festzustellen. In der Klageschrift hat die Klägerin angegeben, dass sie von einem möglichen Kostenschaden in Höhe von etwa EUR 60.000,00 ausgehe.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2016 (Bl. 101 d. A.) hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung innerhalb der Notfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.

Nachdem das Landgericht mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hatte, setzte es mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss vom 28. Dezember 2016 (Bl. 113 d. A.) den Streitwert auf EUR 20.000,00 fest.

Mit einem am 17. Januar 2017 beim Landgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom 16. Januar 2017 erhob die Beklagte Streitwertbeschwerde (Bl. 321 f. d. A.). Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, eine Schätzung des vermeintlichen Kostenschadens auf EUR 60.000,00 sei "zu hoch angesiedelt"; die Klägerin habe zu dem vermeintlichen Kostenschaden nichts vorgetragen. Im Übrigen sei der Streitwert der Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses in der Regel nicht mit 1/3, sondern nur mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen.

Die Klägerin ist der Beschwerde der Beklagten entgegengetreten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 (Bl. 134 f. d. A.) teilweise abgeholfen und den Wert des Streitgegenstandes auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Das Interesse an der Herausgabe der Behandlungsunterlagen sei mit einem Viertel der Hauptsache zu bemessen.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig.

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert einer isolierten Klage eines Patienten gegen seinen Arzt auf Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen zur Vorbereitung eines Arzthaftungsprozesses bei Fehlen besonderer Umstände mit 1/5 des Streitwertes der in Aussicht genommenen Arzthaftungsklage zu bemessen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 09.05.2011 - 8 W 20/11, juris; Beschluss vom 19.11.2015 - 8 U 16/15, Entscheidungsumdruck, S. 5; Urteil vom 09.08.2016 - 8 U 176/15, Entscheidungsumdruck, S. 7; in diesem Sinne etwa auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2010 - 5 W 620/10, MDR 2010, 1418, 1419; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1998 - 3 O 240/98, juris; Spickhoff, NJW 2011, 1651, 1657; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Aufl. 2014, Rdnr. 928; vgl. ferner die Nachweise bei Cremer, MedR 2009, 602, Fußn. 3). Der erkennende Einzelrichter sieht keine Veranlassung, von dieser Position abzurücken. Für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Ersatz der entstandenen Behandlungskosten kann insoweit nichts anderes gelten.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass hier nicht zu entscheiden ist, wie der Streitwert für die Herausgabe zu bemessen ist, wenn der Herausgabeantrag einerseits und der Zahlungs- oder Feststellungsantrag andererseits im Wege der Klagehäufung miteinander verbunden werden (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 01.12.2016 - 20 W 67/16, juris; s. ferner Senat, Beschluss vom 28.08.2017 - 8 W 39/17, juris).

Hinsichtlich des Wertes der in Aussicht genommenen Regressklage ist das Landgericht zu Recht von dem in der Klageschrift angegebenen Betrag in Höhe von EUR 60.000,00 ausgegangen. Eine andere Schätzungsgrundlage ist nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint der Wertansatz angesichts der Angaben in der Klageschrift zum Behandlungsverlauf (S. 3, Bl. 12 d. A.) noch nachvollziehbar.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung findet nicht statt...

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