Normenkette

BGB § 630g

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.10.2015; Aktenzeichen 2-7 O 85/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.10.2015 (2/7 O 85/15) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich

des Krankenblattauszuges

der handschriftlichen Notizen der Beklagten

der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD

erledigt ist.

Im Übrigen werden die Klage bezüglich der Herausgabe

der Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006

der Anamnese aus 2006

ab- und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der 1. und der 2. Instanz wird auf jeweils 22.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Bezug auf die gynäkologische Betreuung der Klägerin durch die Beklagte.

Mit Klage vom 26.02.2015 listete die Klägerin die vorprozessual herausgegebenen Unterlagen im Einzelnen auf. Wegen der bezeichneten Unterlagen wird auf diese Auflistung auf den Seiten 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3 und 4 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Behandlungsunterlagen nicht vollständig vorgelegt.

Nach mit Klageerwiderung u.a. vorgelegten

- Krankenblattauszug

- handschriftlichen Notizen der Beklagten

- zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2011, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD

hat die Klägerin im Termin vom 11.08.2015 den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt.

Sie hat behauptet, bereits ab 2003 in der Behandlung der Beklagten gewesen zu sein. Zudem enthielten die bisher vorgelegten Unterlagen nicht die Anamnese aus 2006.

Die Parteien haben die im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Anträge gestellt.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei insgesamt, aber auch und vor allem für den erledigt erklärten Teil von Anfang an jedenfalls unbegründet gewesen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Ein Anspruch auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006 und Anamnese aus 2006 bestehe aus im Einzelnen dargelegten Gründen nicht. Die teilweise Erledigungserklärung beziehe sich auf bereits vorprozessual erfüllte Ansprüche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 06.10.2015 Bezug genommen (Bl. 84 ff d. A.).

Gegen das Urteil vom 06.10.2015 richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags und ihrer Rechtsauffassung die Herausgabe von Behandlungsunterlagen 2003 bis 10.03.2006 und der Anamnese aus 2006 weiter verfolgt sowie die Abänderung der Kostenentscheidung im Hinblick auf die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erstrebt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 06.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main (2/7 O 85/15) die Beklagte zu verurteilen, die Behandlungsunterlagen hinsichtlich der Klägerin für den Zeitraum 2003 bis 10.03.2006 sowie die Anamnese aus dem Jahr 2006 an die Klägerin herauszugeben und im Übrigen der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung aus im Einzelnen dargelegten Gründen.

II.Die form- und fristgerechte, mithin zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Nach einseitiger teilweiser Erledigungserklärung der Klägerin war die tenorierte Feststellung mit anteiliger Kostentragungspflicht der Beklagten auszusprechen.

Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

1. Die Klage vom 26.02.2015 war bis zur Herausgabe

- des Krankenblattauszuges

- der handschriftlichen Notizen der Beklagten

- der zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12.2008, 06.09.2011, 01.12.2011, 14.02.2012, 27.03.2013, 28.03.2013, 02.04.2013, 16.04.2013 und 10.12.2013) auf der CD

zulässig und begründet (§ 630 g Abs. 2 BGB).

a) Streitgegenstand der Herausgabeklage vom 26.02.2015 waren nicht die bereits vorprozessual herausgegebenen Behandlungsunterlagen. Mit Klageschrift vom 26.02.2015 listet die Klägerin auf den Seiten 3 und 4 (Bl. 3 u. 4. d.A.) die bereits vorgelegten Unterlagen im Einzelnen auf und behauptet, dass diese Vorlage nicht vollständig sei. Daraus erschließt sich, dass die Klägerin eine unzureichende Erfüllung des Anspruchs nach § 630 g Abs. 2 BGB geltend macht und die im Einzelnen bezeichneten Unterlagen nicht vom Herausgabeverlangen mit umfasst sind.

b) Mit Klageerwiderung vorgelegten Krankenblattauszug, handschriftlichen Notizen der Beklagten und zusätzlichen sonographischen Aufnahmen (vom 10.10.2006, 08.12....

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