Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 27.11.2007; Aktenzeichen 3/5 O 200/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. vom 27.11.2007 in der Fassung des Nichtabhilfebeschfusses vom 15.1.2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 25.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/M., deren ordentliche Hauptversammlung am 6.6.2007 stattfand. In der diesbezüglichen Einladung, zu deren inhaltlichen Einzelheiten auf Bl. 88 bis 100 der beigezogenen Akte 5 U 6/08 verwiesen wird, war als TOP 7. (Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen ...) der Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats aufgenommen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5.6.2012, frühestens jedoch mit der Eintragung der geplanten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie des Aktiensplits gemäß TOP 5 ... einmalig oder mehrmals durch die Gesellschaft auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 5 Mio. EUR ... zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 1.500.000 EUR nach näherer Maßgabe ... zu gewähren". Die Teilnahmebedingungen waren in der Einladung auszugsweise wie folgt angegeben:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 30.5.2007 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 16.5.2007 (00.00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 30.5.2007 (24.00 Uhr) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Textform und kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Anmeldung und der Nachweis sind an folgende Adresse zu richten: Das Grundkapital der Antragstellerin belief sich am 31.7.2008 auf 3,84 Mio. EUR, das in 3,84 Mio. nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist, von denen der Antragsgegner 10 bzw. nach dem Aktiensplitt 20 hält bei einem Kurs der Aktie von 1,76 EUR am 6.12.2007.

In der Hauptversammlung wurde zu TOP 7. der Beschluss über die Ermächtigung zur Herausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines bedingten Kapitals bis zu 1.200.000 EUR und die entsprechende Satzungsänderung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung) sowie die entsprechende Änderung der Satzung gefasst. Dieser Beschluss beruht auf dem Antrag eines Aktionärs, den dieser einen Tag vorder Hauptversammlung bei der Verwaltung der Antragstellerin eingereicht hatte und über den der Versammlungsleiter vorrangig vor dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat abstimmen ließ. Der Antragsgegner hat gegen diesen Hauptversammlungsbeschluss Anfechtungsklage erhoben, die vom LG Frankfurt/M. im Verfahren 3/05 O 185/07 mit Urteil vom 14.1.2008 abgewiesen und gegen das zu Aktenzeichen 5 U 6/08 beim erkennenden Senat Berufung eingelegt worden ist.

Nach Eintragung der bedingten Kapitalerhöhung und der Satzungsänderung betreibt die Antragstellerin - Beklagte des Hauptsacheverfahrens - das vorliegende Freigabeverfahren gem. § 246a Abs. 1 AktG mit dem Antrag festzustellen, dass die Erhebung der Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin zu TOP 7. der Eintragung des Beschlusses über die Beschaffung eines bedingten Kapitals sowie der entsprechenden. Satzungsänderung nicht entgegen steht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Sie hat die Klage des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren für offensichtlich unbegründet gehalten und daneben ein in jedem Fall überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin mit der Begründung geltend gemacht, dass es sich bei der geplanten Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen um ein wichtiges Finanzierungsinstrument für die Antragstellerin handele, die mit der Klage verbundene Unsicherheit habe dazu geführt, dass sie die Wandelanleihe bislang nicht ausgegeben habe, wobei die zwischenzeitliche Entwicklung an den Kapitalmärkten bereits zu einer wesentlichen Erhöhung der für eine solche Wandelschuldverschreibung zu zahlenden Zinsen geführt habe und die Platzierung am Kapitalmarkt weiter erschwere.

Der Antragsgegner hat Zurückweisung des Antrags begehrt.

Mit der angefochtenen, am 27.11.2007 verkündeten Entsch...

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