Normenkette

AktG §§ 135, 246a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen 3-5 O 203/08)

 

Gründe

I. Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 23.4.2008 lud die Antragstellerin zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung am 5.6.2008 ein. Hinsichtlich des Nachweises der Aktionärsstellung enthielt die Einladung u.a. folgenden Hinweis: "Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen der Gesellschaft bis zum 7. Tag vor der Hauptversammlung ... zugehen." Hinsichtlich des Stimmrechts enthielt die Einladung folgenden Hinweis: "Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten - auch eine Vereinigung von Aktionären - ausgeübt werden. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden." Für die weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf Blatt 111 ff. der beigezogenen Akte im Hauptsacheverfahren LG Frankfurt/M. 3-05 O 113/08 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte enthält die Satzung der Antragstellerin - Stand 30.1.2008 - in § 17 Abs. 2 folgende Bestimmung: "Es kann durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden."

Auf der Hauptversammlung am 5.6.2008 wurde zu Top 5 ein Beschluss gefasst über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit einer 100%igen Tochter der Antragstellerin, der A2 GmbH als Untergesellschaft.

Die Antragsgegner haben Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen diesen sowie andere Beschlussfassungen der Hauptversammlung erhoben. Diese Verfahren sind zum führenden Aktenzeichen 3-05 O 113/08 des LG Frankfurt/M. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit noch anderen Klagen gegen andere Hauptversammlungsbeschlüsse verbunden worden.

Mit am 28.8.2008 eingegangener Antragsschrift vom 22.8.2008 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren das Freigabeverfahren zu dem Gewinnabführungsvertrag nach § 246a AktG eingeleitet.

Die Antragstellerin hat die Meinung vertreten, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Klagen gegen die Beschlussfassung zu Top 5 offensichtlich unbegründet seien. Es liege kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vor. Ein Bekanntmachungsmangel hinsichtlich der Teilnahmebedingungen und des Stimmrechts sei nicht gegeben. Zudem bestehe ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin, da sie infolge des abzuschließenden Gewinnabführungsvertrages steuerliche Vorteile i.H.v. 120.000 EUR für das Jahr 2008 erwarten könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 22.8.2008 (Bl. 1 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am 22.9.2008 (Bl. 76/77 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, dass die Erhebung der von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 5.6.2008 zur Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag (Top 5) der Eintragung des Zustimmungsbeschlusses in das Handelsregister beim AG Königstein nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, dass der Hauptversammlungsbeschluss wegen Einberufungsmängeln nichtig sei und bereits daher eine Freigabe ausscheide. Die Nichtigkeit folge daraus, dass nach der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger die Stimmrechtsausübung für Bevollmächtigte auch von Kreditinstituten und geschäftsmäßig Handelnden i.S.v. § 135 AktG von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht werde. Hinzu komme, dass hinsichtlich des "record dates" und der Frist zum Nachweis des Aktienbesitzes lediglich die gesetzliche Bestimmung, nicht jedoch die konkreten Daten angegeben worden seien. Darüber hinaus bestehe kein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin. Der behauptete Steuervorteil ist von den Antragsgegnern bestritten worden.

Für das weitere Vorbringen der Antragsgegner wird auf deren Schriftsätze vom 8.9.2008 (Bl. 53 ff. d.A., Antragsgegner zu 1.) und 15.9.2008 (Bl. 62 ff. d.A., Antragsgegner zu 2.) sowie deren Vorbringen im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23.9.2008 hat das LG dem Freigabeantrag stattgegeben. Seine Entscheidung begründet es mit dem Vorliegen eines vorrangigen Vollzugsinteresses auf Seiten der Antragstellerin. Für die Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird auf Blatt 71 ff. d.A. Bezug genommen.

Gegen den ihr am 9.10.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 2. am 23.10.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese allerdings zu begründen.

Mit Beschluss vom 11.11.2008 hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens 3-05 O 113/08 LG Frankfurt/M. beigezogen. In diesem sind mit Urteil vom 28.10.2008 sämtliche ...

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