Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 203/08)

 

Gründe

I.

Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 23.04.2008 lud die Antragstellerin zu ihrer ordentlichen Hauptversammlung am 05. Juni 2008 ein. Hinsichtlich des Nachweises der Aktionärsstellung enthielt die Einladung u.a. folgenden Hinweis: "Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung sowie der Nachweis müssen der Gesellschaft bis zum 7. Tag vor der Hauptversammlung ... zugehen." Hinsichtlich des Stimmrechts enthielt die Einladung folgenden Hinweis: "Das Stimmrecht in der Hauptversammlung kann auch durch einen Bevollmächtigten - auch eine Vereinigung von Aktionären - ausgeübt werden. Die Vollmacht muss schriftlich erteilt und der Gesellschaft vorgelegt werden." Für die weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf Blatt 111 ff. der beigezogenen Akte im Hauptsacheverfahren Landgericht Frankfurt am Main 3-05 0 113/08 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte enthält die Satzung der Antragstellerin - Stand 30. Januar 2008 - in § 17 Abs. 2 folgende Bestimmung: "Es kann durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden."

Auf der Hauptversammlung am 05.06.2008 wurde zu Top 5 ein Beschluss gefasst über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit einer 100 %-igen Tochter der Antragstellerin, der A2 GmbH als Untergesellschaft.

Die Antragsgegner haben Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen diesen sowie andere Beschlussfassungen der Hauptversammlung erhoben. Diese Verfahren sind zum führenden Aktenzeichen 3-05 0 113/08 des Landgerichts Frankfurt am Main zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit noch anderen Klagen gegen andere Hauptversammlungsbeschlüsse verbunden worden.

Mit am 28.08.2008 eingegangener Antragsschrift vom 22.08.2008 hat die Antragstellerin und Beklagte im Hauptsacheverfahren das Freigabeverfahren zu dem Gewinnabführungsvertrag nach § 246 a AktG eingeleitet.

Die Antragstellerin hat die Meinung vertreten, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Klagen gegen die Beschlussfassung zu Top 5 offensichtlich unbegründet seien. Es liege kein Gesetzes- oder Satzungsverstoß vor. Ein Bekanntmachungsmangel hinsichtlich der Teilnahmebedingungen und des Stimmrechts sei nicht gegeben. Zudem bestehe ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin, da sie infolge des abzuschließenden Gewinnabführungsvertrages steuerliche Vorteile in Höhe von 120.000,00 € für das Jahr 2008 erwarten könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 22.08.2008 (Bl. 1 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz ohne Datum , eingegangen am 22.09.2008 (Bl. 76/77 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat beantragt

festzustellen, dass die Erhebung der von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 05.06.2008 zur Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag (Top 5) der Eintragung des Zustimmungsbeschlusses in das Handelsregister beim Amtsgericht Königstein nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, dass der Hauptversammlungsbeschluss wegen Einberufungsmängeln nichtig sei und bereits daher eine Freigabe ausscheide. Die Nichtigkeit folge daraus, dass nach der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger die Stimmrechtsausübung für Bevollmächtigte auch von Kreditinstituten und geschäftsmäßig Handelnden i. S. v. § 135 AktG von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abhängig gemacht werde. Hinzu komme, dass hinsichtlich des "record dates" und der Frist zum Nachweis des Aktienbesitzes lediglich die gesetzliche Bestimmung, nicht jedoch die konkreten Daten angegeben worden seien. Darüber hinaus bestehe kein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin. Der behauptete Steuervorteil ist von den Antragsgegnern bestritten worden.

Für das weitere Vorbringen der Antragsgegner wird auf deren Schriftsätze vom 08.09.2008 (Bl. 53 ff. d.A., Antragsgegner zu 1.) und 15.09.2008 (Bl. 62 ff. d.A., Antragsgegner zu 2.) sowie deren Vorbringen im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat das Landgericht dem Freigabeantrag stattgegeben. Seine Entscheidung begründet es mit dem Vorliegen eines vorrangigen Vollzugsinteresses auf Seiten der Antragstellerin. Für die Einzelheiten der Begründung des Beschlusses wird auf Blatt 71 ff. d. A. Bezug genommen.

Gegen den ihr am 09.10.2008 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin zu 2. am 23.10.2008 sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese allerdings zu begründen.

Mit Beschluss vom 11. November 2008 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens 3-05 0 113/08 Landgericht Frankfurt ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge